Auf dieser Seite finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen bezüglich der Soforthilfe Corona.
Am 25. Februar 2026 hat der Landtag das „Gesetz zur Regelung eines Ausgleichsanspruchs im Zusammenhang mit Coronasoforthilfen des Landes Baden-Württemberg aufgrund der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (‚Soforthilfe Corona‘)“ vom 22. März 2020“ beschlossen. Der Kurztitel des Gesetzes lautet „CSoAusG BW“.
Das Gesetz regelt den Ausgleich finanzieller Belastungen aus der Rückforderung oder Rückzahlung von Zuwendungen, die aufgrund der „Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe (‚Soforthilfe Corona‘)“ vom 22. März 2020 bewilligt wurden. Die Vorschrift wird auch als „Richtlinie vom 22. März 2020“ bezeichnet.
Das Gesetz regelt einen Ausgleich für Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona, die
einen Bewilligungsbescheid der L-Bank aufgrund der Richtlinie vom 22. März 2020 und später auch einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid der L-Bank wegen Zweckverfehlung oder fehlender Teilnahme am Rückmeldeverfahren erhalten haben. Beide Bescheide müssen bestandskräftig sein, das heißt, dass gegen den jeweiligen Bescheid kein Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruch, Klage) mehr läuft.
ODER
einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid der L-Bank aufgrund der Richtlinie vom 22. März 2020 haben und die Soforthilfe Corona (ohne Verzichtserklärung) freiwillig zurückerstatteten, bevor ein Widerrufs- und Erstattungsbescheid erlassen wurde.
Zu beachten ist:
Das Gesetz sieht keinen Ausgleich für Fälle der Soforthilfe Corona vor, die unter der „Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohter Soloselbstständiger, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe“ vom 8. April 2020 erlassen wurden. Die Vorschrift wird auch als „Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020“ bezeichnet.
Das Gesetz sieht auch keinen Ausgleich für Fälle der Richtlinie vom 22. März 2020 vor, in denen ein Rücknahme- und Erstattungsbescheid gemäß § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG BW) ergangen ist.
Ebenfalls besteht keine Anspruchsberechtigung, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Soforthilfe Corona rechtskräftig wegen Subventionsbetrug verurteilt ist.
Das Gesetz sieht schließlich auch keinen Ausgleich bei allen anderen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gewährten Hilfen vor, beispielsweise der November-/Dezemberhilfe des Bundes oder den Überbrückungshilfen des Bundes.
Sie finden die entsprechende Angabe in dem Bewilligungsbescheid der L-Bank. In Fällen, in denen die Bewilligung auf Grundlage der Richtlinie vom 22. März 2020 erfolgt ist, enthält der Bescheid im Betreff einen Hinweis auf die Richtlinie. Fehlt dieser Hinweis, handelt es sich um eine Bewilligung auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift.
Richtlinie vom 22. März 2020:
Zuwendung aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg im Rahmen der Richtlinie für die Unterstützung von der Corona-Virus-Pandemie geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe ("Soforthilfe Corona")
Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020:
Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe.
Aktuell wird die konkrete Umsetzung des Gesetzes vorbereitet. Um eine möglichst reibungslose Bearbeitung sicherzustellen, benötigen die Vorbereitungen eine gewisse Zeit.
Die zuständige Stelle wird ein digitales Antragsportal einrichten. Die Antragstellung ist ausschließlich über das digitale Antragsportal zulässig. Anträge auf anderem Wege, zum Beispiel per E-Mail oder Brief, sind nicht zulässig.
Die Antragstellung über das digitale Antragsportal wird voraussichtlich im vierten Quartal 2026 eröffnet sein. Die entsprechende Öffnung des Antragsportals wird im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und auf der Website des Wirtschaftsministeriums bekanntgegeben.
Nein. Anträge werden ausschließlich über ein digitales Antragsportal bei der zuständigen Stelle eingereicht werden können. Dieses ist noch in Vorbereitung.
Die Antragstellung wird voraussichtlich im vierten Quartal 2026 eröffnet sein. Die entsprechende Öffnung des Antragsportals wird im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und auf der Website des Wirtschaftsministeriums bekanntgegeben.
Das Wirtschaftsministerium wird auf seiner Internetseite rechtzeitig weitere Informationen bereitstellen, sobald die weiteren Schritte zur Umsetzung des Gesetzes feststehen.