Förderprogramm

Tilgungszuschuss Corona III (ausgelaufen)

Fotocollage Schausteller, Fitnessstudio, Veranstaltungsbranche und Taxigewerbe

Das Land Baden-Württemberg führt das Landesförderprogramm Tilgungszuschuss Corona im Jahr 2022 als Tilgungszuschuss Corona III (Förderzeitraum 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022) für das Schaustellergewerbe und die Marktkaufleute, die Veranstaltungs- und Eventbranche, das Taxi- und Mietwagengewerbe sowie für Dienstleistungsunternehmen des Sports, der Unterhaltung und Erholung fort.

Damit können Betriebe der aufgeführten Branchen den Tilgungszuschuss Corona III beantragen.

Bitte verwenden Sie ausschließlich die auf unserem Portal zur Verfügung gestellten Formulare zur Beantragung des Tilgungszuschuss Corona III.

Der Antrag für den Tilgungszuschuss Corona III ist bis spätestens 31. Mai 2022 zu stellen.

Weitere aktuelle Informationen können Sie unserer Pressemitteilung entnehmen.

Zu den Programminhalten des Tilgungszuschuss III

Mit dem Tilgungszuschuss Corona III werden Regeltilgungsraten im Förderzeitraum 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 mit einem Satz von 50 Prozent gefördert. Förderfähig sind die nach den Tilgungsplänen im Förderzeitraum anfallenden Tilgungsraten ab Bewilligung von Krediten. Die maximale Förderung mit dem Tilgungszuschuss beträgt 300.000 Euro je Antragsteller – soweit sich im Einzelfall kein geringerer Höchstbetrag aus beihilferechtlicher Sicht ergibt. Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes.

Verwaltungsvorschrift Tilgungszuschuss Corona III (PDF)

Verfahren

Hier können die Antragsformulare für den Tilgungszuschuss Corona III heruntergeladen werden (bitte dabei den untenstehenden Sicherheitshinweis beachten).

Antragsformular Tilgungszuschuss Corona III (PDF)
Anlage B – Bescheinigung des finanzierenden Instituts über die Höhe der förderfähigen Tilgungsrate (PDF)

Der Antrag ist vollständig auszufüllen, auszudrucken und eigenhändig zu unterschreiben. Daneben ist Anlage B (Bescheinigung über die Höhe der förderfähigen Tilgungsrate) vom jeweils finanzierenden Institut vollständig ausfüllen zu lassen. Antrag und Anlagen (Anlage(n) B; bei Schaustellern und Marktkaufleuten zusätzlich die Reisegewerbekarte; bei Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen zusätzlich die Taxi- bzw. Mietwagenlizenz) sind gut lesbar in Farbe einzuscannen und, jeweils als PDF, spätestens bis zum 31. Mai 2022 über die Plattform der regionalen Industrie- und Handelskammer – erreichbar unter https://www.bw-tilgungszuschuss.de/ – hochzuladen.

Der Antragsteller erhält eine Bestätigungs-Mail über den Antragseingang bei der regionalen Industrie- und Handelskammer. Die IHK prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Plausibilität und leitet ihn an die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – weiter, die nach erneuter Prüfung über den Antrag entscheidet und den Antragsteller schriftlich über die Bewilligung oder Ablehnung des Tilgungszuschusses informiert sowie ggf. die Auszahlung veranlasst. Wir bitten daher von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.

Hinweis zum Antragsformular:
In dem Antragsformular für den Tilgungszuschuss Corona III mit Stand 1. April 2022 war eine wesentliche Erklärung zum Umsatzrückgang im Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 im Vergleich zum Betrachtungszeitraum Januar 2019 bis Juni 2019 nicht enthalten. Die Erklärung ist im Antragsformular Stand 6. Mai 2022 in Ziffer 10.04 auf der Seite 10 eingefügt. Sofern Sie bereits einen Antrag für den Tilgungszuschuss Corona III gestellt haben, wird die L-Bank oder die zuständige Industrie- und Handelskammer auf Sie zukommen und eine entsprechende Erklärung nachfordern, je nachdem wo der Antragsvorgang anhängig ist. Wir bitten für diese notwenige Ergänzung des Antrags auf Tilgungszuschuss Corona III um Ihr Verständnis. 

Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen und der Ausgestaltung des Programms, zum Verfahren, zu Ansprechpartnern sowie Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars können Sie den untenstehenden FAQ entnehmen.

Aktueller Hinweis zur Förderfähigkeit von Schlussraten im Rahmen des Tilgungszuschuss Corona II

Ab sofort können zur Beantragung einer Förderung von Schlussraten in Darlehensverträgen entsprechende Ergänzungs,- bzw. Änderungsanträge gestellt werden.

Die Frist endet am 31. Mai 2022.

Eine Förderberechtigung liegt vor, wenn Sie mindestens in einem der beiden Förderzeiträume des Tilgungszuschuss Corona II eine Schlussrate im Rahmen Ihres Darlehensvertrages getilgt haben.

Förderzeitraum I:            1. Januar bis 30. Juni 2021
Förderzeitraum II:           1. Juli bis 31. Dezember 2021

Zur Beantragung verwenden Sie bitte die im Folgenden hinterlegten Formulare:

1. Änderungs-, bzw. Ergänzungsantragsformular PDF)
2. Anlage B (PDF)

Zum Antragsverfahren gelten folgende Hinweise:

Bitte kreuzen Sie im Antragsformular an, ob Sie einen Änderungs- oder Ergänzungsantrag stellen.

Ein Änderungsantrag darf gestellt werden, wenn bereits ein Antrag auf Gewährung des Tilgungszuschusses gestellt, aber noch nicht bewilligt wurde und sich der Änderungsantrag auf die Förderung von Schlussraten im Rahmen von Regeltilgungsplänen bezieht.

Ein Ergänzungsantrag darf gestellt werden, wenn bereits ein Antrag auf Gewährung des Tilgungszuschusses gestellt und bewilligt wurde und sich der Ergänzungsantrag auf die Förderung von Schlussraten im Rahmen von Regeltilgungsplänen bezieht.

Bitte reichen Sie den Antrag samt Anlage(n) per E-Mail bei der L-Bank ein: finanzhilfen-tilgungszuschuss@l-bank.de

Sicherheitshinweise

Diese Webseite und der Antrag zum Tilgungszuschuss Corona III sind Angebote des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.

Sie sind ausschließlich unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/tilgungszuschuss-corona/  – ggf. über den Short-Link https://wm.baden-wuerttemberg.de/tilgungszuschuss-corona/ – zu erreichen.

Laden Sie erst dann das Antragsformular herunter, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/tilgungszuschuss-corona/ als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers steht. Neben dem Adressfeld findet sich regelmäßig eine Schaltfläche, die anzeigt, dass es sich um eine gesicherte Verbindung handelt. Beim Klicken auf die Schaltfläche werden weitere Informationen angezeigt – unter anderem zum Zertifikat, das für „*.baden-wuerttemberg.de“ ausgestellt ist.

Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.

I. Wer, was und in welcher Höhe wird gefördert?

II. Besonderheiten bei Taxi- und Mietwagen-Unternehmen

III. Verfahren

IV. Ausfüllhinweise zum Antragsformular

V. Verhältnis zu anderen Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten

VI. Steuerrecht, Datenschutz, Beihilferecht

VII. Allgemeines