Corona-Hilfen

Stabilisierungshilfe Corona HoGA des Landes wird weitergeführt

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Ein junger Kellner bucht den Rechnungsbetrag über eine Kreditkarte

Der Ministerrat hat die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe als existenzsichernde Alternative zur Überbrückungshilfe III des Bundes für das erste Quartal 2021 verlängert. Das Land bringt damit das bewährte Instrument der Stabilisierungshilfe, mit der im Jahr 2020 über 4.400 Betriebe des Gastgewerbes unterstützt werden konnten, mit angepassten Förderkonditionen zum Einsatz. Die Stabilisierungshilfe II wird denjenigen Betrieben des schwer betroffenen Gastgewerbes zur Verfügung stehen, deren Fortbestand mit der Überbrückungshilfe III nicht gewährleistet werden kann.

Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut sagte: „Der Bund hat auf Drängen des Landes entscheidende Verbesserungen bei den Konditionen der Überbrückungshilfe III umgesetzt. Damit wird der Bund den Bedarfen der meisten Branchen im Land nun endlich gerecht. Mir ist bewusst, dass die betroffenen Betriebe nach monatelangen Umsatzeinbußen verstärkt unter Liquiditätsengpässen leiden und eine zügige Auszahlung der angekündigten Hilfen dringend erforderlich ist. Daher bin ich sehr froh, dass der Bund die Überbrückung III heute gestartet hat.“

„Eine Lücke bei der Überbrückungshilfe III sehen wir insbesondere noch bei den familiengeführten Betrieben des Gastgewerbes, die ihre Existenz nicht in jedem Fall mit der Überbrückungshilfe III absichern können. Diesen Gastbetrieben wollen wir mit der Fortführung der bewährten Stabilisierungshilfe geeignete Unterstützungsmöglichkeiten bieten. Es ist unser Ziel, dass alle Betriebe des besonders schwer betroffenen Gastgewerbes mit Hilfe des Bundes oder des Landes durch die Krise kommen.“

Tourismusminister Guido Wolf: „Ich freue mich sehr, dass wir nun Klarheit haben: Die für das Hotel- und Gaststättengewerbe zur Verfügung gestellten Mittel bleiben der Branche erhalten. Wir setzen das bundesweit einmalige Stabilisierungsprogramm für 2021 neu auf, sodass die Gastronomen und Hoteliers aus Baden-Württemberg erneut dringend notwendige Hilfen beantragen können. Das gilt selbst dann, wenn sie im Jahr 2020 schon einmal Hilfen aus diesem Landesprogramm erhalten haben. Vor allem auch für kleine Betriebe mit geringen Fixkosten, die von den Bundeshilfen nicht profitieren können, ist das eine wirklich gute Nachricht.“

Die Stabilisierungshilfe II kann für einen bis zu dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 beantragt werden. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg, die wenigstens 30 Prozent ihres Gesamtumsatzes mit Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe erzielen. Die Förderung errechnet sich über die Beschäftigtenzahl im Unternehmen und wird bis zur vollen Höhe des Liquiditätsengpasses im beantragten Förderzeitraum gewährt. Die Liquiditätsberechnung muss von einer prüfenden dritten Person bescheinigt werden, beispielsweise einem Steuerberater oder einer Rechtsanwältin.

Als neue Antragsvoraussetzung in der Stabilisierungshilfe II gilt, dass der Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II mindestens 10 Prozent über dem rechnerischen Zuschuss der Überbrückungshilfe III liegen muss. Außerdem dürfen Antragstellende im selben Zeitraum nicht sowohl Stabilisierungshilfe II als auch Überbrückungshilfe III beantragen. Grund hierfür ist die Regelung des Bundes, dass Zuschüsse von Ländern im selben Förderzeitraum auf Zuschüsse des Bundes in voller Höhe angerechnet werden. Somit können zeitraubende und kostspielige Antragstellungen in beiden Programmen, die aufgrund der Anrechnung durch den Bund zu keiner zusätzlichen Hilfe führen, vermieden werden.

Anträge können voraussichtlich ab Kalenderwoche 8 bis zum 28. April 2021 gestellt werden. Die Industrie- und Handelskammern im Land werden die Anträge annehmen und vorprüfen. Die vertiefte Prüfung sowie die Bewilligung und Auszahlung erfolgt über die L-Bank.

Weitere Informationen

Die Landesregierung hat im Frühjahr 2020 die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe beschlossen, um eine Insolvenzwelle auf breiter Front in dieser besonders schwer von den Folgen der Corona-Pandemie betroffenen Branche zu vermeiden. Die Stabilisierungshilfe konnte für einen bis zu dreimonatigen Förderzeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 beantragt werden.

Die von der Landesregierung am 9. Februar 2021 beschlossene Fortführung der Stabilisierungshilfe im ersten Quartal 2021 wird als Stabilisierungshilfe II im selben Verfahren zu denselben Konditionen umgesetzt. Antragsberechtigt sind weiterhin gewerbliche Unternehmen, Soloselbstständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einen Liquiditätsengpass geraten sind. Ein solcher Liquiditätsengpass liegt vor, wenn die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht ausreichen, um die laufenden Sach-, Personal- und Finanzkosten zu decken. Als Förderzeitraum kann ein bis zu dreimonatiger Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 gewählt werden.

Betriebe, die mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen, erhalten eine Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 3.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Für Betriebe, die zwischen mindestens 30 und 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erwirtschaften, ist eine Förderung von bis zu 2.000 Euro zuzüglich 1.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) vorgesehen. Die Förderung wird bis zur vollen Höhe des im Antragszeitraum nachgewiesenen Liquiditätsengpasses ausgezahlt.

Zum Förderprogramm Stabilisierungshilfe Corona HoGA

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