Häufige Fragen zur Antragsstellung
auf Förderung eines Projekts im Rahmen des Förderaufrufs „KMU-Transfer KREATIV – Gamification und Animation Media: Entwicklung innovativer Ansätze zur Anwendung spiel-, animations- oder medientypischer Technologien und Methoden in spielfremden Branchen und Zusammenhängen“
Sollten Sie in den FAQs bzw. im Förderaufruf keine Antworten auf Ihre Fragen finden, kontaktieren Sie bitte die entsprechenden Ansprechpartner im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus:
- bei fachlichen Fragen und fördertechnischen Fragen:
Frau Dr. Susanne Ast, Tel. 0711 123-2050, susanne.ast@wm.bwl.de
Frau Carolin Hazenbeller, Tel. 0711 123-2380, Carolin.Hazenbeller@wm.bwl.de
Postalische sowie digitale Anträge können bis einschließlich 10. November 2023 eingereicht werden.
Der Antrag ist sowohl postalisch in zweifacher Fertigung dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, als auch digital über die Adresse poststelle@wm.bwl.de zu übermitteln.
Bitte schicken Sie die ausgedruckten und im Original unterschriebenen Antragsunterlagen in zweifacher Fertigung an:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Postfach 10 01 41
70001 Stuttgart
Verfügt der bzw. verfügen die Antragsteller über eine qualifizierte elektronische Unterschrift, kann der Antrag auch rein digital über die Adresse poststelle@wm.bwl.de eingereicht werden, sodass in diesem Fall keine postalische Einreichung nötig ist.
Der Antrag ist in elektronischer Form über die Adresse poststelle@wm.bwl.de zu übermitteln.
Falls der bzw. die Antragsteller nicht über eine qualifizierte elektronische Unterschrift verfügt bzw. verfügen, ist die Übersendung des vollständig rechtsverbindlich unterzeichneten Antrags per Post in zweifacher Ausfertigung zusätzlich notwendig. Es hilft uns bei der Bearbeitung und Archivierung Ihrer Unterlagen, wenn Sie diese nicht klammern oder heften. Gerne können die Seiten beidseitig bedruckt werden.
Falls der bzw. die Antragsteller nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt bzw. verfügen, muss der Antrag im Original mit Unterschrift in zweifacher Ausführung vorgelegt werden. Die Antragstellung erfolgt jedoch zusätzlich digital.
Lediglich bei Verfügung über qualifizierte elektronische Signaturen kann auf eine postalische Einreichung verzichtet werden.
Jedes Unternehmen, das ein Einzelvorhaben durchführen möchte, muss einen eigenen Antrag stellen.
Für Konsortialvorhaben genügt ein abgestimmter gemeinsamer Antrag des Konsortiums unter Verwendung der vorgegebenen Antragsformulare mit Anlagen. Der Antrag ist durch alle beteiligten Konsortialpartner rechtswirksam zu unterzeichnen bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Signaturgesetz zu versehen.
Welcher Konsortialpartner bei Konsortialvorhaben Konsortialführer ist und den gemeinsamen Antrag einreicht, bestimmt das Konsortium eigenmächtig.
Beachten Sie unbedingt die Details zur Antragsstellung für Einzelvorhaben und Konsortialprojekte in der Bekanntmachung.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten aus Baden-Württemberg, die mit Unternehmen aus dem Bereich Games- und Animation Media sowie immersives Design zusammenarbeiten wollen. Die Zusammenarbeit mit Kreativunternehmen aus Baden-Württemberg wird hierbei begrüßt.
Konsortialvorhaben müssen in Zusammenarbeit von zwei oder mehr antragsberechtigten KMU erfolgen. Konsortialpartner können beispielsweise KMU oder Forschungs- oder Ausbildungseinrichtungen sein, die weitere für das Vorhaben relevante Kompetenzen und Ideen einbringen.
Als Soloselbständige im Sinne dieses Programms gelten Einheiten, die weniger als einen Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) haben und wirtschaftlich am Markt tätig sind. Die Begriffsbestimmung umfasst auch Einzelunternehmen und Angehörige der Freien Berufe. Soloselbstständige sind im Haupterwerb tätig, wenn der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte gemäß § 2 Einkommensteuergesetz, das heißt mindestens 50 Prozent, aus einer land- und forstwirtschaftlichen, selbstständigen (darunter auch freiberuflichen) oder gewerblichen Tätigkeit erzielt wird.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist immer der Unternehmer oder die Unternehmerin. Er oder sie stellt den Antrag in eigenem Namen für das Unternehmen.
Das Projekt kann frühestens mit Zugang des Bewilligungsbescheids begonnen werden. Keinesfalls ist ein Projektbeginn vor Bewilligung zulässig. Notwendige Vorarbeiten im Vorfeld der Antragstellung sind konzeptioneller Natur und können nicht nachträglich bezuschusst werden.
Anträge können nur in Verbindung mit den veröffentlichten Antragsvordrucken, die mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen sind sowie den zugehörigen und notwendigen Anlagen gestellt werden.
Neben den veröffentlichten und entsprechend ausgefüllten Antragsvordrucken sind entsprechend dem Tabellenblatt „Anlagen“ des Antragsvordrucks folgende Anlagen beizufügen:
- ausführliche Vorhabensbeschreibung (ggf. inkl. Planungshilfen, Zeit-/Balkendiagrammen, weiteren Erläuterungen zur Kalkulation, Zeichnungen, Skizzen etc.)
Die inhaltliche Gliederung der Vorhabensbeschreibung obliegt dem bzw. den Antragsteller(n). Lediglich auf inhaltliche Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität ist zu achten.
- Formblatt „Firmenerklärung“
- Nachweise zur Erbringung des Eigenanteils
- De-minimis-Erklärung
- ggf. weitere relevante Anlagen
Bitte achten Sie auf Lesbarkeit und Qualität der Dokumente. Schwer leserliche und unvollständige Dokumente verzögern die Antragsbearbeitung deutlich.
Wichtig ist hierbei insbesondere zu beachten, dass die Begutachtung eines Antrages ausschließlich auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen erfolgt. Eine inhaltliche Nachbesserung des Antrags im laufenden Bewertungsverfahren ist ausgeschlossen.
So kurz wie möglich, so lang wie nötig. Projektbeschreibungen haben typischerweise eine Länge von 10 - 25 Seiten. Auf zusätzliche Anlagen, sofern diese nicht zwingend zum Antrag gehören oder für die Beantragung erforderlich sind, ist zu verzichten.
Die Konsortialvereinbarung darf erst nach Bewilligung geschlossen werden oder muss die Förderung als aufschiebende Bedingung enthalten.
Andernfalls hätten die Partner dokumentiert, dass sie das Projekt ohne Förderung durchführen können.
Die Konsortialvereinbarung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
- Beschreibung und Zielstellung des Projekts sowie Abgrenzung der Teilaufgaben bzw. Forschungs- und Entwicklungsanteile der Konsortialpartner;
- Bestimmung der konsortialführenden Einrichtung;
- vollständiger Arbeitsplan der beteiligten Konsortialpartner einschließlich Arbeitspakete, Termine/Fristen sowie zugeordnete Personalaufwände;
- ggf. Nennung der vorgesehenen Vergaben von Aufträgen an Dritte;
- Regelung der Nutzung bzw. Vermarktung der Ergebnisse der Kooperation;
- Verantwortlichkeiten im Rahmen der finanztechnischen Abwicklung, Verfahren der Weiterleitung, Berichts-/Nachweispflichten, Einhaltung/Beachtung der Bestimmungen des Zuwendungsbescheides, Erstattungspflichten im Falle von finanzwirksamen Feststellungen (z. B. Rücknahme- oder Widerrufsverfahren).
Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine hinreichende Bonität haben, d. h. den für die Projektdurchführung entstehenden Eigenanteil bis zum Ende der Projektlaufzeit und sonstige mögliche Verpflichtungen aus dem Bewilligungsbescheid tragen und dies auch nachweisen können. Als Nachweis können z. B. der letzte bestätigte Jahresabschluss, eine Auskunft des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters, Bürgschafts- oder Garantieerklärun-gen, Finanzierungszusagen einer Bank, Kontoauszüge oder weitere Unterlagen, die Auskunft über die Bonität eines Unternehmens geben, mit der Antragstellung eingereicht werden.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist als Zuwendungsgeber berechtigt im Rahmen der Bonitätsprüfung erforderliche Auskünfte zum Antragsteller einzuholen (z.B. Auskunft bei Creditreform). Sofern sich im Rahmen der Bonitätsprüfung Unklarheiten ergeben, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg weitere Unterlagen anfordern oder zur Vorlage einer Fremdabsicherung z.B. durch eine Bürgschaft auffordern.
Auch für Start-ups gelten die grundsätzlich identischen Förderbedingungen und Fördervoraussetzungen.
Die Auswahl erfolgt nach folgenden Kriterien:
- Erfüllung der formalen Fördervoraussetzungen einschließlich einer gesicherten Gesamtfinanzierung,
- fachliche Qualität und Innovationsgrad des Vorhabens und konkreter Bezug zu den Zielen des Förderaufrufs
- Qualifikation und Leistungsfähigkeit des Antragstellenden und des/der zu beauftragenden Kreativunternehmen,
- angemessenes Kosten-/Nutzenverhältnis.
Sofern Unterlagen unvollständig sind bzw. weiteren Erläuterungen bedürfen, kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg in Kontakt mit den Antragstellern treten.
