Rechtzeitig vor dem Start des neuen Förderprogramms des Landes für den Wohnungsbau gibt es jetzt Rechtssicherheit für das Instrument der sogenannten mittelbaren Belegung. „Mit der erfreulichen Nachricht aus Brüssel haben wir noch vor dem Start unseres neuen Programms ‘Wohnungsbau BW 2017’ Anfang April die erforderliche Rechtssicherheit“, sagte Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut am 24. März 2017 in Stuttgart. Sie betonte, dass es richtig und wichtig gewesen sei, die Frage der Übereinstimmung der mittelbaren Belegung mit dem Beihilferecht an die Dienststellen der EU-Kommission heranzutragen.
Die Arbeitsebene der zuständigen Dienststelle der Kommission der EU habe das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau jetzt informell darüber unterrichtet, dass gegen die weitere Anwendung dieses Instruments keine Bedenken bestehen, wenn über die bisherigen Vorgaben des Wirtschaftsministeriums hinaus für die Dauer der Förderung sichergestellt wird, dass daraus keine ungerechtfertigten Vorteile für den Investor erwachsen.
Hoffmeister-Kraut: „Vor diesem Hintergrund können interessierte Unternehmen davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme der Förderung unter Einbeziehung der mittelbaren Belegung – d.h. der Verlagerung der Bindungen auf ältere Bestände am Ort – europarechtlich in Ordnung geht und kein Risiko von Rückforderungen besteht.“
Die geforderte dauerhafte Sicherstellung einer Begrenzung der zufließenden Subvention auf die durch mit den Sozialbindungen ausgelösten Kosten werde vom Land unverzüglich vorgenommen. „Dadurch wird es zu keinen Verzögerungen in der Antragsbearbeitung kommen. Anträge können unverändert auf der Grundlage des auslaufenden Landeswohnraumförderungsprogramms 2015/2016 oder aber ab dem 3. April 2017 auf der Grundlage des neuen Programms ‘Wohnungsbau BW 2017’ gestellt werden“, verdeutlichte die Ministerin die Konsequenz der aus Brüssel eingegangenen Stellungnahme.
Künftig werde es erforderlich sein, dass seitens des Landes alle drei Jahre geprüft wird, ob dem mit der Förderung begünstigten Investor auch im Nachhinein keine ungerechtfertigten Vorteile erwachsen - unabhängig davon, ob dieser die miet- und belegungsgebundenen Wohnungen in dem geförderten neuen Gebäude oder aber an anderer Stelle in der Gemeinde, also mittelbar, schafft. „Das ist konsequent und bedeutet gegenüber der bisher alle zwei Jahre vorgesehenen Überprüfung bei gebundenen Neubauwohnungen für die damit betroffenen Investoren sogar noch eine Erleichterung“, stellte die Ministerin fest. Sie sei sich sicher, dass für die geforderte begleitende Prüfung kurzfristig eine praxisgerechte Lösung gefunden werde, die für die betroffenen Unternehmen keinen nennenswerten Mehraufwand bedeutet.
Ergänzende Informationen:
Bei der sog. anfänglichen mittelbaren Belegung wird ein neues Wohngebäude mit der Förderung des Landes für neue Sozialmietwohnungen errichtet, die geschaffenen Wohnungen werden aber von vornherein zu den auf dem freien Markt erzielbaren Mieten an beliebige Interessenten vermietet. Der Investor stellt stattdessen andere, in der Regel ältere Wohnungen aus seinem Bestand für die Belegung durch Sozialmieter zu abgesenkten Mieten zur Verfügung. Das Instrument der sog. anfänglichen mittelbaren Belegung war zuletzt umstritten.