FAQs zur Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II
I. Fördervoraussetzungen
Von einem Liquiditätsengpass spricht man grundsätzlich, wenn die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb nicht genügen, um die laufenden Ausgaben zu decken.
Unter diese laufenden Ausgaben fallen
- Personalkosten (bspw. Löhne und Gehälter),
- Sachkosten (beispielsweise Mieten, Investitionen) und
- Finanzkosten (beispielsweise Kredite für Betriebsräume, regelmäßige Leasing- oder Tilgungsraten).
Unter die Einnahmen fallen nur Einnahmen, die mit dem Geschäftsbetrieb erwirtschaftet werden. Kredite oder Darlehen sind keine Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und müssen nicht angesetzt werden.
Bei Soloselbstständigen und für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu 1.180 Euro pro Monat auf der Kostenseite angesetzt werden. Durch den fiktiven Unternehmerlohn kann die Obergrenze der Auszahlung, die durch den Liquiditätsengpass und die Beschäftigtenzahl berechnet wird, jedoch nicht überstiegen werden. (Siehe: „Wie berechne ich meine Förderhöhe?“ (II.4))
Bei der Berechnung ist außerdem zu beachten:
- Die Einnahmen und Ausgaben werden nur für den beantragten Förderzeitraum betrachtet, und zwar nur betrieblich verursachte, fällige und geleistete Zahlungen.
- Als betrieblicher Aufwand sind auch die aufgelaufene und aktuelle Umsatzsteuer-Zahllast sowie gestundete Verbindlichkeiten aus Vormonaten mit einzubeziehen, wenn diese innerhalb des Förderzeitraums fällig werden.
- Investitionskosten im Förderzeitraum können berücksichtigt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs während des Förderzeitraums beitragen – beispielsweise Investitionen in Hygienemaßnahmen oder Lieferservices.
- Private und betriebliche Rücklagen werden nicht betrachtet.
- Steuerrückerstattungen und Energiekostenerstattungen sind keine laufenden Einnahmen und können daher nicht berücksichtigt werden.
- Kosten, die von den beauftragten prüfenden Dritten für die Antragstellung in der Stabilisierungshilfe II in Rechnung gestellt werden, können unabhängig vom Fälligkeits- und Leistungszeitpunkt auf der Ausgabenseite der Liquiditätsberechnung geltend gemacht werden.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses für den Förderzeitraum muss immer konkret und exakt, das heißt nicht gerundet beziffert werden. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet werden.
WICHTIG: Bitte bewahren Sie alle Informationen und Unterlagen, die Sie für die Berechnung Ihres Liquiditätsengpasses herangezogen haben, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Ihres Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Nicht anrechenbar sind unter anderem
- Abschreibungskosten,
- in den Förderzeitraum vorgezogene Kosten, die erst zu einem späteren Zeitraum fällig werden (beispielsweise Sondertilgungen),
- alle künstlich generierten Kosten, die nicht planmäßig anfallen (bspw. Investitionen in Betriebsausstattung, die nicht unmittelbar der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen),
- alle nur in den Förderzeitraum abgegrenzte Kosten (bspw. Anteile von Jahresgebühren, die außerhalb des beantragten Förderzeitraums bezahlt werden),
- Kosten, die sich aus den Zahlungen an Unternehmen mit denselben Gesellschafter/innen ergeben (bspw. Mietzahlungen einer Hotelgesellschaft an eine Immobiliengesellschaft mit denselben Gesellschafter/innen), und
- sämtliche Ergebnissteuern (Einkommen- und Kirchensteuer, Gewerbe- und Körperschaftsteuer).
Kosten sind nur ansetzbar, soweit diese nicht bereits von sonstigen Hilfen gedeckt sind (beispielsweise Kurzarbeitergeld, Entschädigungen gemäß Infektionsschutzgesetz).
Die Stabilisierungshilfe II greift auf eine Klassifikation von Wirtschaftszweigen zurück, die die europäische Statistikbehörde EUROSTAT bestimmt hat. Erläuterungen zu der Klassifikation und was genau unter diese Wirtschaftszweige fällt, finden Sie bei der Europäischen Kommission sowie beim Statistischen Bundesamt.
In der Stabilisierungshilfe II können Unternehmen einen Antrag stellen, die in die Abteilungen 55 („Beherbergung“) und/oder 56 („Gastronomie“) dieser Wirtschaftszweigklassifikation fallen. Erforderlich ist, dass das Unternehmen mindestens 30 % seines gesamten Umsatzes in einem der beiden Wirtschaftszweige oder beiden Wirtschaftszweigen zusammen erzielt. Wenn Ihr Unternehmen in beiden Wirtschaftszweigen tätig ist, geben Sie bitte den Wirtschaftszweig an, in dem Sie den größeren Umsatzanteil erzielen. Die Umsatzanteile werden für das Jahr 2019 betrachtet.
Beispiel 1: Ihr Unternehmen betreibt eine Pension und ein Restaurant mit herkömmlicher Bedienung. Darüber hinaus betreibt Ihr Unternehmen eine kleine Metzgerei. Die Pension macht 25 % des Umsatzes aus, das Restaurant 40 % und die Metzgerei 35 %.
