Die Soforthilfe kann nur von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion sowie der Fischerei in Anspruch genommen werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
In Anlehnung an die KMU-Definition der EU verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Eine Anspruchsberechtigung liegt nur vor, soweit Unternehmen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt oder als Freiberufler und Soloselbständige im Haupterwerb tätig sind.
Es sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gem. Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren anspruchsberechtigt.
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden.
Bitte sehen Sie sich die unten stehenden FAQ für weitere Informationen und die Detailkonditionen an.
Die einmalige Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
- 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente,VZÄ),
- 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ),
- 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50,0 Beschäftigten (VZÄ)
Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate. Die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen), bezogen auf die drei genannten Monate.
Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Unternehmen steht es frei, ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen.
Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition und unten auf dieser Seite stehende FAQ.
FAQs zur Soforthilfe Corona
Ihrem Ablehnungsbescheid können Sie entnehmen, dass ein möglicher Widerspruch gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (Sitz: Schlossplatz 10, 76131 Karlsruhe / Postanschrift: 76113 Karlsruhe) eingelegt werden kann. Überprüfen Sie auf Ihrem Antrag die fehlenden Daten und senden Sie diese mit Ihrem Widerspruch ausschließlich an die L-Bank.
Die geprüften und bewilligten Anträge werden schnellstmöglich von der L-Bank ausgezahlt.
Die Kammern prüfen die Vollständigkeit und inhaltliche Plausibilität der Angaben. Die L-Bank ist für die Bewilligung und Auszahlung zuständig. Sie prüft die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung und behält sich darüber hinaus eine detaillierte Überprüfung der Angaben und entsprechende Übermittlung an die Finanzbehörden vor. Schließlich geht es um den Einsatz von Steuergeldern. Prüfrechte haben im Nachgang selbstverständlich auch der Bundes- und der Landesrechnungshof.
Ja, es muss versichert werden, dass durch die Corona Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten entstanden sind, welche die Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass) zu decken.
Bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kann als Kosten bei Soloselbständigen, Freiberuflern und für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch maximal ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für fiktiven Unternehmerlohn angesetzt werden.
Hinweis: Neben der Soforthilfe können Leistungen der Grundsicherung beantragt werden, deren Antragsvoraussetzungen vereinfacht worden sind. Wenn Sie Leistungen zur Grundsicherung beantragen wollen, wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter an Ihrem WohnortArbeitsagentur
Ebenso sind Personalkosten des Unternehmens ansetzbar, soweit hierfür keine sonstigen Hilfen (z.B. Kurzarbeitergeld, Entschädigungen gem. InfektionsschutzG) in Anspruch genommen werden können.
Der Betrag, der für Aufwendungen für fiktiven Unternehmerlohn und Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt wurde, ist bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten gesondert auszuweisen.
Auch wenn Aufwendungen für fiktiven Unternehmerlohn und Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses angesetzt wurden, bleiben die maximalen Beträge der Soforthilfe als Obergrenze bestehen (9.000, 15.000 oder 30.000 Euro je nach Unternehmensgröße).
Die vorhandenen liquiden Rücklagen des Betriebs sind bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht einzurechnen.
Weitere öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monaten ist konkret zu beziffern.
Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Hier musste angegeben werden, in welcher Höhe eine Soforthilfe beantragt wurde.
Die konkrete Einmalzahlung orientiert sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate (s. hierzu auch die FAQ-Frage zum Liquiditätsengpass). Die Soforthilfe wird berechnet auf Basis des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers (u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen), bezogen auf die oben genannten Monate.
Maximal können die oben und in der Verwaltungsvorschrift genannten Förderbeträge für die jeweilige Unternehmensgröße in Anspruch genommen werden.
Wurde bereits eine Soforthilfe in Anspruch genommen und es handelt sich um den Zweitantrag, musste die bereits erhaltene Soforthilfe vom Zuschussbetrag abgezogen werden.
Beispiel:
Ihr Unternehmen hat 4 Beschäftigte (VZÄ). Sie haben einen Liquiditätsengpass für drei Monate in Höhe von 9.000 Euro berechnet.
Laut Richtlinie können Unternehmen mit bis zu 5,0 Beschäftigten (VZÄ) maximal 9.000 Euro Soforthilfe für drei Monate erhalten.
