Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus übt als Börsenaufsichtsbehörde die Markt- und Rechtsaufsicht über die Baden-Württembergische Wertpapierbörse nach dem Börsengesetz aus.
Die staatliche Aufsicht erstreckt sich insbesondere auf die Organe der Börse (Börsenrat, Geschäftsführung, Sanktionsausschuss und Handelsüberwachungsstelle) und soll einen rechtmäßigen, fairen und transparenten Börsenhandel sicherstellen. Die Börsenaufsichtsbehörde ist befugt, die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen, die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und die Erfüllung der Börsengeschäfte zu überwachen.
Um einen ordnungsgemäßen Börsenhandel zu gewährleisten, arbeitet die Börsenaufsichtsbehörde eng mit der Handelsüberwachungsstelle (HÜSt) sowie mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zusammen. Aufgabe der HÜST ist es, den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung zu überwachen. Die HÜST ist als unabhängiges Organ in die Börse eingegliedert. Die BaFin ist z.B. für die Verfolgung von Insidervergehen und Marktmanipulationen zuständig.
Aufgabe der zum 1. Januar 2011 errichteten Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist es, zur Stabilität und Effektivität des Finanzsystems beizutragen. Dies erfolgt zum Teil durch Erlass von Leitlinien, wie den folgenden, die von der Börsenaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsicht zugrunde gelegt werden:
Leitlinien zu den Marktdaten betreffenden Verpflichtungen gemäß MiFID II/MiFIR (ESMA70-156-4263)
Die Leitlinien sollen sicherstellen, dass Finanzmarktteilnehmer die Anforderung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen, einschließlich der Offenlegungspflichten, sowie die Anforderung, Marktdaten 15 Minuten nach der Veröffentlichung (verzögerte Daten) kostenlos zur Verfügung zu stellen, einheitlich auslegen. Des Weiteren soll mit diesen Leitlinien gewährleistet werden, dass bei den nationalen zuständigen Behörden hinsichtlich der Bewertung der Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der angemessenen kaufmännischen Bedingungen und der Bestimmungen zu verzögerten Daten ein gemeinsames Verständnis herrscht und sie kohärente Aufsichtspraktiken entwickeln.
Leitlinien zur Auslagerung an Cloudanbieter (ESMA50-164-4285)
Die Leitlinien sollen sicherstellen, dass in den Fällen, in denen Firmen Auslagerungen an Cloud-Anbieter vornehmen, die gesetzlich normierten Anforderungen gemeinsam, einheitlich und kohärent erfüllt werden. Insbesondere sollen diese Leitlinien Firmen und zuständigen Behörden bei der Ermittlung, Bewältigung und Überwachung von Risiken und Herausforderungen im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Auslagerungen an Cloud-Anbieter als Hilfestellung dienen.
Handelsplätze sollen sicherstellen, dass ihre Handelssysteme widerstandsfähig sind und dass es Notfallsicherungen gibt, um den Handel vorübergehend anzuhalten oder einzuschränken, wenn es zu plötzlichen, unerwarteten Preisschwankungen kommt. Ziel der Leitlinie ist es, bei der Kalibrierung von Notfallsicherungen gemeinsame europäische Standards zu entwickeln sowie generell eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen aus Art. 48 Abs. 5 MiFID II zu gewährleisten.
Zentralverwahrer übernehmen als Finanzmarktinfrastrukturen die Verwahrung von Wertpapieren und die Abwicklung von Wertpapiergeschäften. Die Leitlinie beruht auf Art. 53 der europäischen Zentralverwahrerverordnung. Danach haben Zentralverwahrer die Möglichkeit, auf die Transaktionsdaten Zentraler Gegenparteien (Central Counterparties – CCPs) und Handelsplätze zuzugreifen. Umgekehrt können CCPs und Handelsplätze auf die Daten der Zentralverwahrer zugreifen. Nach Art. 53 Abs. 3 der Zentralverwahrerverordnung kann der Zugang verweigert werden, wenn er das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte gefährden oder ein Systemrisiko mit sich bringen würde. Daher muss die angefragte Partei jeweils eine Risikobewertung vornehmen. Die Guideline konkretisiert die Kriterien, die in dieser schriftlichen Risikobewertung zu berücksichtigen sind.
Die Leitlinien beinhalten Regelungen zur Meldepflicht von Geschäften in Finanzinstrumenten gemäß Artikel 26 MiFIR, Regelungen zur Aufzeichnungspflicht von Auftragsdaten gemäß Artikel 25 MiFIR und zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß Artikel 50 MiFID II. Sie gelten für Wertpapierfirmen, Handelsplätze, genehmigte Meldemechanismen (ARMs) und zuständige Behörden.
Die Leitlinien sollen den Marktteilnehmern als Orientierungshilfe dienen und eine einheitliche Anwendung dieser Anforderungen gewährleisten.
Die Leitlinien erläutern die Anforderungen an Mitglieder der Leitungsorgane von Marktbetreibern und Datenbereitstellungsdiensten und erklären, wie Informationen von Marktbetreibern oder Datenbereitstellungsdiensten aufzuzeichnen sind, damit sie den zuständigen Behörden zur Ausübung ihrer Überwachungspflichten zur Verfügung stehen. Sie stellen gemeinsame Standards auf und dienen als Orientierungshilfe.
Mit diesen Leitlinien soll sichergestellt werden, dass die ESA und die zuständigen Behörden über einen Überblick über die Bereiche, in denen gemäß Artikel 32 Absatz 7 DORA eine Zusammenarbeit und/oder ein Informationsaustausch erforderlich ist, verfügen und ein koordinierter und kohärenter Ansatz zwischen den ESA und den zuständigen Behörden beim Informationsaustausch und bei der Zusammenarbeit für die Zwecke der Überwachungstätigkeiten der Effizienz und Konsistenz dient.