Ihr Unternehmen ist überwiegend in der Hotel- und Gaststättenbranche tätig, da der Anteil der Pension und des Restaurants gemeinsam mehr als 50 % des Umsatzes ausmachen (hier 65 %). Als Tätigkeitsschwerpunkt geben Sie „Restaurant mit herkömmlicher Bedienung (56.10.1)“ an, da dieses den größten Umsatzanteil ausmacht.
Beispiel 2: Ihr Unternehmen stellt Nahrungsmittel her und betreibt zusätzlich ein Café, in dem diese zum Verzehr angeboten werden. Mit dem Café erzielen Sie 35 % Ihres Gesamtumsatzes.
Ihr Unternehmen ist maßgeblich in der Hotel- und Gaststättenbranche tätig, da der Anteil des Cafés mehr als 30 % des Umsatzes ausmacht, aber weniger als 50 % (hier 35 %). Als Tätigkeitsschwerpunkt geben Sie „Cafés (56.10.4)“ an, als Branchenzugehörigkeit zusätzlich „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“.
Der Förderzeitraum kann ein, zwei oder drei zusammenhängende Monate zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 betragen. Dabei muss beachtet werden:
- Der Förderzeitraum muss immer in ganzen Monaten angegeben werden, muss sich aber nicht auf Kalendermonate beziehen. Beispiele für zulässige Förderzeiträume sind etwa 1. Februar 2021 bis 31. März 2021 (zwei Monate) oder 14. Januar 2021 bis 13. Februar 2021 (ein Monat).
- Der Förderzeitraum muss zusammenhängend sein. Es ist nicht möglich, einen zweimonatigen Förderzeitraum beispielsweise auf Januar und März 2021 zu verteilen.
- Da nur ein Antrag auf Stabilisierungshilfe II gestellt werden kann, ist es nicht möglich, den Förderzeitraum nachträglich zu verkürzen oder zu verlängern.
- Der Förderzeitraum der Stabilisierungshilfe II darf sich nicht mit dem Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III überschneiden.
Wichtig: Wenn diese Einschränkungen nicht beachtet werden, muss der Antrag abgelehnt werden.
Grundsätzlich müssen immer die fälligen und geleisteten Zahlungen betrachtet werden. Eine Ausnahme davon kann gemacht werden, wenn bei allen Umsatz- und Kostenpositionen konsequent und einheitlich auf das Datum der Rechnungsstellung abgestellt wird.
Davon ausgenommen sind Kurzarbeitergeld, Corona-bedingte Zahlungen aus einer Betriebsschließungsversicherung sowie Corona-Hilfen. Für diese ist nicht der Zeitpunkt der Zahlung bestimmend, sondern der Zeitraum, für den sie beantragt und ausgezahlt wurden.
Wenn Sie öffentliche Hilfen und Entschädigungsleistungen erhalten, sind diese zuerst in Anspruch zu nehmen. Sie müssen auch bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden. Beispiele für solche Hilfen sind etwa Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie Versicherungsleistungen aus der Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall.
Das heißt etwa, dass Personalkosten, die bereits mit Kurzarbeitergeld abgedeckt sind, nur noch teilweise (mit dem nicht abgedeckten Teil) angesetzt werden können. Entschädigungs- und Versicherungsleistungen sind voll auf der Einnahmenseite anzusetzen.
Wichtig ist vor allem, dass sich die Förderzeiträume der Überbrückungshilfe III beziehungsweise der Neustarthilfe und der Stabilisierungshilfe II nicht überschneiden dürfen. Wird für einen Monat Stabilisierungshilfe II beantragt, darf für diesen Monat nicht auch Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe beantragt werden.
Außerdem muss der prüfende Dritte (beispielsweise der Steuerberater oder die Rechtsanwältin) bescheinigen, dass der rechnerische Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II mindestens 10 Prozent über dem für den gleichen Förderzeitraum zu erwartenden, rechnerischen Zuschuss der Überbrückungshilfe III beziehungsweise der Neustarthilfe liegt. Dies gilt auch dann, wenn die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III beziehungsweise der Neustarthilfe nicht erfüllt sind, da der rechnerische Zuschuss aus diesen Programmen dann 0,00 Euro beträgt. Der fiktive Unternehmerlohn des Landes Baden-Württemberg ist bei der Zuschussberechnung zu berücksichtigen.
Grund hierfür ist die Regelung des Bundes, dass Zuschüsse von Ländern auf Zuschüsse des Bundes in voller Höhe angerechnet werden, wenn die Förderzeiträume sich überschneiden. Ein paralleler Bezug von Stabilisierungshilfe II und Überbrückungshilfe III beziehungsweise Neustarthilfe würde aus diesem Grund zu keiner zusätzlichen Hilfe im selben Förderzeitraum führen. Daher soll nur diejenige Hilfe beantragt werden, die im konkreten Fall besser geeignet ist, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern.
Mit diesem Kriterium wird gewährleistet, dass Landesmittel nur dann eingesetzt werden, wenn die Unterstützung des Bundes durch die Überbrückungshilfe III beziehungsweise die Neustarthilfe nicht ausreicht, um den Fortbestand eines Betriebs zu sichern. Dies muss, ebenso wie der konkret vorliegende Liquiditätsengpass, durch eine prüfende dritte Person wie etwa die Steuerberaterin oder den Steuerberater bescheinigt werden. Wenn die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III beziehungsweise der Neustarthilfe nicht erfüllt sind, beträgt der rechnerische Zuschuss aus diesen Programmen 0,00 Euro.
