Coronavirus

Ausnahmeregelungen für Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen

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Einkaufswägen / ©Markus Spiske / Unsplash

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat mit einem Erlass vom 18. März die durch die Corona-Verordnung der Landesregierung vom 17. März 2020 erlaubte Sonntagsöffnung für Einrichtungen, die nicht aufgrund der Verordnung geschlossen werden müssen, näher geregelt. Danach ist eine Öffnung dieser Einrichtungen an allen Sonn- und Feiertagen für den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig. „Wir wollen die durchgehende Versorgung sicherstellen und erreichen, dass die Einkaufsströme entzerrt werden. Je weniger Menschen gleichzeitig einkaufen gehen, desto niedriger ist die Ansteckungsgefahr“, sagte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut heute (19. März) in Stuttgart. Zu diesen Einrichtungen zählen gemäß der Corona-Verordnung der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Die Regelung gilt bis zum Außerkrafttreten der Corona-Verordnung. Nach derzeitigem Stand geschieht dies am 15. Juni 2020.

Corona-Verordnung vom 17. März 2020.

Auslegungshinweise zur Coronaverordnung

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