1. Fördervoraussetzungen
Ein Härtefall im Sinne dieses Programms ist gegeben, wenn bei einem Unternehmen die folgenden drei Fördervoraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Das Unternehmen hat im beantragten Förderzeitraum ein negatives betriebliches Ergebnis (EBITDA) erzielt und
- die Energiekosten (netto) des Unternehmens haben sich im beantragten Förderzeitraum gegenüber dem Vorjahreszeitraum mindestens verdreifacht und
- das Unternehmen weist im beantragten Förderzeitraum eine Energieintensität in Höhe von mindestens sechs Prozent auf.
Nähere Beschreibungen der Fördervoraussetzungen finden Sie unter den Ziffern 1.3, 1.5 und 1.6 der FAQs.
Als Unternehmen im Sinne dieses Programms gilt jede Einheit mit bis zu 500 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aktiv ausübt. Dabei wird stets das Gesamtunternehmen im beihilfenrechtlichen Sinn einschließlich aller Unternehmen, die mit ihm verbunden sind, sowie aller Betriebsstätten auch außerhalb von Baden-Württemberg betrachtet. Nähere Beschreibungen zu verbundenen Unternehmen finden Sie unter Ziffer 1.9 der FAQs.
Von der Förderung umfasst sind insbesondere auch
- Einheiten, die eine handwerkliche, land- und forstwirtschaftliche oder andere Tätigkeit auch als Ein-Personen- oder Familienbetriebe ausüben;
- Soloselbständige;
- gemeinnützige und Sozialunternehmen;
- Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Vollzeitäquivalent).
Als Sozialunternehmen gelten nach Abgabenordnung §51 (AO) steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Öffentliche Unternehmen;
- Unternehmen der Energieversorgung;
- Kredit- und Finanzinstitute;
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach beihilferechtlichem Verständnis (siehe Ziffer 3.11 der FAQs);
- Unternehmen, gegen die Finanzsanktionen erlassen worden sind aufgrund von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen;
- Unternehmen, die für denselben beantragten Förderzeitraum eine finanzielle Unterstützung im Rahmen einer Härtefallhilfe eines anderen Bundeslandes erhalten.
Ein negatives betriebliches Ergebnis im Sinne dieses Programms liegt grundsätzlich dann vor, wenn in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV; vergleiche § 275 Handelsgesetzbuch (HGB)) oder in der Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) des antragstellenden Unternehmens für den beantragten Förderzeitraum ein negatives Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern ausgewiesen wird (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization = EBITDA).
Von dieser Betrachtung werden zwei Ausnahmen gemacht:
1. Bestimmte Gruppen können bei der Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1.330 Euro pro Monat berücksichtigen. Diese sind:
- Soloselbständige;
- Angehörige freier Berufe;
- Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften und Einzelunternehmen;
- selbstständige geschäftsführende Gesellschafterinnen und selbstständige geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ohne weitere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die sozialversicherungstechnisch als selbstständig eingestuft werden und die nicht bereits ein bei der Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses berücksichtigungsfähiges Geschäftsführergehalt vorweisen können.
Der fiktive Unternehmerlohn kann für (selbstständige) Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften, die im Haupterwerb tätig sind, berücksichtigt werden. Bei Inhabern von mehreren Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften kann der Unternehmerlohn nur für ein Unternehmen im Unternehmensverbund berücksichtigt werden.
2. Wenn die „Dezember-Soforthilfe“ nicht ohnehin im betrieblichen Ergebnis für den beantragten Förderzeitraum enthalten ist, sondern später zugeflossen ist, muss die Zahlung dennoch auf der Einnahmenseite in 2022 hinzugerechnet werden. Die „Dezember-Soforthilfe“ ist die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme, die vom Bund für den Monat Dezember 2022 gewährt wurde.
Bestimmte Gruppen können im Rahmen des Programms bei der Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1.330 Euro pro Monat auf der Ausgabenseite berücksichtigen. Diese sind:
- Soloselbständige;
- Angehörige freier Berufe;
- Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften und Einzelunternehmen
- selbstständige geschäftsführende Gesellschafterinnen und selbstständige geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ohne weitere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die sozialversicherungstechnisch als selbstständig eingestuft werden und die nicht bereits ein bei der Ermittlung des betrieblichen Ergebnisses berücksichtigungsfähiges Geschäftsführergehalt vorweisen können.
Der fiktive Unternehmerlohn kann für (selbstständige) Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften, die im Haupterwerb tätig sind, berücksichtigt werden. Bei Inhabern von mehreren Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften kann der Unternehmerlohn nur für ein Unternehmen im Unternehmensverbund berücksichtigt werden.
Der fiktive Unternehmerlohn stellt in diesem Programm eine rechnerische Größe dar und wird nicht zusätzlich zur Härtefallhilfe ausbezahlt.
Unter Energiekosten im Sinne dieses Programms sind grundsätzlich die Kosten zu verstehen, die einem Unternehmen für den Einsatz von Energieträgern jeglicher Art zum Zwecke der Produktion und Wärme- und Kälteerzeugung entstehen. In der Buchhaltung werden diese Positionen in der Regel auf die Konten
- 4240 „Strom, Wasser, Gas“ (SKR 03) beziehungsweise
- 6320 „Heizung, Strom“ und 6325 „Gas, Strom, Wasser“ (SKR 04) beziehungsweise
- beim Einsatz als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe auf die Konten 3970 (SKR 03) beziehungsweise 1000 (SKR 04)
gebucht. Die Kosten müssen im beantragten Förderzeitraum fällig geworden und gebucht worden sein.
Kraftstoffe und Energieträger, die zum Antrieb von Verkehrsmitteln genutzt werden, können nicht berücksichtigt werden.
Die Energieintensität eines Unternehmens im Sinne dieses Programms berechnet sich aus dem Verhältnis seiner Energiekosten (siehe Ziffer 1.5) zum Nettoumsatz im beantragten Förderzeitraum.
Beispiel:
Der Nettoumsatz des Unternehmens A im Jahr 2022 betrug 350.000 Euro. Die Energiekosten betrugen 35.000 Euro. Die Energieintensität beläuft sich damit auf 10 Prozent.
Der Unternehmenssitz im Sinne dieses Programms ist grundsätzlich der Ort der Geschäftsleitung, der auch als Verwaltungssitz oder satzungsmäßige Sitz bezeichnet werden kann. Bei verbundenen Unternehmen ist der Unternehmenssitz der obersten vorgeschalteten Einheit maßgeblich. Bei Soloselbstständigen, die kein Unternehmen mit festgelegtem Unternehmenssitz betreiben, ist der Hauptwohnsitz maßgeblich.
Auch gemeinnützige Unternehmen, Sozialunternehmen und Vereine mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (VZÄ) sind im Sinne dieses Programms grundsätzlich antragsberechtigt, sofern sie auch alle weiteren Fördervoraussetzungen erfüllen.
Aus beihilfenrechtlichen Gründen sind jedoch öffentliche Unternehmen von der Förderung ausgeschlossen. Das sind Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte sich zu mindestens 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und einzeln oder gemeinsam von ihnen kontrolliert werden. Da Kirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, betrifft der Förderausschluss auch Vereine und Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft.
Da es sich bei der Härtefallhilfe im Sinne dieses Programms um eine öffentliche Unternehmensförderung und damit eine Beihilfe handelt, gilt das beihilfenrechtliche Verständnis von verbundenen Unternehmen. Dieses richtet sich nach Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG). Andere Begriffsverständnisse, so etwa aus dem Steuerrecht oder dem Bilanzrecht, können nicht angewandt werden.
Verbundene Unternehmen im beihilfenrechtlichen Verständnis sind grundsätzlich Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Verbundene Unternehmen sind daneben auch Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören. Bei diesen gilt abweichend die Ausnahme, dass die verbundenen Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sein müssen. Als benachbarte Märkte können auch vor- und nachgeschaltete Märkte sowie die Bereitstellung wesentlicher Geschäftsgrundlagen verstanden werden.
Beispiele:
- Das Unternehmen A hält 70 Prozent der Anteile an Unternehmen B und 25 Prozent der Stimmrechte an Unternehmen C. Da A die Mehrheit der Anteile an B hält, sind A und B verbundene Unternehmen – C jedoch nicht. Für eine Antragstellung muss geprüft werden, ob A und B gemeinsam die Fördervoraussetzungen erfüllen.
- Der Unternehmer D betreibt als natürliche Person mehrere rechtlich selbstständige Restaurants. Da diese auf demselben Markt tätig sind, bilden alle Restaurants gemeinsam ein Gesamtunternehmen. Für eine Antragstellung muss geprüft werden, ob das Gesamtunternehmen die Fördervoraussetzungen erfüllt.
- Die Unternehmerin E betreibt eine Gesellschaft F zur Immobilienvermietung und eine Gesellschaft G im Gastronomiebereich. Die Gesellschaft F vermietet Geschäftsräumlichkeiten an die Gesellschaft G. Da Gesellschaft F der Gesellschaft G eine wesentliche Geschäftsgrundlage bereitstellt, bilden beide Gesellschaften ein Gesamtunternehmen. Für eine Antragstellung muss geprüft werden, ob das Gesamtunternehmen die Fördervoraussetzungen erfüllt.
Wenn das Gesamtunternehmen alle Fördervoraussetzungen erfüllt, kann das beherrschende Unternehmen für alle verbundenen Unternehmen einen gemeinsamen Antrag stellen. Gibt es im Gesamtunternehmen kein beherrschendes Unternehmen, kann der Antrag von einem der Unternehmen stellvertretend für alle verbundenen Unternehmen gestellt werden.
Beschäftigte im Sinne dieses Programms sind:
- alle Lohn- und Gehaltsempfängerinnen oder -empfänger;
- alle Personen, die in anderer Weise rechtlich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gleichgestellt und für das Unternehmen tätig sind;
- Teilhaber/innen oder mitarbeitende Familienangehörige, die ohne Entgeltzahlung eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Die Zahl der Vollzeitbeschäftigten wird wie folgt berechnet:
- Geringfügig/kurzfristig Beschäftigte auf Minijob-Basis = Faktor 0,3
- Beschäftigte bis einschließlich 20 Stunden Wochenarbeitszeit = Faktor 0,5
- Beschäftigte bis einschließlich 30 Stunden Wochenarbeitszeit = Faktor 0,75
- Beschäftigte ab 30 Stunden Wochenarbeitszeit und Auszubildende = Faktor 1,0
Für die Berechnung der Anzahl der Vollzeitbeschäftigten gilt grundsätzlich das Stichtagsprinzip. Bei den Härtefallhilfen Energie für KMU 2022 BW wird grundsätzlich der Stichtag 31. Dezember 2021 zugrunde gelegt.
Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz oder Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2021 herangezogen werden. Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es ist dem antragstellenden Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin oder der Inhaber des antragstellenden Unternehmens gilt nicht als Beschäftigte oder Beschäftigter.
Berechnung des Jahresdurchschnitts für Branchen mit saisonalen Schwankungen
Für die Berechnung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl wird die Anzahl der Arbeitstage der oder des Beschäftigten im Jahr 2021 durch 230 dividiert und das Ergebnis mit den oben genannten Faktoren multipliziert. Beispiel: Ein Beschäftigter mit 20 Wochenstunden hatte im Jahr 2021 insgesamt 45 Arbeitstage. Er ist wie folgt in einen Vollzeitbeschäftigten umzurechnen:
(45/230) x 0,5 = 0,098 ≈ 0,1
Ergibt die errechnete Zahl der Vollzeitbeschäftigten keine ganze Zahl, wird stets auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Beispiel: 3,2 Vollzeitbeschäftigte werden als 4 Vollzeitbeschäftigte gewertet.
Als Soloselbständige im Sinne dieses Programms gelten Einheiten, die zum Stichtag 31. Dezember 2021 weniger als einen Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) haben und wirtschaftlich am Markt tätig sind. Die Begriffsbestimmung umfasst auch Einzelunternehmen und Angehörige der Freien Berufe. Soloselbstständige sind im Haupterwerb tätig, wenn der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte gemäß § 2 Einkommensteuergesetz, das heißt mindestens 50 Prozent, aus einer land- und forstwirtschaftlichen, selbstständigen (darunter auch freiberuflichen) oder gewerblichen Tätigkeit erzielt wird.
Die Härtefallhilfen im Sinne dieses Programms können wahlweise für das Gesamtjahr 2022 (Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) oder für das zweite Halbjahr 2022 (Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022) beantragt werden, sofern das Unternehmen die Antragsvoraussetzungen erfüllt.