Da sich die Zuschusshöhe der Überbrückungshilfe III durch die Möglichkeit von Änderungsanträgen und der Schlussabrechnung verändern kann, zählt für den Vergleich nur der Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Für den Vergleich genügt eine Rechnung mit hinreichend genauen Zahlen, für die beispielsweise die Vorlage des Branchenverbandes DEHOGA genutzt werden kann. Die Rechnung muss nicht eingereicht werden, ist aber gemeinsam mit den anderen Unterlagen, die zur Antragstellung herangezogen worden sind, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist aufzubewahren und auf Verlangen beispielsweise der Bewilligungsstelle oder des Rechnungshofes vorzuweisen.
Die Neustarthilfe des Bundes ist ein Unterprogramm der Überbrückungshilfe III und damit genau so zu behandeln wie die Überbrückungshilfe III:
- Es darf im selben Förderzeitraum nicht sowohl Stabilisierungshilfe II als auch Neustarthilfe beantragt werden.
- Der Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II muss rechnerisch mindestens 10 Prozent über dem rechnerischen Zuschuss aus der Neustarthilfe liegen.
Für Kleinunternehmer und Soloselbstständige wurde die Möglichkeit geschaffen, schnell und unbürokratisch Zugang zur Grundsicherung (SGB II) zu erhalten, ohne ihre Selbstständigkeit aufgeben zu müssen. Damit wird sichergestellt, dass sie nicht auf Rücklagen zurückgreifen müssen oder in ihrer Existenz bedroht werden. Informationen dazu erhalten Sie bei der Arbeitsagentur und den zuständigen kommunalen Behörden wie den Jobcentern.
Sie können neben der Grundsicherung auch Stabilisierungshilfe II beziehen.
Die Stabilisierungshilfe II kann von allen Unternehmen beantragt werden, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Auch neu gegründete Unternehmen sind antragsberechtigt, sofern der Liquiditätsengpass coronabedingt ist. Bei Neugründungen ist für die Liquiditätsengpassberechnung, sofern keine Geschäftszahlen vorliegen, auf den Geschäftsplan für wenigstens den Förderzeitraum abzustellen.
Im Rahmen der Stabilisierungshilfe II können Kosten für Investitionen angesetzt werden, die der unmittelbaren Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen. Hierzu zählen beispielsweise Ausgaben
- für Hygienemaßnahmen (Raumluftfilteranlagen, Plexiglasscheiben, Desinfektionsspender, etc.) oder
- für den Aufbau und Betrieb eines Abhol- oder Lieferservices unter Lockdown-Bedingungen (Transportbehälter, Warmhalteboxen, Werbekosten, Gebühren für Lieferdienstleister etc.)
Nicht berücksichtigungsfähig sind beispielsweise Investive Baumaßnahmen, energetische Sanierungen oder Renovierungskosten, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs haben. Für langfristige Investitionen stehen andere Förderprogramme des Bundes und der Länder zur Verfügung.
Es ist beides möglich. Wichtig ist jedoch, dass die gewählte Variante konsequent für die gesamte Liquiditätsengpassberechnung umgesetzt wird. Wenn Sie Nettowerte ansetzen, müssen auch die Umsatzsteuerpositionen ausgewiesen werden.
Bei Soloselbstständigen und für im Unternehmen tätige Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann ein fiktiver Unternehmerlohn von bis zu 1.180 Euro pro Monat auf der Ausgabenseite der Liquiditätsengpassberechnung angesetzt werden.
Zuschüsse aus anderen Corona-Hilfsprogrammen werden bei der Liquiditätsengpassberechnung nicht als Einnahmen gewertet. Voraussetzung ist, dass ihr Förderzeitraum außerhalb des Förderzeitraums der Stabilisierungshilfe II liegt.
Beispiel: Sie beantragen die Stabilisierungshilfe II für die Monate Januar bis März 2021 und erhalten im Februar die volle Auszahlung der Novemberhilfe. Da die Novemberhilfe sich auf den Förderzeitraum November 2020 bezieht, muss diese nicht auf der Einnahmenseite angesetzt werden.
Unter die Einnahmen fallen nur Einnahmen, die mit dem Geschäftsbetrieb erwirtschaftet werden. Privatvermögen muss grundsätzlich nicht auf der Einnahmeseite der Liquiditätsengpassberechnung berücksichtigt werden.
Nein, das ist nicht möglich. Ein- und derselbe Fördergegenstand darf nicht mehrfach gefördert werden, auch wenn er in unterschiedliche Förderzeiträume fällt.
Kosten, die von den beauftragten prüfenden Dritten für die Antragstellung in der Stabilisierungshilfe II in Rechnung gestellt werden, können unabhängig vom Fälligkeits- und Leistungszeitpunkt auf der Ausgabenseite der Liquiditätsberechnung geltend gemacht werden. Sie können die Kosten also auch dann ansetzen, wenn sie erst außerhalb des beantragten Förderzeitraums gezahlt werden.
II. Antragstellung
Bei der Stabilisierungshilfe II darf grundsätzlich nur ein Antrag für jedes Unternehmen einschließlich aller verbundenen Unternehmen gestellt werden. Mehrfachanträge werden grundsätzlich abgelehnt. Bitte beachten Sie auch die Antwort zu „Was sind „verbundene Unternehmen?“ (III.12)
Wenn Sie bereits einen Antrag auf Stabilisierungshilfe I im Jahr 2020 gestellt haben, können Sie dennoch einen Antrag auf Stabilisierungshilfe II im ersten Quartal 2021 stellen.
Ja, das ist möglich. Im gesamten Antragszeitraum kann ein Antrag für bis zu drei zusammenhängende Monate innerhalb des gesamten Förderzeitraums (1. Januar 2021 – 31. März 2021) gestellt werden.
Ja, das ist möglich.
Ihre Förderhöhe orientiert sich an zwei Werten:
- Dem Liquiditätsengpass, den Sie für den beantragten Förderzeitraum berechnet haben und der Ihnen bescheinigt worden ist;
- Der Zahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen, umgerechnet in Vollzeitstellen.
Die Förderhöhe wird durch diese zwei Werte sowie die beihilferechtliche Obergrenze von derzeit 1,8 Mio. Euro begrenzt. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Fragen „Liegt bei mir ein Liquiditätsengpass vor? Welche Ausgaben kann ich berücksichtigen?“ (I.1) und „Wie berechne ich meine Beschäftigtenzahl?“ (II.7) auf dieser Seite.
Für die konkrete Berechnung gehen Sie wie folgt vor:
- Berechnen Sie den Liquiditätsengpass in dem von Ihnen gewählten Förderzeitraum.
- Berechnen Sie die Förderung nach der Beschäftigtenzahl gemäß Ihres Umsatzanteils in der Hotel- und Gaststättenbranche (siehe auch die Frage: „Bin ich überwiegend oder maßgeblich im Hotel- und Gaststättenbereich tätig?“ (II.6) auf dieser Seite.
- Wählen Sie den niedrigeren dieser zwei Werte und tragen Sie ihn im Antrag unter „Für den Förderzeitraum wird eine einmalige Förderung in folgender Höhe beantragt“ ein.
Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung in jedem Fall durch die beihilferechtliche Obergrenze in Höhe von 1,8 Mio. Euro beschränkt ist. Das heißt, dass Ihre Förderung die genannten 1,8 Mio. Euro auch dann nicht übersteigen kann, wenn Ihr Liquiditätsengpass oder Ihre Förderung nach Beschäftigtenzahl höher liegt. Von diesen 1,8 Millionen Euro müssen außerdem alle anderen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen erhaltenen Zuschüsse abgezogen werden. Beispiele dafür sind die Stabilisierungshilfe I und die Überbrückungshilfe I sowie in manchen Fällen die Überbrückungshilfen II/III, die November- und Dezemberhilfen, die Soforthilfe und bestimmte KfW-Kredite. Bitte prüfen Sie daher unbedingt die Bewilligungsbescheide aller anderen Zuschüsse und Förderungen, die Sie im Zuge der Corona-Krise erhalten haben.
Beispiel 1: Sie sind ein Imbissbetreiber (100 % Anteil von Gaststättenumsätzen am Gesamtumsatz) mit 2 Vollzeitbeschäftigten. Ihr Liquiditätsengpass beträgt 8.000 Euro.
Berechnung
- Liquiditätsengpass: 8.000 Euro
- Förderung nach Beschäftigtenzahl: 3.000 Euro + (2 x 2.000 Euro) = 7.000 Euro
→ Sie können 7.000 Euro beantragen.
Beispiel 2: Sie sind Handwerkerin und führen zudem eine Landpension (40 % Anteil von Hotelumsätzen am Gesamtumsatz) mit insgesamt 10 Vollzeitbeschäftigten. Sie haben einen Liquiditätsengpass von 6.000 Euro errechnet. Ihr Unternehmen hat 10 Vollzeitbeschäftigte. Ihr Liquiditätsengpass beträgt 10.000 Euro.
Berechnung
- Liquiditätsengpass: 10.000 Euro
- Förderung nach Beschäftigtenzahl: 2.000 Euro + (10 x 1.000 Euro) = 12.000 Euro
→ Sie können 10.000 Euro beantragen.
Beispiel 3: Sie sind Systemgastronomin (90 % Anteil von Gaststättenumsätzen am Gesamtumsatz) mit 1.000 Vollzeitbeschäftigten. Ihr Liquiditätsengpass beträgt 2.400.000 Euro. Aus einem anderen Corona-Hilfsprogramm gemäß Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 haben Sie bereits einen Zuschuss in Höhe von 250.000 Euro erhalten.
Berechnung
- Liquiditätsengpass: 2.400.000 Euro
- Förderung nach Beschäftigtenzahl: 3.000 Euro + (1.000 x 2.000 Euro) = 2.003.000 Euro
→ Sie können 1.550.000 Euro beantragen, da die beihilferechtliche Obergrenze abzüglich der bereits erhaltenen Zuschüsse erreicht ist.
Eine überwiegende Tätigkeit liegt vor, wenn mindestens 50 % des Umsatzes im Gesamtunternehmen im Jahr 2019 in den Bereichen Beherbergung und/oder Gastronomie erzielt wurden.
Eine maßgebliche Tätigkeit liegt vor, wenn mindestens 30 %, aber weniger als 50 % des Umsatzes im Gesamtunternehmen im Jahr 2019 in den Bereichen Beherbergung und/oder Gastronomie erzielt wurden.
Beschäftigte sind
- alle Lohn- und Gehaltsempfängerinnen oder -empfänger;
- alle Personen, die in anderer Weise rechtlich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gleichgestellt und für das Unternehmen tätig sind;
- Teilhaber/innen oder mitarbeitende Familienangehörige, die ohne Entgeltzahlung eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
Unternehmer/innen können bei den Personalkosten einen Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat als fiktiven Unternehmerlohn ansetzen.
Für die Berechnung der Anzahl der Vollzeitbeschäftigten gilt grundsätzlich das Stichtagsprinzip. In der Stabilisierungshilfe II wird der letzte Tag des beantragten Förderzeitraums als Stichtag zugrunde gelegt. Alternativ kann auch der Durchschnitt des Jahres 2019 herangezogen werden. Betriebe, die nach dem 31.12.2019 gegründet worden sind, können auf den Durchschnitt des Jahres 2020 abstellen.
Die Zahl der Vollzeitbeschäftigten wird wie folgt berechnet:
- Beschäftigte mit über 30 Wochenstunden sowie Auszubildende werden mit dem Faktor 1,0 angerechnet;
- Beschäftigte mit bis zu 30 Wochenstunden werden mit dem Faktor 0,75 angerechnet,
- Beschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden werden mit dem Faktor 0,5 angerechnet,
- Beschäftigte auf 450 Euro-Basis werden mit dem Faktor 0,3 angerechnet.
Bei der Stichtagsbetrachtung werden Beschäftigte auf 450 Euro-Basis, die zum Stichtag der Antragstellung im Betrieb angemeldet sind und einen laufenden Arbeitsvertrag haben, berücksichtigt, ungeachtet dessen, ob deren Arbeitsverhältnis aktuell ruht.
Ergibt die errechnete Zahl der Vollzeitbeschäftigten eine ungerade Zahl, wird stets auf ganze Zahlen aufgerundet. Beispiel: 3,2 Vollzeitbeschäftigte werden als 4 Vollzeitbeschäftigte gewertet.
Nicht angerechnet werden:
- Beschäftigte, die dauerhaft im Krankenstand sind und keine Lohnfortzahlung erhalten
- Praktikant/innen
- Beschäftigte in Elternzeit.
Für die Berechnung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl wird die Anzahl der Arbeitstage der oder des Beschäftigten im Jahr 2019 durch 225 dividiert und das Ergebnis mit den oben genannten Faktoren multipliziert. Beispiel: Ein Beschäftigter mit 20 Wochenstunden hatte im Jahr 2019 insgesamt 45 Arbeitstage. Er ist wie folgt in einen Vollzeitbeschäftigten umzurechnen:
(45/225) x 0,5= 0,1
Für den Antrag auf Stabilisierungshilfe II ist es zwingend erforderlich, dass die Liquiditätsberechnung (Anlage 1) von einer Person, die nach § 3 Steuerberatergesetz „zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen“ befugt ist, geprüft und bescheinigt wird (Anlage 2). Zu diesen sogenannten „prüfenden Dritten“ gehören:
- Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Steuerbevollmächtigte,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie
- vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer.
Wenn Sie ohnehin bereits eine solche Person beispielsweise mit Ihrer Buchhaltung oder Ihren Geschäftsabschlüssen beauftragt haben, wenden Sie sich bitte mit dem Antrag sowie dem Formularvordruck Bescheinigung – Anlage 2 (PDF) an diese Person.
Die prüfende dritte Person erstellt die Liquiditätsberechnung oder beurteilt ihre Plausibilität, wenn diese durch die Antragstellerin oder den Antragsteller erstellt wird. Für die Erstellung oder Beurteilung können die folgenden Unterlagen herangezogen werden:
- Aufstellung der fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb sowie der Verbindlichkeiten im Förderzeitraum aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach-, Personal und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, regelmäßige Leasing- oder Tilgungsraten, Personalkosten),
- Umsatzsteuervoranmeldungen oder betriebswirtschaftliche Auswertung der Jahre 2019 und 2020 sowie, soweit vorhanden, des Jahres 2021 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- Jahresabschlüsse 2019 und 2020,
- Unterlagen der Lohnbuchhaltung und
- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und 2020.
Die Referenzdaten des Vorjahres dienen dabei nur der Plausibilisierung der Angaben. Maßgeblich für die Liquiditätsbetrachtung sind die konkreten fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb sowie die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach-, Personal- und Finanzaufwand im Förderzeitraum.
Tipp: Der Prozess lässt sich erheblich beschleunigen, wenn Sie sowohl das Antragsformular wie auch die Liquiditätsberechnung durch die prüfende dritte Person erstellen lassen. Das hat auch den Vorteil, dass die prüfenden dritten Personen Erfahrung mit der Antragstellung haben. Die Kosten hierfür können Sie bei der Liquiditätsberechnung auf der Ausgabenseite berücksichtigen.
Bitte geben Sie das bei Ihrem Finanzamt registrierte Geschäftskonto oder geschäftlich genutzte Privatkonto an, um eine reibungslose und schnelle Auszahlung zu ermöglichen. Die IBAN muss zwingend mit „DE“ beginnen.
Wichtig: Bitte prüfen Sie, ob die IBAN sowohl im Antragsformular wie auch auf der Bescheinigung –Anlage 2 korrekt angegeben sind. Die IBAN des Antragsformulars muss mit jener der Bescheinigung zwingend übereinstimmen.
Auf Seite 7 werden alle bereits erhaltenen oder beantragten Corona-Hilfen eingetragen, die auf der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 basieren, darunter die Stabilisierungshilfe I und die Überbrückungshilfe I sowie in manchen Fällen die Überbrückungshilfen II/III, die November- und Dezemberhilfen, die Soforthilfe und bestimmte KfW-Kredite. Bitte geben Sie auch jeweils die Zuwendungsgeber (beispielsweise die L-Bank), die Vorgangsnummer bzw. das Aktenzeichen, die Art der Hilfe (Zuschuss, Kredit,… ) und den Wert der Hilfe in Euro an. Zuschüsse, die auf einer anderen Grundlage ausgezahlt wurden (beispielsweise als De-Minimis-Beihilfe oder auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe), müssen nicht angegeben werden.
Neben den Eigentümerinnen und Eigentümern eines Unternehmens können vertretungsberechtigte Personen beispielsweise sein:
- Gesellschafter/innen,
- Geschäftsführer/innen
- Personen, denen eine Prokura erteilt wurde.
Die Förderung im Rahmen der Stabilisierungshilfe II wird der Finanzverwaltung mitgeteilt. Zur genauen Zuordnung benötigt die Finanzverwaltung dabei die genannten Daten. Bitte tragen Sie daher die Privatanschrift und das Geburtsdatum der unterzeichnenden Person ein, wenn Sie beispielsweise soloselbstständig, Einzelunternehmer/in oder Gesellschafter/in einer Personengesellschaft wie beispielsweise einer GbR sind.
Sie stellen Ihren Antrag auf einer Plattform der Industrie- und Handelskammern im Land. Dieser wird automatisch an die für Sie zuständige Bezirkskammer weitergeleitet. Dort wird Ihr Antrag zunächst auf Vollständigkeit der Angaben geprüft. Sollte es dabei ein Problem geben, kommen die Kammern auf Sie zu, um gemeinsam zum Beispiel fehlerhafte Angaben zu beheben.
Anschließend wird der Antrag an die L-Bank weitergeleitet, die für die Bewilligung und Auszahlung zuständig ist. Dort wird Ihr Antrag unter anderem auf das Vorliegen aller Fördervoraussetzungen und die inhaltliche Richtigkeit der Angaben geprüft. Die L-Bank behält sich dabei eine detaillierte Überprüfung aller Angaben und entsprechende Übermittlung an die Finanzbehörden vor, da es hier um den Einsatz von Steuergeldern geht.
Nach Abschluss der Prüfung bei der L-Bank erhalten Sie eine Bewilligung oder eine Ablehnung.
Wenn Ihr Antrag bewilligt worden ist, wird er in der Regel innerhalb weniger Bankarbeitstage ausgezahlt.
Wenn für den Erhalt beispielsweise einer denkmalgeschützten Liegenschaft Fördermittel von Land oder Kommune bezogen werden, müssen diese nicht auf der Einnahmenseite berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite dürfen bis zur Höhe dieser Fördermittel auch keine Gebäudeunterhaltskosten auf der Aufwandseite geltend gemacht werden. Es gilt das Prinzip der Spiegelbildlichkeit. Wenn für den Erhalt beispielsweise einer denkmalgeschützten Liegenschaft Fördermittel von Land oder Kommune bezogen werden, müssen diese nicht auf der Einnahmenseite berücksichtigt werden. Auf der anderen Seite dürfen bis zur Höhe dieser Fördermittel auch keine Gebäudeunterhaltskosten auf der Aufwandseite geltend gemacht werden. Es gilt das Prinzip der Spiegelbildlichkeit.
Mitarbeitende Familienangehörige, die
- ohne Entgeltzahlung eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben,
- finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen,
- in einem Unterordnungsverhältnis zum Unternehmen stehen und
- rechtlich einem Arbeitnehmer gleichgestellt sind,
können bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl berücksichtigt werden.
Die Merkmale für das Unterordnungsverhältnis und die Arbeitnehmergleichstellung sind in der Regel:
- Ein (ggf. mündlicher) Arbeitsvertrag,
- Eine Weisungsbefugnis des jeweiligen Vorgesetzten beziehungsweise Weisungsgebundenheit des Familienangehörigen,
- Ort und Zeit der persönlichen Arbeitsleistung werden vom Arbeitgeber bestimmt,
- ggf. Versicherungspflicht des Arbeitgebers.
Die Merkmale müssen vom prüfenden Dritten (bspw. Steuerberater/in) geprüft und bescheinigt werden.
