Das Land ergänzte die Überbrückungshilfe des Bundes um einen fiktiven Unternehmerlohn, der insbesondere Soloselbständigen, Angehörigen der Freien Berufe sowie Inhaberinnen und Inhabern von Personengesellschaften und Einzelunternehmen eine bedeutende Stütze war.
Nachzahlungen des fiktiven Unternehmerlohns im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe sind ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des fiktiven Unternehmerlohns wurden in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften des Wirtschaftsministeriums geregelt: