Die Landeskartellbehörde Baden-Württemberg ist zuständig für den Vollzug des im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelten Kartellrechts. Die Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem GWB grundsätzlich dann wahr, wenn die Wirkung eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg hinausreicht.
Aufgaben der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg
Zu den Aufgaben der Landeskartellbehörde zählen vor allem:
- die Überwachung und Durchsetzung des Kartellverbotes nach § 1 GWB, insbesondere die Verfolgung von Preis-, Gebiets- und Quotenabsprachen,
- die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen nach § 19 GWB, insbesondere bei der Preis- und Konditionengestaltung,
- die Missbrauchsaufsicht über Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht nach § 20 GWB, insbesondere auch zum Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen.
Die Landeskartellbehörde kann kartellrechtswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide erlassen oder/und den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.
Für ihren Zuständigkeitsbereich wendet die Landeskartellbehörde Baden-Württemberg die Leitlinien des Bundeskartellamtes für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren vom 7. Oktober 2021 entsprechend an.
Mitgliedern eines verbotenen Kartells (§ 1 GWB) kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldbuße erlassen oder reduziert werden. Die Landeskartellbehörde Baden-Württemberg wendet die Bekanntmachung Nr. 14/2021 des Bundeskartellamtes über allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens bei der Gestaltung des Verfahrens und der Anwendung des kartellrechtlichen Kronzeugenprogramms nach §§ 81h - 81n GWB vom 23. August 2021 ("Leitlinien zum Kronzeugenprogramm") für ihren Zuständigkeitsbereich inhaltsgleich an.
Die Landeskartellbehörde geht insbesondere gegen Kartellabsprachen nach § 1 GWB vor. § 1 GWB untersagt Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Gegenstand dieser Absprachen können zum Beispiel die von der Marktgegenseite geforderten Preise, eine Abgrenzung der Absatzgebiete zwischen Wettbewerbern, oder die Aufteilung der Produktionsmengen zwischen Konkurrenten sein.
Zur Information über Kartellabsprachen bei der Organisation von Märkten und Festen stellt die Landeskartellbehörde ein Merkblatt zur Verfügung.
Wenn wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Rahmen einer Ausschreibung stattfinden, verstoßen diese sogenannten Submissionsabsprachen neben § 1 GWB auch gegen § 298 des Strafgesetzbuchs und werden als Straftat von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Das Bundeskartellamt stellt eine Checkliste mit typischen Indikatoren für solche Submissionsabsprachen bereit.
Kooperationen sind unter den in § 2 GWB genannten Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt. Sie sind erlaubt, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der Waren oder gewerblichen Leistungen den Wettbewerb auszuschalten. Daneben regelt § 3 GWB speziell für Kooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen weitere Erleichterungen.
Kooperationswillige Unternehmen müssen die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens eigenständig beurteilen. Die Landeskartellbehörde Baden-Württemberg steht im Einzelfall als Ansprechpartnerin für entsprechende Unternehmensanfragen zur Verfügung.
Die Landeskartellbehörde geht gegen missbräuchliches Verhalten durch marktbeherrschende Unternehmen vor. So dürfen marktbeherrschende Unternehmen (vgl. § 18 GWB) ihre Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen, um zum Beispiel höhere Preise oder ungünstigere Geschäftsbedingungen zu verlangen, als sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden (vgl. § 19 GWB).
Zudem dürfen marktbeherrschende Unternehmen, aber auch Unternehmen mit relativer Marktmacht (vgl. § 20 GWB), gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln oder ihre Marktmacht dazu ausnutzen, Wettbewerber unbillig zu behindern.
Parallel zur behördlichen Durchsetzung des Kartellrechts besteht nach §§ 33, 33a GWB auch die Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Der Schutz des lauteren Wettbewerbs ist in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Die Durchsetzung des UWG ist überwiegend zivilrechtlich ausgestaltet. Auskünfte geben Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverbände.
Kontakt
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beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
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