- Sie geben bei der Frage nach der Höhe der beantragten Soforthilfe 9.000 Euro an.
- Die Höhe des Liquiditätsengpasses entspricht dem maximal möglichen Betrag in Höhe von 9.000 Euro.
Weitere Beispiele:
Gleicher Fall, aber Sie haben bereits eine Soforthilfe in Höhe von 5.000 Euro auf Grundlage eines vorherigen Antrags erhalten.
- Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 4.000 Euro an.
- niedriger als die maximal mögliche Soforthilfe, weil keine Überschreitung des maximalen Betrags erfolgen darf.
Gleicher Fall, aber Sie haben nur 5.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
- Sie geben bei der Frage nach der Höhe der beantragten Soforthilfe 5.000 Euro an.
- niedriger als die maximal mögliche Soforthilfe, weil ihr Liquiditätsengpass niedriger als der maximal mögliche Betrag liegt.
Gleicher Fall, aber Sie haben 12.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
- Sie geben bei der Frage nach der Höhe der beantragten Soforthilfe 9.000 Euro an.
- niedriger als ihr Liquiditätsengpass, weil der maximal mögliche Betrag bei 9.000 Euro liegt.
Für den Fall, dass ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann der fortlaufende betriebliche Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate angesetzt werden.
Wird also die gewerbliche Miete oder Pacht um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Sollte dieser Fall vorliegen, ist im Antrag im Feld „kurze Erläuterung“ ein Hinweis zu geben und dort entsprechende Angaben zu machen.
Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.
Bei der Frage im Antrag nach einer „kurzen Erläuterung“ für die existenzgefährdende Wirtschaftslage aufgrund der Corona Pandemie war darzustellen, dass und warum der fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand (in welcher Art und Höhe) in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten nicht mehr durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gedeckt werden kann. Besonderheiten, wie beispielsweise Angaben zu bereits erhaltenen Soforthilfen, anderen Hilfen, anderen Entschädigungsleistungen, Miet- oder Pachtnachlässen, usw. waren hier aufzunehmen.
Neben der Soforthilfe können Leistungen der Grundsicherung beantragt werden, deren Antragsvoraussetzungen vereinfacht worden sind.
Kleinunternehmer und Solo-Selbständige sollen nicht auf Rücklagen zurückgreifen müssen oder in ihrer Existenz bedroht werden. Sie erhalten schnell und unbürokratisch Zugang zur Grundsicherung (SGB II) ohne Vermögensprüfung oder Aufgabe der Selbständigkeit.
Konkret gilt vom 01.03. bis 30.06.2020:
- Für alle Neuanträge: Verzicht auf Vermögensprüfung für 6 Monate
- Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Angemessenheitsprüfung für sechs Monate
- Erleichterung bei der Berücksichtigung von Einkommen für eine schnelle Gewährung der Leistungen (für sechs Monate vorläufige Bewilligung)
- Durch eine Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung bei Bedarf die Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.
Wenn Sie Leistungen zur Grundsicherung beantragen wollen, wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter an Ihrem Wohnort Arbeitsagentur
Die Soforthilfe muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Dreimonatszeitraum (bei Pacht-/Mietnachlass von mindestens 20 Prozent Fünfmonatszeitraum) rückwirkend als zu hoch erwiesen haben, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen (keine Überkompensation).
Nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, hat der Empfänger der Soforthilfe der L-Bank als Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Kontaktdaten finden sich im Bewilligungsbescheid.
Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung an die L-Bank und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Bitte beachten Sie, dass es auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen oder Entschädigungsleistungen zu einer Überkompensation kommen kann, für die eine Mitteilungspflicht besteht.
Der Zuwendungsempfänger muss seiner Mitteilungspflicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nachkommen. Seine Mitteilungspflicht umfasst aber nicht eine reine Mitteilung über die Änderung der Situation. Sondern eine Änderung der Situation, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten.
Es müssen ihm selbst jedoch erst die Tatsachen bekannt sein, bevor er sie der Bewilligungsstelle mitteilen kann. Die reine Öffnung eines Betriebs sagt grundsätzlich nichts über die Entwicklung des Liquiditätsengpasses aus. Sobald der Zuwendungsempfänger aber absehen kann, dass er einen geringeren oder gar keinen Liquiditätsengpass hat (bezogen auf die drei bzw. fünf Monate, für die er beantragt hat – nicht in der gerade aktuellen Situation), muss er dies ohne schuldhaftes Zögern mitteilen.
Das heißt gegebenenfalls kann er erst am Ende des Drei- bzw. Fünfmonatszeitraums mit Sicherheit eine Aussage treffen. Gegebenenfalls entwickelt sich aber die Öffnung und damit seine Einnahmen bereits während des Drei- bzw. Fünfmonatszeitraums so eindeutig positiv, dass ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar sein muss, dass er auch mit rückwirkender Betrachtung für den kompletten Zeitraum seiner Soforthilfe (ab Antragstellung) einen geringeren oder keinen Liquiditätsengpass mehr hat/ hatte.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Falschangaben sowie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht, als Betrug gewertet werden kann. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht. Eine möglicherweise bereits gewährte Soforthilfe ist in diesen Fällen zurückzuzahlen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Verwaltungsvorschrift zur Soforthilfe (PDF).
Leider kann durch das hohe Antragsvolumen kein genauer Zeitpunkt für die Bewilligung beziehungsweise Auszahlung genannt werden.
Bitte warten Sie ab, bis Ihnen der Bescheid der L‑Bank vorliegt. Wenn Sie irrtümlich Auszahlungen auf identische Anträge erhalten haben, zahlen Sie in diesem Fall bitte umgehend den zu Unrecht erhaltenen Betrag auf das Ausgangskonto unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer aus dem Bescheid der L-Bank (nicht die Vorgangnummer der Kammer) und dem Hinweis „Mehrfachantragstellung“ zurück. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Subventionsbetrug nach § 264 StGB strafbar ist.
Analog zu der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gilt als Unternehmen grundsätzlich „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch beispielsweise Künstler/ innen und gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. Als wirtschaftliche Tätigkeit wird üblicherweise der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/ direkten Markt angesehen.
Soweit das Unternehmen nicht mehr als 50 Beschäftigte (VZÄ) hat, kann das Programm vollständig branchen- und rechtsformoffen in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie:
Ein Unternehmen, bei dem sich mindestens 25 Prozent seines Kapitals oder seiner Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und einzeln oder gemeinsam von ihnen kontrolliert werden, liegt keine Antragsberechtigung vor.
Diese Festlegung erfolgte, weil die Unternehmen durch die Beteiligung der öffentlichen Hand bestimmte Vorteile, insbesondere finanzieller Art, gegenüber Unternehmen erlangen können, die sich durch privates Kapital finanzieren. Außerdem ist es oft nicht möglich, die entsprechenden Personal- und Finanzdaten für öffentliche Stellen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts zu berechnen.
Eine Anspruchsberechtigung liegt nur vor, soweit Unternehmen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Soloselbstständige/r tätig sind.
Wird die Frage im Antrag mit „nein“ beantwortet, liegt keine Antragsberechtigung vor. Ihr Antrag wird in der Folge abgelehnt.
Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten liegt nur einmalig eine Anspruchsberechtigung für die Förderung des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg vor. Es darf nicht für jede Betriebsstätte eine Soforthilfe in Anspruch genommen werden. Auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern. Die Soforthilfe sollte daher vom Hauptsitz des Unternehmens in Anspruch genommen werden.
Soweit bereits für das Unternehmen oder die Selbstständigkeit oder für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes in der für die Unternehmensgröße vorgesehenen maximalen Zuschusshöhe in Anspruch genommen wurde, liegt keine weitere Anspruchsberechtigung vor. Eine Doppeltförderung ist nicht möglich.
Unternehmen, die bereits eine Soforthilfe erhalten haben, konnten einen weiteren Antrag stellen, soweit sie trotz Inanspruchnahme der bisherigen Soforthilfe weiterhin einen Liquiditätsengpass hatten.
Es darf aber im Einzelfall nicht ein über die definierten Höchstgrenzen hinausgehender Zuschuss in Anspruch genommen werden. Die bereits bewilligten Mittel können nur insofern aufgestockt werden, als im Einzelfall der Höchstsatz nicht erreicht ist und in einem zweiten Antrag bestätigt wurde, dass weiterhin ein Liquiditätsengpass besteht.
Beispiel 1:
Soloselbständiger bekam 5.000 Euro bewilligt, kann in einem zweiten Antrag weitere 4.000 Euro beantragen, sofern er den weiteren Bedarf glaubhaft nachweist.
Beispiel 2:
Soloselbständiger bekam 9.000 Euro bewilligt, kann in einem zweiten Antrag (auch wenn er noch einen weiteren Liquiditätsengpass hätte) keine weiteren Mittel beantragen.
Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich. Bedingung ist allerdings, dass trotz der sonstigen Hilfen weiterhin (oder wieder) eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen besteht.
Falls bereits sonstige staatliche Hilfen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und ebenfalls bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie: Betrachtet wird auch hier das Gesamtunternehmen. Die Betrachtung einzelner Betriebsstätten (s.o.) reicht nicht aus.
Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern bearbeiten jeweils die Anfragen ihrer Mitgliedsunternehmen.
Das Ministerium für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bearbeitet die Anfragen aus dem Bereich Landwirtschaft.
Die Industrie- und Handelskammern bearbeiten auch die Anfragen von Freiberuflern und weiteren Unternehmen ohne Mitgliedschaft in einer der beiden oben genannten Kammern. Ebenso steht die Hotline Nicht-Mitgliedern zur Verfügung.
Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 gilt gemäß § 2 Abs. 2 für Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, Steuer- und Zahlungsvorteilen und rückzahlbaren Vorschüssen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise bewilligt wurden. Es handelt sich um eine relativ neue Regelung (vom 19. März), das heißt viele Förderungen wurden noch nicht auf dieser Grundlage vergeben.
Hat das Unternehmen bereits in Vergangenheit eine solche Beihilfe erhalten, wurde es bereits in einem Antrag danach gefragt und auf die Regelung im Rahmen des Bewilligungsbescheides hingewiesen.
Bestehende Soforthilfe-Programm in Deutschland, bspw. auch der KfW-Schnellkredit sind weitgehend von der Regelung erfasst. Anders sieht es beispielsweise beim Kurzarbeitergeld aus. Dieses wird bei Erfüllung der in §§ 95 bis 109 SGB III genannten Voraussetzungen als Lohnersatzleistung der Arbeitslosenversicherung gezahlt. Es handelt sich dabei deshalb nicht um eine zu berücksichtigende Beihilfe.
Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt es sich beispielsweise, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen insbesondere dann, wenn das Unternehmen bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gem. Art.2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung war.
Bitte beachten Sie:
Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist nicht gleichbedeutend mit der Frage, ob und in welcher Höhe für das antragstellende Unternehmen eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder ein Liquiditätsengpass im Sinne dieser Förderung vorliegt.
Unternehmen, die überwiegend in den Bereichen Primärerzeugung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (= Agrarsektor), Fischerei und Aquakultur tätig sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt, sofern ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass im Sinne der Soforthilfe vorliegt.
Diese Unternehmen sind ebenso wie alle anderen Unternehmen nur anspruchsberechtigt, wenn sie mit Ihrer Selbstständigkeit wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Soloselbstständige tätig sind.
Auch für land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen war in allen mit X gekennzeichneten Pflichtfeldern zwingend eine Eintragung erforderlich. Anträge, bei denen auch nur ein Pflichtfeld nicht ausgefüllt war, konnten nicht positiv beschieden werden.
Dazu folgende spezifischen Hinweise:
Viele Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen haben keinen speziellen Firmennamen, anstelle dessen kann der Name des Inhabers eingetragen werden.
Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen werden in den meisten Fällen in der Rechtsform „Einzelunternehmen“ vom Inhaber geführt. Eine weitere verbreitete Rechtsform land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Seltener werden land- und forstwirtschaftliche Unternehmen als Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführt.
Bei den oft seit Generationen bestehenden Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ist in vielen Fällen das Gründungsdatum nicht bekannt. Hier kann das Datum der Hofübergabe herangezogen werden.
Land - oder forstwirtschaftliche Unternehmen zählen nicht zu den Freien Berufen.
