Technischer Arbeitsschutz
Der technische Arbeitsschutz befasst sich mit der Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Verordnungstexte zu den nachfolgend genannten Bereichen finden Sie auch auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg: Vorschriften.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Beschäftigten – egal ob diese sich in einem Gebäude, auf dem Betriebsgelände, auf einer Baustelle oder an einem sonstigen Ort im Freien befindet.
Arbeitsstätten sind alle Arbeitsplätze, an denen sich Beschäftigte regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit mehrmals – also nicht nur kurzfristig – aufhalten.
Die ArbStättV gibt Vorgaben für:
- die Ausstattung mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar und anderen Arbeitsmitteln
- die Auslegung von Beleuchtungs-, Lüftungs-, Heizungs-, Feuerlösch- und sonstigen Versorgungseinrichtungen
- das Anlegen und die Kennzeichnung von Verkehrs- und Fluchtwegen, von Gefahrenstellen und brandschutztechnischen Ausrüstungen.
Den Verordnungstext sowie weitere Informationen zum Arbeitsstättenrecht finden Sie auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Die Baustellenverordnung (BaustellV) macht Vorgaben für die sichere Gestaltung und Organisation auf Baustellen.
Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber, d. h. mehrere Unternehmen, tätig, so sind ein oder mehrere Koordinatoren zu bestellen. Die Bestellung dieser Personen entbindet den Bauherrn oder das von ihm beauftragte Unternehmen allerdings nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung.
Den Verordnungstext sowie weitere Informationen zum Arbeitsschutzrecht finden Sie auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist im Dezember 2008 in Kraft getreten. Damit werden die bisher in den einzelnen Fachverordnungen (z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung) ausgeführten Vorgaben zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge in einer einzigen Verordnung zusammengefasst. Die Tätigkeiten, für die eine Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge oder eine Erst- und Nachuntersuchungen durchzuführen sind, sind in einem Anhang zur ArbMedVV aufgelistet. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus dem Beschäftigten Wunschvorsorge zu gewähren. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Den Verordnungstext sowie weitere Informationen zum Arbeitsschutzrecht finden Sie auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) gilt für Tätigkeiten, die eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten – insbesondere eine Belastung der Lendenwirbelsäule – mit sich bringen.
Manuelle Handhabung im Sinne dieser Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen, Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last durch menschliche Kraft.
Den Verordnungstext sowie weitere Informationen zum Arbeitsschutzrecht finden Sie auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Die Druckluftverordnung gilt für Tätigkeiten, die gewerbsmäßig unter Druckluft, dies bedeutet mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar, ausgeführt werden. Zu beachten ist, dass die Verordnung nicht für Arbeiten mit Tauchglocken ohne Schleusen sowie für Taucharbeiten gilt.
Den Verordnungstext sowie weitere Informationen zum Arbeitsschutzrecht finden Sie auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist im März 2007 in Kraft getreten. Die Verordnung betont die zentrale Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung, d. h. die Arbeitsbedingungen sind zuerst anhand vorhandener Daten zu beurteilen und erst wenn die Datenlage für eine Beurteilung nicht ausreicht, sind eigene Messungen durchzuführen.
In der Lärmprävention wurde das Lärmniveau, ab dessen Überschreitung Vorsorge- und Schutzmaßnahmen notwendig sind, um 5 dB(A) gesenkt. Wird trotz schallschutztechnischer Maßnahmen zur Minderung des Lärmpegels der Auslösewert von 80 dB(A), bezogen auf eine achtstündige Tagesexposition, oder der Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) überschritten, so hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen geeigneten persönlichen Gehörschutz zur Verfügung zu stellen.
Bei der schädlichen Einwirkung von Vibrationen werden Auslöse- und Grenzwerte vorgegeben, deren Einhaltung durch Umrechnung von vorhandenen Messgrößen überprüft werden kann.
Den Verordnungstext sowie weitere Informationen zum Arbeitsschutzrecht finden Sie auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) enthält einerseits Vorgaben für die Pflicht zur Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) durch den Arbeitgeber und andererseits Vorgaben für die Benutzung der PSA durch die Beschäftigten.
Persönliche Schutzausrüstung im Sinne dieser Verordnung ist jede von den Beschäftigen getragene bzw. benutzte Ausrüstung, die gegen eine gesundheitliche Gefährdung schützt und für den Gebrauch durch eine Person bestimmt ist (z. B. Gehörschutz, Schutzhandschuhe, Schutzbrillen). Erfordern die Umstände die Benutzung einer PSA-Einrichtung durch mehrere Beschäftigte, so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass keine Gesundheitsgefahren und hygienische Probleme auftreten.
Den Verordnungstext sowie weitere Informationen zum Arbeitsschutzrecht finden Sie auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Gesundheitsgefährdende künstliche optische Strahlung tritt insbesondere bei Schweißarbeiten, in der Glas und Quarzverarbeitung, bei der Metallherstellung und -verarbeitung sowie beim Einsatz von Lasern auf. Das Ausmaß der möglichen Schädigung von Augen und Haut ist von der Wellenlänge, Strahlungsintensität, Einwirkdauer sowie Betriebsart abhängig.
Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) schreibt dem Arbeitgeber vor, Arbeitsplätze hinsichtlich gesundheitsgefährdender optischer Strahlen zu beurteilen und ggf. erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Künstliche optische Strahlung tritt an zahlreichen Arbeitsplätzen auf. Dabei ist jedoch zu beachten, dass von bestimmten Strahlenquellen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist. Dazu gehören beispielsweise Computerbildschirme, Kopiergeräte, Leuchten für Arbeitsräume oder -plätze sowie Fotoblitze.
Den Verordnungstext sowie weitere Informationen zum Arbeitsschutzrecht finden Sie auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Organisatorischer Arbeitsschutz
Vorgaben zur erforderlichen Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation finden sich im Arbeitssicherheitsgesetz, dem Arbeitsschutzgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger. Danach wird von allen Betrieben eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung gefordert.
Aufgabe der Sicherheitsfachkräfte und der Betriebsärzte ist es, in den Betrieben vorbeugend Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren entgegenzuwirken. Die Mitarbeiter der zuständigen Behörde überprüfen, ob die Betriebe ihren Verpflichtungen zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. von Betriebsärzten nachgekommen sind.
Die Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und Arbeitsschutzgesetzes sowie weitere Informationen zum Arbeitsschutzrecht finden Sie auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.
Medizinischer Arbeitsschutz
Medizinischer Arbeitsschutz ist der Schutz der Beschäftigten vor Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Erkrankungen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen.
Der Unternehmer ist für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb verantwortlich. Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit stehen unterstützend zur Seite. Der Unternehmer entwickelt ein Gesundheitsmanagement-Konzept, in dem er festlegt, wie Gesundheitsgefährdungen erkannt und mit welchen Maßnahmen sie verhindert werden sollen. Die Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz wird durch die betriebliche Gesundheitsförderung ergänzt.
Als nachgeordnete Behörde befasst sich der staatliche gewerbeärztliche Dienst im Regierungspräsidium Stuttgart mit den Auswirkungen von chemischen, physikalischen, biologischen und psychischen Faktoren aus der Um- und Arbeitswelt auf die Gesundheit. Es entwickelt außerdem Präventionskonzepte und führt Projekte im Bereich des medizinischen Arbeitsschutzes durch. Zu den Aufgaben der Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte gehört die Qualitätssicherung in der betriebsärztlichen Tätigkeit.
Berufskrankheiten sind beruflich verursachte Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) veröffentlicht sind. Wer an einer Berufskrankheit leidet, hat Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Deren Aufgaben sind im Sozialgesetzbuch VII geregelt.
Die BKV regelt nicht nur das Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit, sondern legt auch Maßnahmen fest, die im Einzelfall verhindern sollen, dass eine Berufskrankheit entsteht.
Ob eine Berufskrankheit vorliegt, entscheidet die Unfallversicherung im Rahmen des Feststellungsverfahrens. Darin eingebunden ist auch der Staatliceh Gewerbeärztliche Dienst im Regierungspräsidium Stuttgart.
Das Berufskrankheiten-Verfahren ist zugleich für die Prävention und die betriebliche Gesundheitsförderung wichtig, da es Arbeitsschutzmängel in den Betrieben aufzeigt.
Berufskrankheiten-Verordnung
Berufskrankheiten(BK)-Verfahren
In Baden-Württembergist der Staatliche gewerbeärztliche Dienst Teil des Referats 96 im Regierungspräsidium Stuttgart.
Der Staatliche gewerbeärztlicher Dienst
- berät die Gewerbeaufsicht bei den Regierungspräsidien und unteren Verwaltungsbehörden in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes.
- wirkt am Berufskrankheiten(BK)-Verfahren mit und führt Betriebsbegehungen zur Überprüfung des Arbeitsschutzes in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen durch.
- führt Ermächtigungen von Ärzten zur Vornahme nach speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach Strahlenschutzverordnung und Druckluftverordnung durch.
- fördert Fortbildungsveranstaltungen für die Fortbildung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, berät alle Personen, die Verantwortung im Arbeitsschutz tragen, in arbeitsmedizinischen Fragen.
Überlange Arbeitszeiten und unzureichende Ruhezeiten gefährden die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten. Beschäftigungsfreie Sonntage sollen psychische Regeneration und soziale Kontakte ermöglichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Die Regierungspräsidien und die Verwaltungsbehörden der Stadt- und Landkreise überprüfen innerhalb ihrer Zuständigkeiten die Arbeitszeit erwachsener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben. Sie entscheiden außerdem über Ausnahmen vom grundsätzlichen Sonn- und Feiertagsbeschäftigungsverbot und Abweichungen von den Regelungen über die Höchstarbeitszeit sowie die Ruhezeit.
Grundlagen für die Überprüfungen, die Inanspruchnahme gesetzlicher und tarifvertraglicher Abweichungsbefugnisse sowie Ausnahmebewilligungen sind:
- das Arbeitszeitgesetz
- die Bedarfsgewerbeverordnung des Landes Baden-Württemberg
- die Tarifverträge
Rund um die Geburt brauchen Mutter und Kind einen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz soll die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes schützen, und das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist sichern. So dürfen schwangere und stillende Frauen z.B. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder die ihres Kindes gefährden könnten. Schwangere Frauen haben Anspruch auf Freistellung für die notwendigen ärztlichen Untersuchungen und genießen Kündigungsschutz. Eine schwangere Frau soll deshalb ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung ihrem Arbeitgeber mitteilen, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. Der Arbeitgeber hat das zuständige Regierungspräsidium unverzüglich von der Mitteilung zu benachrichtigen. Zum Formular
Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und die Arbeitszeitgestaltung müssen den besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen schwangerer und stillender Frauen angepasst sein. Die Arbeitgeber müssen eventuelle Gefährdungen beurteilen und die notwendigen Maßnahmen festlegen. Die Regierungspräsidien überwachen den Arbeitsschutz, beraten die Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und überprüfen in den Betrieben die Beschäftigungsbedingungen sowie die Produktions- und Arbeitsverfahren für schwangere und stillende Frauen. Zur Unterstützunge der schwangeren und stillenden Frauen und des Arbeitgebers stellen die Regierungspräsidien branchenspezifische Merkblätter zur Verfügung.
Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bis zu vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und während der Elternzeit ist unzulässig. In besonderen Fällen können die Regierungspräsidien die Kündigung für schwangere Frauen ausnahmsweise für zulässig erklären. Während der Elternzeit, wenn die Frau nicht wieder schwanger ist, trifft diese Entscheidung nach dem Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetz der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS).
Broschüre: Leitfaden zum Mutterschutz (Download und Bestellung bei BMFSFJ)
Broschüre: Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz (Download und Bestellung beim BMFSFJ)
Vorschriften zum Mutterschutz, Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
Broschüre: Elterngeld, Elterngeldplus und Elternzeit (Download und Bestellung beim BFSFJ)
Kinder und Jugendliche benötigen besonderen Schutz vor gesundheitsgefährdenden Belastungen in der Arbeitswelt. Grundlage ist das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Die Beschäftigung von Kindern ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten. Lediglich Kinder über 13 Jahre dürfen an 2 Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden) an 5 Tagen in der Woche mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Welche Tätigkeiten als leicht gelten, ist in einer Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführt.
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten oder zur Nachtzeit beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit ist auf höchstens 8 Stunden pro Tag und auf 5 Tage pro Woche begrenzt.
Die zuständigen Behörden überwachen, ob die zum Schutz der Kinder erlassenen Beschäftigungsverbote und die zum Schutz der Jugendlichen bei der Arbeit erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Sie können auf Antrag in bestimmten Fällen Ausnahmen zulassen.
Hinweis für Arztpraxen, Ärztinnen und Ärzte, die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchführen:
Für die Untersuchung von Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz benötigen Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein. Mit diesem können Sie auch Ihre Kosten für die erbrachte Untersuchung über das Regierungspräsidium Tübingen abrechnen. Der Untersuchungsberechtigungsschein steht Ihnen Online auf Service-BW zur Verfügung.
Um den Untersuchungsberechtigungsschein inkl. der Kostenforderung nutzen zu können, benötigen Sie ein Konto auf Service-BW, welches Sie auf https://www.service-bw.de/registrierung anlegen.
Weitere Informationen erteilt das Regierungspräsidium Tübingen unter Jugendarbeitsschutzgesetz@rpt.bwl.de.
Das Aufgabengebiet Heimarbeitsrecht umfasst den Arbeitsschutz und die Entgeltüberwachung der Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz. Aufgrund der besonderen Struktur der Heimarbeit und ihrer starken Abhängigkeit von Konjunkturschwankungen ist ein besonderer staatlicher Schutz der Heimarbeiter erforderlich. Die Aufgabe des Heimarbeitsschutzes wird von besonders geschulten Bediensteten der Regierungspräsidien – den Entgeltprüferinnen und Entgeltprüfern – wahrgenommen.
Das Wirtschaftsministerium hat den Vorsitz in zwei von bundesweit 24 Heimarbeitsausschüssen, in denen regelmäßig die Anpassung der Entgelte und Arbeitsbedingungen für typische Heimarbeitsbranchen in so genannten bindenden Festsetzungen beschlossen werden. Diese ähneln in ihrer Wirkung allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
Weitere Informationen zum Thema Heimarbeit und den Zugang zum Fachmodul Heimarbeit finden Sie auf der Website der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.