Unternehmen, die nach dem 1. Juli 2021 gegründet wurden, können für die Ermittlung der Energiekostensteigerung keinen vollständigen Vorjahreszeitraum vorweisen. Diese Unternehmen können stattdessen einen sogenannten „fiktiven Vorjahreszeitraum“ ansetzen, für den die Energiekosten mit der nachstehenden Formel berechnet werden:
(Verbräuche im beantragten Förderzeitraum) * (Referenzpreise 2021)
Beispiel:
- Beantragter Förderzeitraum: 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022
- Stromverbrauch im beantragten Förderzeitraum: 25.000 kWh
- Referenzpreis 2021 für Strom: 0,21 Euro/kWh
- Energiekosten für Strom im „fiktiven Vorjahreszeitraum“: 5.250 Euro
Die Referenzpreise 2021 können Ziffer 1.14 dieser FAQ entnommen werden.
Die Preise hierfür sind dem Preisbericht für den Energiemarkt in Baden-Württemberg 2021 sowie für Energieholz (Pellets, Holzhackschnitzel, Briketts) der Marktübersicht des CARMEN e.V. zu entnehmen.
Die Höhe der finanziellen Unterstützung im Rahmen dieses Programms richtet sich nach den Mehrkosten, die dem Unternehmen in Folge der Energiekostensteigerungen entstanden sind. Die Mehrkosten berechnen sich durch einen Vergleich der Energiekosten im jeweils beantragten Förderzeitraum, das heißt wahlweise im Gesamtjahr 2022 oder im zweiten Halbjahr 2022, zum jeweiligen Vorjahreszeitraum. Die Differenz zwischen diesen Positionen stellt die Energiekostensteigerung dar.
Beispiel:
Energiekosten 2022 | 33.000 Euro |
Energiekosten 2021 | 10.000 Euro |
Energiekostensteigerung | 23.000 Euro |
Die Förderung unterliegt vier kumulativ vorliegenden Begrenzungen:
- Die Höhe des negativen betrieblichen Ergebnisses (EBITDA) im beantragten Förderzeitraum und
- die beihilfenrechtliche Obergrenze in Höhe von zwei Millionen Euro (BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022) und
- die Förderhöchstgrenze in Höhe von 200.000 Euro und
- die Fördermindestgrenze in Höhe von
- 2 000 Euro bei Unternehmen bis einschließlich 9 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- 4 000 Euro bei Unternehmen bis einschließlich 49 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- 6 000 Euro bei Unternehmen ab einschließlich 50 Beschäftigten
Berechnungsbeispiel:
Das Unternehmen weist für den Zeitraum Juli bis Dezember 2022 ein negatives betriebliches Ergebnis in Höhe von 18.000 Euro auf.
Die Energiekostensteigerung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum Juli bis Dezember 2021 beträgt 23.000 Euro.
Die Energiekosten haben sich um den Faktor 3,5 erhöht.
Die Energieintensität des Unternehmens liegt bei 11,6 Prozent.
= Die Antragsvoraussetzungen sind erfüllt
= Die Förderung beträgt 18.000 Euro.
Es liegt zwar eine Energiekostensteigerung in Höhe von 23.000 Euro vor, die Erstattung ist jedoch auf die Höhe des negativen betrieblichen Ergebnisses beschränkt.
Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer Einmalzahlung über die L-Bank auf die vom Unternehmen angegebene Kontoverbindung. Die Kontoverbindung des Unternehmens muss bei den Finanzbehörden hinterlegt sein.
2. Antragstellung
Ein Unternehmen darf nur einen Antrag im Rahmen der Förderlinie 2022 der Härtefallhilfen Energie für KMU stellen.
Dabei ist auf das Gesamtunternehmen einschließlich aller mit ihm verbundenen Unternehmen im beihilfenrechtlichen Sinn gemäß Ziffer 2.2 VwV abzuheben. Das heißt: Wenn mehrere Unternehmen miteinander verbunden sind, dürfen sie nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen. Weitere Informationen zu den verbundenen Unternehmen finde Sie unter Ziffer 1.9 der FAQs.
Die Härtefallhilfen Energie dürfen auch in anderen Bundesländern nicht mehrfach beantragt werden.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist immer der Unternehmer oder die Unternehmerin. Er oder sie stellt den Antrag in eigenem Namen für das Unternehmen.
Anträge können nur über die L-Bank eingereicht werden. Dem Antrag sind zwingend die Anlagen 1 des prüfenden Dritten sowie Nachweise zur Legitimation (Anlage 2) beizufügen. So soll eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.
Die Bewilligungsstelle für dieses Härtefallprogramm ist die L-Bank.
Der Antrag im Rahmen dieses Programms besteht aus dem Antrag sowie den folgenden Anlagen:
- Anlage 1: Bescheinigung durch einen prüfenden Dritten;
- Anlage 2: Legitimationsnachweis.
Die L-Bank stellt den Antrag sowie die Anlagen zur Verfügung.
Bitte achten Sie auf Lesbarkeit und Qualität der Dokumente. Schwer leserliche und unvollständige Dokumente verzögern die Antragsbearbeitung deutlich.
Für die Bescheinigung der Daten und Angaben im Antrag sind je nach Betriebsform insbesondere Auswertungen wie BWA, Gewinn-und-Verlustrechnungen (GuV) sowie Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR) von Bedeutung. Die Unterlagen sind bei der Antragstellung nicht einzureichen, können jedoch im Zuge der Antragsprüfung nachträglich von der L-Bank angefordert werden. Alle Unterlagen, die für die Antragstellung herangezogen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2033 aufzubewahren.
Die Kosten für den beauftragten prüfenden Dritten müssen vom Unternehmen selbst getragen werden. Das Land Baden-Württemberg gewährt auf Antrag einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 250,00 Euro für den Aufwand im Zusammenhang mit der Anfertigung der Bescheinigung, wenn der Antrag bewilligt wird. Dieser Zuschuss ist im Zuge der Antragstellung zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt an das antragstellende Unternehmen im Rahmen der Antragsbewilligung. Alle weiteren Kosten müssen vom antragstellenden Unternehmen selbst getragen werden.
Falls Antragstellende bisher noch keine prüfende Dritte oder keinen prüfenden Dritten im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) (zum Beispiel Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer) beauftragt haben, zum Beispiel für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese unter anderem hier finden:
Anträge können bis zum 15. Juni 2023 gestellt werden.
Das Programm betrachtet nur abgeschlossene Zeiträume. Es wird keine Prognoseentscheidung getroffen. Daher ist eine Schlussabrechnung entbehrlich.
3. Weitere Fragen
Das Ziel der Härtefallhilfen Energie für KMU ist es, eine existenzbedrohliche Situation in Unternehmen abzuwenden, wenn diese im Einzelfall von besonders starken Energiekostensteigerungen betroffen sind.
Die Ausgestaltung des Förderprogramms in Form der Regelungen, die in der Verwaltungsvorschrift Härtefallhilfen Energie für KMU 2022 BW vom 15. März 2023 enthalten und in diesen FAQs erläutert sind, folgt dieser zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Zielstellung. Fragestellungen, die in den vorliegenden FAQs nicht bereits beantwortet sind, können entlang dieser Vorgabe erschlossen werden.
Die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Programms ist steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen ist die finanzielle Unterstützung nicht zu berücksichtigen.
Bei der Härtefallhilfe handelt es sich um eine Subvention. Daher sind verschiedene subventions- und strafrechtliche Vorgaben zu beachten.
Von besonderer Bedeutung sind dabei subventionserhebliche Angaben – das heißt: Angaben, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Härtefallhilfe abhängig sind. Wenn etwa
- solche Angaben vorsätzlich oder leichtfertig falsch oder unvollständig gemacht werden oder
- Änderungen bei ursprünglich richtigen Angaben eintreten, jedoch Mitteilung darüber der L-Bank gegenüber vorsätzlich oder leichtfertig unterlassen wird,
dann müssen antragstellende Unternehmen mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs § 264 Strafgesetzbuch (StGB) und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die prüfenden Dritten haben ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Land ist ausgeschlossen. Wenn der Erklärung des Antragstellenden hinsichtlich Steueroasen zuwidergehandelt wird, hat eine Rückzahlung in voller Höhe zu erfolgen.
Für eine mögliche Förderlinie für 2023 sollen zunächst die Erfahrungswerte zur Wirksamkeit der Preisbremsen des Bundes sowie der Anwendung der ersten Förderlinie für 2022 abgewartet werden.
Die Härtefallhilfen Energie für KMU 2022 BW ergänzen die bereits Ende 2022 beschlossenen landesseitigen Unterstützungsmaßnahmen zur Abfederung der Energiekrise. Die Winterhilfen umfassen ein Krisenberatungsangebot sowie eine Liquiditätshilfe in Form des „Liquiditätskredit (Plus)“. Auch diese Hilfen stehen den Unternehmen im Land weiterhin zur Verfügung.
Die L-Bank prüft die Anträge und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Wenn
- für die Entscheidung weitere Klärungen erforderlich sind oder
- Anhaltspunkte vorliegen, dass der Antrag unrichtige Daten oder Angaben enthält oder zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen eintreten, die sich auf das Vorliegen der Antragsberechtigung oder der Antragsvoraussetzungen beziehungsweise der Höhe der finanziellen Unterstützung auswirken, oder
- ein Antrag im Wege einer Stichprobe ausgewählt wurde,
dann ist die L-Bank berechtigt, weitere Informationen, Unterlagen, Belege und sonstige Nachweise vom antragstellenden Unternehmen anzufordern und sich mit weiteren Behörden wie den Finanzbehörden oder den Strafverfolgungsbehörden abzustimmen.
Die Dezember-Soforthilfe des Bundes ist bei der Berechnung des betrieblichen Ergebnisses immer zu berücksichtigen. Wenn die Leistung bereits im Dezember 2022 wirksam war, indem die Vorauszahlung für Strom entfiel, dann sind die entsprechenden Energiekosten bereits gemindert. Wenn die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam war, indem die Vorauszahlung für Dezember 2022 etwa im Januar 2023 erstattet wurde, dann sind die Stromkosten für Dezember 2022 in Höhe der Erstattung zu mindern.
Wenn weitere Förderungen auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 gewährt werden, sind diese bei der Antragstellung anzugeben. Dies betrifft insbesondere die Dezember-Soforthilfe (siehe Ziffer 3.7 der FAQs) sowie Vergünstigungen in Folge des Strompreisbremsegesetzes und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, soweit sie dem Unternehmen bekannt sind. Die Angabe ist erforderlich, damit die Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in Höhe von 2,0 Millionen Euro zum Zeitpunkt der Antragstellung geprüft werden kann.
Unter die Einnahmen im Sinne dieses Programms fallen nur Einnahmen, die mit dem Geschäftsbetrieb erwirtschaftet werden. Privatvermögen muss grundsätzlich nicht auf der Einnahmeseite der EBITDA-Berechnung berücksichtigt werden.
Bitte geben Sie nur das bei Ihrem Finanzamt registrierte Geschäftskonto oder geschäftlich genutzte Privatkonto an, um eine reibungslose und schnelle Auszahlung zu ermöglichen. Die IBAN muss mit „DE“ beginnen.
Sogenannte „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sollen aus beihilfenrechtlichen Gründen nicht gefördert werden. Für die Zwecke der Härtefallhilfen Energie für KMU 2022 BW sind „Unternehmen in Schwierigkeiten“ diejenigen Unternehmen, die gemäß Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung,
- Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllen;
- eine Rettungsbeihilfe erhalten, für die der Kredit noch nicht zurückgezahlt wurde oder die Garantie ist noch nicht erloschen ist;
- eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und immer noch einem Umstrukturierungsplan unterliegen.
Bitte beachten Sie: Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist ein beihilfenrechtlicher Begriff und nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass sich ein antragstellendes Unternehmen im Sinne dieses Programms vor einer existenzbedrohlichen Lage befindet.
Die Härtefallhilfe Energie für KMU im Sinne dieses Programms muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Die Änderung ist der L-Bank mitzuteilen. Die L-Bank stellt Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie diesbezüglich die L-Bank. Die L-Bank stellt Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung.
Bei den Härtefallhilfen Energie für KMU handelt es sich um ein eigenständiges Förderprogramm auf Grundlage der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022, das in keiner Beziehung zu den Corona-Wirtschaftshilfen und ihren jeweils eigenen Rechtsgrundlagen steht.