Landwirtschaftliche Betriebe, die zur Einkommensdiversifizierung neben der Landwirtschaft zusätzlich einen Nebenbetrieb betreiben, der dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist und diesem dient, konnten die Soforthilfe für die „Landwirtschaft“ beantragen, sofern die Voraussetzungen an den Liquiditätsengpass für den Gesamtbetrieb (Landwirtschaft und Nebenbetrieb) erfüllt sind.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Sie besteht aus mindestens zwei (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen legalen Geschäftszwecks zusammenschließen – also unter anderem, um ein gemeinsames Unternehmen führen. Ein Vertrag ist für die Gründung einer GbR nicht notwendig. Häufig sind beispielsweise Freiberufler, die gemeinsam ein Unternehmen führen (beispielsweise professionelle Bands, Gemeinschaftspraxen, Ingenieurbüros, Rechtsanwaltskanzleien), in Form einer GbR organisiert.
Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben. Das Vollzeitäquivalent gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.
Grundsätzlich gilt das Stichtagsprinzip: Zahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Bei saisonal stark schwankenden Beschäftigtenzahlen kommt es auf den Jahresdurchschnitt an.
Das Ergebnis der Berechnung darf immer aufgerundet werden. Beispielsweise können 5,1 VZÄ auf 6 VZÄ aufgerundet werden.
Welche Beschäftigungsgruppen werden überhaupt einberechnet?
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:
- Lohn- und Gehaltsempfänger,
- für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen),
- Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub
- mitarbeitende Eigentümer/ innen,
- Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen
Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind auch umfasst:
- Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Ausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ)
Bei Unternehmen mit 11 und mehr Beschäftigten können Auszubildende angerechnet werden, müssen aber nicht.
Nicht einberechnet werden:
- Beschäftigte im Elternurlaub
- Beschäftigte nach § 16 e und 16 i SGB II
Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- über 30 Stunden = Faktor 1
- auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Saison AK = Faktor (Anzahl Arbeitstage/ 225)
(Bsp.: 115 Tage = Faktor 0,5, 70 Tage = Faktor 0,3)
Die Berechnung erfolgt weitgehend anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition (PDF)
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind gegebenenfalls auch die Daten von Partner- und/ oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen.
Sie sind, beziehungsweise haben Partner- oder verbundene Unternehmen, wenn Sie (Ihr Unternehmen) umfangreiche Finanzpartnerschaften mit einem anderen Unternehmen eingegangen sind.
Bei Partnerunternehmen entsteht die Partnerschaft, ohne dass ein Unternehmen dabei mittelbar oder unmittelbar eine tatsächliche Kontrolle über das andere ausübt, das heißt, die Beteiligung ist größer 25 Prozent, aber kleiner 50 Prozent.
Bei verbundene Unternehmen wird die Mehrheit (mehr als 50 Prozent) der Anteile oder der Stimmrechte durch ein anderes Unternehmen gehalten, oder ein Unternehmen kann einen beherrschenden Einfluss (= Entscheidungsgewalt) auf ein anderes Unternehmen auszuüben.
In beiden Fällen müssen die Beschäftigtenzahlen des Partner- oder verbundenen Unternehmens ganz oder teilweise in die Beschäftigtenzahlen des antragstellenden Unternehmens einberechnet werden.
Es gilt die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, derzeit die Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 (2003/361/EG).
Belege mussten bisher nicht eingereicht werden. Es muss lediglich der Antrag vollständig ausgefüllt eingereicht werden.
Bitte bewahren Sie aber die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen!
Die als Soforthilfe bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsstelle kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Soforthilfe unter Benennung des Leistungsempfängers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten. Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020 ist die Soforthilfe nicht zu berücksichtigen.
Das sind beispielsweise Inhaber/innen, Gesellschafter/innen, Geschäftsführer/innen oder Personen, denen eine Prokura erteilt wurde.
Es sollte das bei Ihrem Finanzamt registrierte Geschäftskonto oder geschäftlich genutzte Privatkonto angegeben werden, dann sollte die Auszahlung auf jeden Fall reibungslos möglich sein. Die IBAN muss zwingend mit DE beginnen, andernfalls kann keine Auszahlung der Soforthilfe erfolgen.
Wir erfassen bei der L-Bank zentral alle Verdachtsfälle zu unseren Corona-Soforthilfe-Auszahlungen. Bitte schicken Sie Verdachtsmeldungen an die E-Mail-Adresse corso-compliance@l-bank.de.