Das Ladenschlussrecht in Baden-Württemberg wurde mit Änderung vom 10. Februar 2026 weiter modernisiert und verbraucherfreundlicher gestaltet. Die Ladenöffnungszeiten an Werktagen können eigenverantwortlich von den Ladeninhabern festgelegt werden. Damit erhält der Einzelhandel die Möglichkeit, auch vor Ort auf die geänderten Wettbewerbsbedingungen und regional unterschiedlichen Konsumgewohnheiten zu reagieren. Dabei müssen jedoch die Verpflichtungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Beispiel die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten und Ruhepausen, beachtet werden.
Das Gegengewicht zu der Flexibilität unter der Woche ist der Schutz der Sonn- und Feiertage. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Religionsausübung unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Grundgesetzes gestellt. Das Ladenöffnungsgesetz lässt in Baden-Württemberg dennoch drei verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zu. Besonders geschützt sind alle Feiertage im Dezember, alle Adventssonntage sowie der Pfingst- und Ostersonntag. An diesen Tagen müssen die Verkaufsstellen geschlossen sein. Dadurch wird auch dem Ruhebedürfnis des Verkaufspersonals besonders Rechnung getragen.
Abweichend davon dürfen vollautomatisierte Verkaufsstellen unter bestimmten Voraussetzungen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Entscheiden ist hier die Größe der Verkaufsfläche, das Warensortiment und der jedenfalls an Sonn- und Feiertagen personallose Betrieb. Besonders im ländlichen und ebenso im urbanen Raum können diese Verkaufsstellen die Nahversorgung stärken, indem sie flexible Einkaufsmöglichkeiten bieten, wo klassische Strukturen des Einzelhandels an Grenzen stoßen.
