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Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge tritt in Kraft

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Das Tariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Das LTMG verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen dazu, sich an geltende Tarifregelungen zu halten und einen Mindestlohn von 8,50 Euro zu bezahlen. Anwendung findet das Gesetz bei öffentlichen Aufträgen von Landesbehörden, Kommunen oder sonstigen öffentlichen Auftraggebern ab einem Schwellenwert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) in Baden-Württemberg.

"Das Tariftreue- und Mindestlohngesetz ist ein großer Schritt, um Baden-Württemberg zum Musterland für Gute Arbeit zu machen“, erklärte Wirtschafts- und Finanzminister Nils Schmid am 28. Juni in Stuttgart. „Wer gute Arbeit leistet, soll anständig verdienen. Wer seine Beschäftigten anständig bezahlt, soll nicht von Billigkonkurrenz vom Markt gedrängt werden. Lohndumping darf kein Wettbewerbsvorteil sein“, so Schmid.

Mit dem Gesetz werden Wettbewerbsverzerrungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Einsatz von untertariflich entlohnten Billigarbeitskräften unterbunden. Durch die Festlegung auf die Zahlung eines Mindestentgelts von 8,50 Euro als Zugangsvoraussetzung zu öffentlichen Aufträgen gilt für alle Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, die gleiche Ausgangslage. Zudem soll das Mindestentgelt Unternehmen und ihren Beschäftigten auch außerhalb von öffentlichen Aufträgen eine Orientierungshilfe sein.

Eine Servicestelle beim Regierungspräsidium Stuttgart informiert Unternehmen und Arbeitnehmer zum Tariftreuegesetz und stellt Entgeltregelungen aus den relevanten Tarifverträgen zur Verfügung. Über die Servicestelle sind auch Muster für die Abgabe der Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen erhältlich, mit de-nen Auftragnehmer die Einhaltung des LTMG gegenüber dem Auftraggeber do-kumentieren.

Die Kontaktdaten der Servicestelle beim Regierungspräsidium Stuttgart finden Sie unter www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1358778/index.html bzw. servicestelle_ltmg@rps.bwl.de.

Der Gesetzestext steht unter www.mfw.baden-wuerttemberg.de/landesrechtliche-vorschriften/65809.html zur Verfügung.

Die Eckpunkte des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes

Das LTMG gilt für Landesbehörden, Kommunen und sonstige öffentliche Auftraggeber in Baden-Württemberg im Sinne des § 98 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es findet Anwendung bei öffentlichen Aufträgen über Bauleistungen und Dienstleistungen einschließlich Verkehrsdienstleistungen ab einem Schwellenwert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer).

Das LTMG gibt zum einen vor, dass die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz maßgeblichen Tarifverträge einzuhalten sind. Zum anderen enthält es die Vorgabe, dass die Unternehmen den mit der Ausführung des Auftrags befassten Beschäftigten ein Mindestentgelt von 8,50 Euro (brutto) pro Stunde bezahlen. Diese Vorgabe soll für die Fälle gelten, in denen die vorstehend genannten Tarifverträge nicht greifen sowie – im Sinne einer Meistbegünstigungsklausel – falls diese Tarifverträge zu einem niedrigeren Stundenentgelt als 8,50 Euro führen würden.

Setzen Auftragnehmer Nachunternehmen oder entliehene Arbeitskräfte ein, haben sie Mindestentgelt- und Tariftreueerklärungen der Nachunternehmen und Verleihunternehmen ab einem Schwellenwert von 10.000 Euro den Auftraggebern vorzulegen.

Die beauftragten Unternehmen einschließlich Nachunternehmen und Verleihunternehmen sind gegenüber den öffentlichen Auftraggebern mit Blick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Nachweis verpflichtet. Die öffentlichen Auftraggeber können jederzeit zur Überprüfung Einsicht in die Entgeltabrech-nungen der beauftragten Unternehmen nehmen.

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