Ladenöffnung

Gesetz zu Ladenöffnungszeiten

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Einkaufswagen (Quelle: ©Markus Spiske, unsplash)

Das seit dem 6. März 2007 in Kraft befindliche Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) hat den bis dahin geltenden werktäglichen Ladenschluss nach dem Ladenschlussgesetz des Bundes abgelöst. Das Ladenschlussrecht in Baden-Württemberg wurde modernisiert und verbraucherfreundlicher gestaltet und eröffnet mehr Beschäftigungsmöglichkeiten.
 
Die Ladenöffnungszeiten an Werktagen können eigenverantwortlich von den Ladeninhabern festgelegt werden. Damit erhält der Einzelhandel die Möglichkeit, auch vor Ort auf die geänderten Wettbewerbsbedingungen und regional unterschiedlichen Konsumgewohnheiten zu reagieren. Dabei müssen jedoch die Verpflichtungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten und Ruhepausen, beachtet werden.
 
Das Gegengewicht zu der Flexibilität unter der Woche ist der umfassende Schutz der Sonn- und Feiertage. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Religionsausübung unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Grundgesetzes gestellt. Das Ladenöffnungsgesetz lässt in Baden-Württemberg als einzigem Bundesland nur noch drei verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zu – statt bisher vier. Besonders geschützt sind alle Feiertage im Dezember, alle Adventssonntage sowie der Pfingst- und Ostersonntag. An diesen Tagen müssen die Verkaufsstellen geschlossen sein. Dadurch wird auch dem Ruhebedürfnis des Verkaufspersonals besonders Rechnung getragen.