Bitte beachten Sie, dass inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen am Antrag nicht mehr möglich sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung des Antrags nur auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen bzw. der Vorhabenbeschreibung erfolgen kann. Sofern im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung ergänzende Unterlagen vorzulegen sind, ist dies als Nachtrag zum Antrag zulässig und stellt formal keine unzulässige inhaltliche Änderung des Förderantrags dar.
Die Antragsteller erhalten nach der vollständigen Begutachtung und Prüfung der Unterlagen einen Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheid.
Auf den Zeitpunkt der Antragstellung, d. h. das Datum des Eingangs des Antrages beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg. Kurzfristige Änderungen in der Antragsphase sind zeitnah mitzuteilen. Es zählt die Gesamtmitarbeiterzahl im Unternehmen und verbundener Unternehmen.
Die Mitarbeiteranzahl bezieht sich auf Vollzeitkräfte. Arbeiten in einem Betrieb auch Teilzeitkräfte, müssen diese auf Vollzeit umgerechnet, d. h. anteilsmäßig berücksichtigt werden.
Die Berechnung erfolgt aus der Summe aller geleisteten Arbeitsstunden, dividiert durch das Jahresmittel der Stunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen.
Auszubildende sind der Mitarbeiterzahl nicht zuzurechnen, Zeit- oder Leiharbeiter müssen der Mitarbeiterzahl zugerechnet werden.
Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ein Unternehmen ist verpflichtet einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
- ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
- Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt.
- Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
- Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
- Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
- Partnerunternehmen sind Unternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen einen Anteil von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen halten bzw. an denen Anteile von 25 Prozent bis einschließlich 50 Prozent gehalten werden.
Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden aus der Summe aller geleisteten Arbeitsstunden errechnet, dividiert durch das Jahresmittel der Stunden, die Vollzeitbeschäftigte erbringen.
Die Unternehmensgründung muss abgeschlossen und die Finanzierung des Eigenanteils muss gesichert sein.
Förderfähige Ausgaben sind Ausgaben der Antragssteller für Aufträge (sogenannte Fremdleistungen) an ein beauftragtes Kreativunternehmen für die Konzeption, Entwicklung und Umsetzung digitaler Games-, Animations- und Medientechnologien (Film, Games, Audio sowie immersive Designs) in branchenfremden Kontexten (keine Hard- oder Software, nur Personalkosten des beauftragten Unternehmens). Diese sind auf den einzureichenden Rechnungen entsprechend getrennt auszuweisen.
Einzelunternehmen können bis zu 25.000 Euro, Konsortialvorhaben mit bis zu 40.000 Euro gefördert werden (Fördersatz max. 50 Prozent).
Als sogenannter „echter“ Zuschuss unterliegt die Zuwendung nicht der Umsatzsteuer (i.S. Abschnitt 10.2 Abs. 7 u. 8 UStAE). Die Zuwendung ist jedoch als außerordentlicher Ertrag bei der Ertragsbesteuerung, durch die Einkommensteuer (Einzelunternehmer, Personengesellschaften) oder Körperschaftsteuer (juristische Personen) oder Gewerbeertragsteuer (Gewerbebetrieb) zu berücksichtigen. Dem gegenüber können die gesamten Aufwendungen für das Förderprojekt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Da die Zuwendung bei Unternehmen immer nur eine Anteilsfinanzierung der Projektausgaben ist, sind die Auswirkungen auf der Aufwandsseite stets größer als auf der Ertragsseite, so dass sich per Saldo auch die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung dementsprechend relativiert.
Grundsätzlich sollte das Vorhaben in Baden-Württemberg durchgeführt werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aus Baden-Württemberg, die mit Unternehmen aus dem Bereich Games- und Animation Media sowie immersives Design zusammenarbeiten wollen.
Die Zusammenarbeit mit Kreativunternehmen aus Baden-Württemberg wird hierbei begrüßt, ist jedoch nicht obligatorisch. Fremdleistungen können auch an Firmen außerhalb von Baden-Württemberg vergeben werden.
Ja, alle bestehenden und relevanten Datenschutzbestimmungen werden von uns eingehalten.
Auf die Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ist bei allen Veröffentlichungen und ggf. anderen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten in geeigneter Form und unter Verwendung des Logos des Ministeriums hinzuweisen. Das Logo ist beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg ausschließlich zu diesem Zweck anzufordern.
Unabhängig von eventuell bestehenden Veröffentlichungspflichten ist der Zuwendungsgeber berechtigt, über alle geförderten Innovationsvorhaben folgende Angaben zu veröffentlichen:
- Die Projektbezeichnung einschließlich Kurzbeschreibung der wesentlichen Inhalte;
- den beziehungsweise die Namen der geförderten Einrichtung/en;
- den Bewilligungszeitraum;
- die Höhe der Zuwendung.