Innovationsgutscheine A und B

Einstieg in die Forschung

Maschinenbau

Die Innovationsgutscheine A und B dienen der Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen bei der Planung, Entwicklung und Umsetzung innovativer Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren oder bei deren wesentlichen qualitativen Weiterentwicklung.

Mit vollständigen sowie sorgfältig und schlüssig zusammengestellten Informationen, beziehungsweise ausgefüllten Unterlagen tragen Sie maßgeblich zur Beschleunigung der Bearbeitung aller Anliegen bei.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben, sowie Existenzgründerinnen und -gründer, die in Baden-Württemberg gründen werden. Die Unternehmensgründung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein.

Es gilt eine maximale Unternehmensgröße von bis zu 100 Beschäftigten und ein Vorjahresumsatz bzw. eine Vorjahresbilanzsumme von höchstens 20 Millionen Euro (einschließlich aller Partner- und verbundenen Unternehmen).

Im Rahmen der geförderten Projekte soll eine überdurchschnittliche Innovationshöhe - innerhalb der jeweiligen Branche oder des Marktes - angestrebt werden.

Wie wird gefördert?

Gefördert wird die Inanspruchnahme von externen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen.

Innovationsgutscheine gibt es zu

  • 2.500 Euro (Innovationsgutschein A) für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation, z.B. Technologie-, Patent- oder Marktrecherchen, Machbarkeits-, Werkstoffs- oder Designstudien, oder Studien zur Fertigungstechnik
    und zu
  • 5.000 Euro (Innovationsgutschein B) für umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten, z.B. Design und Konstruktion, Service Engineering, Prototypenbau und Produkttests zur Qualitätssicherung oder Umweltverträglichkeit

Innovationsgutschein A und Innovationsgutschein B sind kombinierbar.

Die Förderung deckt beim Innovationsgutschein A bis max. 80 Prozent und beim Innovationsgutschein B max. 50 Prozent der Ausgaben ab, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungs- und Entwicklungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. Zum Erhalt der Höchstfördersumme müssen demnach beim Innovationsgutschein A mindestens 3.125 Euro (netto), beim Innovationsgutschein B mindestens 10.000 Euro (netto) nachgewiesen werden.

Die Förderung (Gutschein A und Gutschein B) kann pro Unternehmen einmal pro Kalenderjahr gewährt werden (entscheidend ist das Datum des Antragseingangs). Eine wiederholte Vergabe von Innovationsgutscheinen ist nur möglich, wenn es sich bei den geförderten Projekten um jeweils voneinander unabhängige Innovationsvorhaben handelt.

Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche und privatwirtschaftliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie vergleichbare privatwirtschaftliche Anbieter von Entwicklungsdienstleistungen (z.B. Ingenieurbüros).

Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung werden nicht akzeptiert.

Antragsverfahren

Anträge auf die Innovationsgutscheine A und B können fortlaufend eingereicht werden unter Innovationsgutscheine - Onlineanträge.

Die Anträge werden nach den formalen Antragskriterien geprüft, anschließend bewertet der Innovationsausschuss die Anträge inhaltlich und spricht eine Förderempfehlung aus. Auf Basis der Förderempfehlung entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus über die Vergabe.

Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsbescheid und das Dokument Innovationsgutschein. Nach Erhalt dieser beiden Dokumente kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Verträge und Aufträge über die vorgesehenen FuE-Dienstleistungen dürfen nicht vor der Entscheidung über den Antrag und der Bewilligung geschlossen bzw. erteilt werden. Leistungen, die vor dem Bewilligungsdatum beauftragt oder erbracht wurden, sind nicht förderfähig und können nicht abgerechnet werden.

Der Bewilligungszeitraum beträgt 10 Monate.

Sonstiges

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Vergabe der Innovationsgutscheine erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel.

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