Das Land Baden-Württemberg fördert und erprobt seit Jahren neue, wie auch bewährte arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, um insbesondere Langzeitleistungsbeziehende ohne Aussichten auf eine ungeförderte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eine Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und zumindest langfristig eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen.
Besonders schwer bei der Integration in Arbeit tun sich dabei Frauen bzw. Erziehende in Bedarfsgemeinschaften sowie Menschen, die älter als 50 Jahre sind.
Wer wird gefördert
Der Projektaufruf richtet sich an alle in Baden-Württemberg zuständigen
- Jobcenter,
- Kreise und Kommunen sowie
- in der Beschäftigungsförderung aktiven Dienste - Träger der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, Sozialpartner und andere -, die über mehrjährige strukturelle Praxiserfahrungen in der individuellen Begleitung, Betreuung und Unterstützung von erwerbslosen Menschen, insbesondere von Frauen und Personen über 50 Jahren im SGB II-Leistungsbezug verfügen.
Was wird gefördert
Mit den Projekten sollen neue Ideen erprobt werden, zum Beispiel wie bestimmte Zielgruppen besser erreicht oder infrastrukturelle Nachteile überwunden werden können. Ziel ist zunächst die Stabilisierung der persönlichen Situation, Beseitigung von Hemmnissen, die eine Arbeitsaufnahme verhindern sowie eine schrittweise Heranführung an den Arbeitsmarkt.
Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt bei Projektabschluss ist wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr sollen Integrationsfortschritte erreicht und aufgezeigt werden.
Wie wird gefördert
- Die Finanzierung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.
- Für Einzelprojekte beträgt die maximale Fördersumme 100.000 Euro jährlich, für Projektverbünde mit mehreren regionalen Standorten maximal 250.000 Euro jährlich.
- Förderfähig sind neben den Personal- und Sachkosten auch eine Verwaltungs-kostenpauschale in Höhe von maximal 20 v.H. der anerkannten förderfähigen Personal- und Sachkosten.
- Bestandteil der Projektkonzeption können auch Weiterbildungs- und Qualifizierungskosten für die Teilnehmenden sein, sofern sie nicht nach dem SGB II und/ oder SGB III förderfähig sind.
- Die maximalen Fördersummen nach Ziffer 6.3.2 dürfen auch unter Berücksichtigung der Ziffern 6.3.3 und 6.3.4 nicht überschritten werden.
- Die Antragsteller haben einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 v.H. des pro Antrag zu bewilligenden Fördervolumens zu erbringen. Hierfür können auch Drittmittel eingebracht werden.
Antragstellung
Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Hierzu wird ein Antragsvordruck bereitgestellt. Die unterzeichneten Förderanträge sind der Bewilligungsbehörde bis spätestens zum 29. März 2020 per Post sowie an folgende E-Mailadresse zu senden: sgb2@wm.bwl.de
Dem unterzeichneten Antragsvordruck ist eine Projektkonzeption beizufügen.
Kontakt
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Tanja Wacker
Referat 25 – Grundsicherung für Arbeitsuchende
Postfach 10 01 41
70001 Stuttgart
Telefon: 0711/123-2958
Telefax: 0711/123-2121
sgb2@wm.bwl.de