Die Meisterprämie gilt ab dem 1. Januar 2020. Jede und jeder, der erfolgreich seine Meisterprüfung im Handwerk nach diesem Zeitpunkt abgelegt hat, ist antragsberechtigt. Ein Antrag ist ab sofort und rückwirkend möglich.
Die acht Handwerkskammern in Baden-Württemberg übernehmen die operative Durchführung der Meisterprämie im Handwerk. D.h., die Antragstellung und Auszahlung wird bei den zuständigen Handwerkskammern sein.
Alle erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen, die in einem Gewerbe, das in der Handwerksordnung in der Anlage A oder B1 aufgeführt wird, ihren Meister gemacht haben.
Es soll mit der Meisterprämie im Handwerk dem bestehenden Fachkräftemangel im Handwerk entgegengewirkt werden. Meisterkurse in den vorwiegend gewerblich-technischen Berufen des Handwerks sind in der Regel deutlich teurer als Meisterkurse in der Industrie. Zudem werden dort die Kurse häufig von dem Unternehmen übernommen.
Wünschenswert wäre sicherlich, wenn alle Aufstiegsfortbildungen des DQR 6 und 7 mitaufgenommen werden würden. So, wie es auch Bayern macht. Allerdings würde dies einen erheblichen finanziellen Mehraufwand bedeuten. Konkrete Aussagen zu einem möglichen Nachtragshaushalt sind zurzeit nicht möglich.
Nein. Die Meisterprämie rechnet nicht auf das AFBG an. Es gibt keine 100% Finanzierung durch das AFBG. Ferner ist die Meisterprämie erfolgsabhängig. Es wird ausschließlich das Bestehen anerkannt.
Nein. Geltend gemachte Fortbildungskosten werden nicht um die Meisterprämie gekürzt. Die Meisterprämie ist nicht steuerfrei, sondern eine unstreitig nicht steuerbare Einnahme.
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) bietet zwar eine gute, aber noch keine hinreichende Unterstützung. Gegenwärtig können bis zu 64 Prozent der Aufstiegsfortbildungskosten übernommen werden, mit der Novelle (ab dem 01.08.2020) möglich bis zu 75 Prozent. Es bleibt folglich nach wie vor eine Finanzierungslücke.
Ja. Bei Antragstellung muss der Prüfling Hauptwohnsitz und/oder Betrieb angeben. Liegt mindestens eines hiervon in Baden-Württemberg, ist er antragsberechtigt.
Nein. Der Prüfling muss bei Antragstellung bestätigen, dass keine weiteren Prämien erhalten oder beantragt wurden.
Die Meisterprämie im Handwerk in Baden-Württemberg ist zunächst bis 2024 finanziert. Eine Verlängerung das Ziel des Wirtschaftsministeriums, kann aber gegenwärtig noch nicht zugesagt werden.“
Die Handwerkskammern, bei denen die Meisterprämie im Handwerk zu beantragen ist, können entweder sofort nach positiver Prüfung des Antrags die Prämie auszahlen, oder aber die Kammer sammelt die Anträge zu zwei Stichtagen (15.05. und 15.10.), reicht sie dann beim Wirtschaftsministerium ein, die die Auszahlung an die Kammern entsprechend veranlasst.
Jeder erfolgreiche Meisterabsolvent, der nach dem 01.01.2020 seine Meisterprüfung im Handwerk abgelegt hat, kann bei seiner zuständigen oder wohnortnahen Handwerkskammer einen Antrag ab dem 01.05.2020 stellen. Die Antragsformulare sind bei den Kammern auf deren Webseiten abrufbar und/oder auch telefonisch/schriftlich zu erhalten. Nachzuweisen ist das erfolgreiche Bestehen der Meisterprüfung und/oder Hauptwohnsitz/Betriebsstandort in Baden-Württemberg.
Die Prüfung zur Handwerksmeisterin oder zum Handwerksmeister muss nach der HwO erfolgreich abgelegt sein. Der Nachweis ist durch Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses i.S. von § 21 MPverfVO zu führen. Die Antragsberechtigung gilt für Abschlüsse nach dem Handwerksregister A und B.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann die Prämie auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden.
Nein.
Beschäftigungsort und/oder Hauptwohnsitz der Meisterabsolventen müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Baden-Württemberg liegen. Der Nachweis des Hauptwohnsitzes ist durch Personalausweis oder durch Meldebescheinigung zu erbringen. Der Nachweis des Beschäftigungsortes ist durch Bestätigung des Arbeitgebers oder eines Einkommensnachweises oder einer Gewerbekarte zu erbringen. Liegen weder Hauptwohnsitz noch Beschäftigungsort in Baden-Württemberg, besteht keine Antragsberechtigung.