Das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg gewährt Beschäftigten in Baden-Württemberg einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an Maßnahmen der Weiterbildung.
Seit dem 1. Juli 2015 haben Beschäftigte im Land durch das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) Anspruch auf bis zu fünf Tage Bildungszeit im Jahr. Das bedeutet, dass sie sich für Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes freistellen lassen können. Hierfür muss rechtzeitig ein Antrag beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Bildungszeit kann genutzt werden für Maßnahmen:
- der beruflichen Weiterbildung,
- der politischen Weiterbildung oder
- für die Qualifizierung zur Wahrnehmung bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten.
Damit Bildungszeit für eine Maßnahme in Anspruch genommen werden kann, muss diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen.