Austrittsabkommen

Entwurf des Austrittsabkommens liegt vor

Am 28. Februar 2018 legte die EU-Kommission einen ersten Entwurf für ein Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU vor. Der Entwurf ist jedoch bislang nicht im Detail mit der britischen Regierung abgestimmt und daher mehr als ein detailliertes Positionspapier der EU zu sehen.

Übergangsphase: Der Entwurf sieht eine Übergangsphase ab Inkrafttreten des Austrittsabkommens bis zum 31.12.2020 vor. Das Vereinigte Königreich soll sich in dieser Zeit weiter an Zollunion und Binnenmarkt (mit allen vier Freiheiten) beteiligen. Alle bestehenden Regelungs-, Haushalts-, Aufsichts-, Justiz- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen der Union, einschließlich der Zuständigkeit des EuGH finden weiter Anwendung. Ab dem 30.03.2019 ist das Vereinigte Königreich jedoch ein Drittstaat und wird daher in der Übergangsphase in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht mehr vertreten sein. Falls kein rechtsverbindliches Austrittsabkommen zustande kommt, wird es auch keine Übergangsphase geben.

Irland-Nordirland: Der Entwurf sieht die Einrichtung eines „gemeinsamen regulatorischen Gebiets“ zwischen der EU und Nordirland vor, um eine harte Grenze auf der irischen Insel zu vermeiden und die Nord-Süd-Kooperation, die Wirtschaft auf der irischen Insel und den Schutz des Karfreitagsabkommens zu sichern. Die EU-Kommission sieht in diesem Vorschlag eine Notfalllösung, um eine harte Grenze zu vermeiden. Nordirland hätte damit jedoch eine Grenze mit dem Rest des Vereinigten Königreichs.

Finanzzahlungen an die EU: Der Entwurf sieht die Zahlung des vollen finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs in den Jahren 2019 und 2020 vor. Darüber hinaus soll eine anteilige Beteiligung Großbritanniens an langfristigen finanziellen Verpflichtungen der EU erfolgen.

Bürgerrechte: Der Entwurf sieht vor, die Personenfreizügigkeit bis zum Ende der Übergangsphase beizubehalten. EU-Bürger/-innen sowie Grenzgänger sollen bis Ende 2020 genau wie zuvor das Recht haben, in Großbritannien zu leben, zu studieren und zu arbeiten.

Der Entwurf sieht zudem die einheitliche Anerkennung beruflicher Qualifikationen bis zum Ende der Übergangsphase vor.

Streitbeilegung: Bei Fragen zur juristischen Auslegung des Austrittsvertrags können beide Parteien einen „gemeinsamen Ausschuss“ anrufen. Bei Nicht-Klärung binnen drei Monaten kann der EuGH angerufen werden. Sein Urteil ist für beide Parteien bindend.

Geistiges Eigentum: Der EU-Entwurf regelt, dass vor dem Ende der Übergangsphase erworbene Eigentumsrechte (teilweise zeitlich befristet) weitestgehend geschützt werden sollen.

Bereits auf dem Markt befindliche Waren: Der Entwurf sieht vor, dass Güter, die vor dem Ende der Übergangsphase rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden auch danach noch im jeweils anderen Gebiet ausgeliefert und verkauft werden können. Hierbei geht es jedoch vor allem um die Marktzulassung. Die Frage von möglichen Zöllen oder Abgaben für diese Produkte ist im Rahmen der Verhandlungen über zukünftige Beziehungen zu klären.

Der Entwurf wurde seitens der britischen Regierung umgehend kritisiert. Kritik erntete insbesondere der Vorschlag zu einem „gemeinsamen regulatorischen Gebiet“.

Zum Positionspapier der EU-Kommission

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