Die in FAQ-Punkt II.7 erläuterte Berechnung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl bezieht sich immer auf ein volles Kalenderjahr. Bei unterjähriger Gründung ist dies nicht möglich. In diesen Fällen kann ausnahmsweise auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet werden, sofern saisonal bedingte Sondereffekte die Hochrechnung nicht verfälschen. Die Hochrechnung ist daher beispielsweise mit Geschäftszahlen der Folgezeit zu plausibilisieren.
Beispiel: Sie gründen zum 1. Juli 2019 ein Restaurant. Ihre durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Jahr 2019 bezieht sich daher nur auf die Monate Juli bis Dezember 2019. Sie dürfen von dieser Zahl auf das Gesamtjahr 2019 hochrechnen, wenn die Betrachtung der Monate Januar bis Juni 2020 die Hochrechnung plausibel macht.
Hinweis: Grundsätzlich können alle Unternehmen immer auch das Stichtagsprinzip anwenden, also die Beschäftigtenzahl zum letzten Tag des beantragten Förderzeitraums heranziehen.
Der Branchenverband DEHOGA Baden-Württemberg stellt den prüfenden Dritten eine Berechnungshilfe zur Verfügung.
III. Weitere Fragen
Aus wettbewerbspolitischen Gründen ist es verboten, Unternehmen, die bereits vor Beginn der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, zu fördern. Den Hintergrund dazu finden Sie in Art. 2 Nr. 18 der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung".
„Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne dieser Vorschrift sind Unternehmen, auf die mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
- Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
- Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
- In einem Unternehmen, das kein KMU nach der KMU-Definition der Europäischen Kommission ist, betrug in den letzten beiden Jahren der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 bzw. das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
Wichtig: Von dieser Vorschrift sind Unternehmen, deren wirtschaftliche Situation sich vor der Corona-Pandemie verbessert hatte, sowie alle Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und weniger als 10 Mio. Euro Jahresumsatz ausgenommen.
Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind. Falls sie eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen Sie außerdem zum Zeitpunkt der Gewährung der Stabilisierungshilfe keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Falls sie eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Stabilisierungshilfe II der Kredit bereits zurückgezahlt oder die Garantie bereits erloschen sein.
Bitte beachten Sie: Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist nicht gleichbedeutend mit der Frage, ob und in welcher Höhe für das antragstellende Unternehmen eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder ein Liquiditätsengpass im Sinne dieser Förderung vorliegt.
Die Stabilisierungshilfe II muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Es kann jedoch sein, dass der Liquiditätsengpass im beantragten Förderzeitraum im Nachgang geringer ausfällt als angenommen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die L-Bank zu informieren, um den so entstandenen Überschuss zurückzuzahlen. Das gilt auch für alle anderen nachträglichen Änderungen, die auf die Stabilisierungshilfe II oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, insbesondere beim Bezug von weiteren Zuschüssen und Entschädigungsleistungen aus anderen Programmen. Die Kontaktdaten der L-Bank finden Sie im Bewilligungsbescheid.
Als Leistungsempfänger/in müssen Sie dieser Mitteilungspflicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nachkommen. Dafür müssen Ihnen jedoch selbst erst alle mitteilungspflichtigen Tatsachen bekannt sein, bevor Sie sich an die Bewilligungsstelle wenden. In vielen Fällen ist dies erst nach Ende des Förderzeitraums mit Sicherheit der Fall. Sollten Ihre Einnahmen sich aber bereits während des Förderzeitraums so eindeutig positiv entwickeln, dass Ihnen bereits früher klar sein muss, dass Sie einen deutlich geringeren oder keinen Liquiditätsengpass mehr haben werden, ist eine unverzügliche Mitteilung an die L-Bank erforderlich.
Vorsorglich weist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg darauf hin, dass Falschangaben sowie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht strafbar sind und eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren nach sich ziehen können. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht.
Das ist aus verwaltungs- und haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Die Vermietung von Ferienwohnraum ist grundsätzlich erfasst. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Stabilisierungshilfe II um einen steuerbaren Zuschuss für Unternehmen handelt, der auch der Finanzverwaltung mitgeteilt wird. Der Zuschuss kann nur von gewerblich tätigen Vermieterinnern und Vermietern versteuert und daher auch nur an diese ausgezahlt werden.
Wenn Sie eine doppelte Auszahlung erhalten haben (zum Beispiel auf unterschiedliche Konten), muss der zu viel ausbezahlte Betrag unverzüglich an das Konto der L-Bank zurückgezahlt werden. Bitte dokumentieren Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit die Rücküberweisung (Kontoauszug, Screenshot Onlinebanking) und informieren Sie die L-Bank über die Situation. Nutzen Sie dazu die im Bewilligungsbescheid angegebenen Kontaktdaten und das Aktenzeichen.
Auch gemeinnützige Sozialunternehmen oder Vereine sind antragsberechtigt, sofern sie auch alle weiteren Fördervoraussetzungen erfüllen.
Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte sich zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und einzeln oder gemeinsam von ihnen kontrolliert werden, sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt. Das betrifft auch alle Vereine und Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft, da Kirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Der Verein muss insgesamt die Fördervoraussetzung von wenigstens 30 % Hotel- und/oder Gaststättenumsatz am Gesamtumsatz erfüllen. Dabei sind Mitgliedsbeiträge, die mit einer Gegenleistung verbunden sind, als Umsätze zu werten (Beispiel: Zugang zu Trainingsbereichen). Mitgliedsbeiträge ohne Gegenleistung sind nicht als Umsätze zu werten (Beispiel: Fördermitgliedschaften). Auch Spenden sind nicht als Umsätze zu werten. Entsprechend sind auch Einnahmen und Ausgaben, die sich aus der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Vereins ergeben, bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses heranzuziehen.
Ehrenamtliche Mitarbeiter werden bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht berücksichtigt. Ebenso kann für ehrenamtlich tätige Vorstände kein fiktiver Unternehmerlohn auf der Ausgabenseite angesetzt werden.
Die Stabilisierungshilfe II ist eine Förderung im Sinne des EU-Beihilferechts, die nur an Unternehmen ausbezahlt werden kann. Dafür müssen Sie oder Ihr Unternehmen die genannten Bedingungen erfüllen.
Bei verbundenen Unternehmen kommt es auf den Hauptsitz der obersten vorgeschalteten Einheit an. Maßgeblich ist dabei der satzungsmäßige Sitz und nicht etwa der Verwaltungssitz. Bei Soloselbstständigen, die kein Unternehmen mit abweichendem Unternehmenssitz betreiben, wird der Wohnsitz betrachtet.
Beispiel: Sie betreiben ein Hotel in Freiburg, das eine eigenständige Gesellschaft ist. Das Kapital der Gesellschaft wird zu 50 % von einer in Stuttgart ansässigen Gesellschaft gehalten. Das Kapital dieser Gesellschaft wird wiederum zu 100 % von einer Gesellschaft gehalten, die ihren Sitz in Hamburg hat. In diesem Fall kommt es beim Unternehmenssitz auf den Sitz der Gesellschaft in Hamburg an, denn sie hält mittelbar 50 % an Ihrer Gesellschaft. Ihr Unternehmen ist also nicht antragsberechtigt.
Sollte das Unternehmen trotz Sitz in Baden-Württemberg bei einem Finanzamt außerhalb Baden-Württembergs gemeldet sein und die Steuernummer nicht in das vorgegebene Feld passen, tragen Sie die Steuernummer ausnahmsweise von Hand im Formular ein.
Die Stabilisierungshilfe II verwendet die Unternehmensdefinition des europäischen Beihilferechts. Als Unternehmen sind alle Einheiten zu verstehen, die dauerhaft wirtschaftlich tätig sind, das heißt zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/direkten Markt ein Produkt verkaufen oder eine Dienstleistung erbringen. Auch Verbände und Vereine können unter diese Definition fallen, müssen jedoch klar die wirtschaftliche von der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit abgrenzen können.
Betrachtet wird außerdem immer das Gesamtunternehmen, das heißt einschließlich aller verbundenen Unternehmen. Dies betrifft alle unternehmensbezogenen Angaben im Antrag, darunter beispielsweise:
- den Hauptsitz des (gesamten!) Unternehmens,
- den Liquiditätsengpass des (gesamten!) Unternehmens,
- die Beschäftigtenzahl des (gesamten!) Unternehmens oder
- die erhaltenen Corona-Hilfsleistungen des (gesamten!) Unternehmens.
Einzelne Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbstständige Einheit und können keine eigenen/separaten Anträge auf Stabilisierungshilfe II stellen.
Der Begriff des „verbundenen Unternehmens“ richtet sich nach Art. 3 des Anhangs zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG).
„Verbundene Unternehmen“ sind danach Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiumseines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Verbundene Unternehmen sind also beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter; hier darf nur das beherrschende Unternehmen einen Antrag auf Stabilisierungshilfe II stellen.
Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person gehören, sind verbundene Unternehmen. Bei natürlichen Personen gilt aber abweichend die Ausnahme, dass diese verbundenen Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sein müssen. Wenn also ein Unternehmer mehrere rechtlich selbstständige Restaurants besitzt, sind diese verbundene Unternehmen, für die insgesamt nur einmal Stabilisierungshilfe II beantragt werden darf. Wenn eine Unternehmerin eine Pension und beispielsweise einen Online-Handel betreibt, wird der Online-Handel nicht als Teil des Unternehmens betrachtet.
Es darf nur ein einziger Antrag für ein Gesamtunternehmen einschließlich aller verbundenen Unternehmen im Sinne des Anhangs zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) gestellt werden.
Alle Anträge werden über das Portal der Kammern hochgeladen. Der Antrag wird automatisch an die zuständige Kammer weitergeleitet. Die Industrie- und Handelskammern bearbeiten die Anträge von Unternehmen und Soloselbstständigen nach regionaler Zuständigkeit, auch wenn Sie nicht Mitglied in einer Kammer sind.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen der Hotel- und Gaststättenbranche, die die Fördervoraussetzungen der Stabilisierungshilfe II erfüllen. Eine Mitgliedschaft beim Branchenverband DEHOGA ist nicht erforderlich.
Die Beratungsangebote der Industrie- und Handelskammern stehen uneingeschränkt auch Nicht-Mitgliedern zur Verfügung.
Weiterhin hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau mit der „Krisenberatung Corona“ eine Unterstützungsmaßnahme für kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe in Baden-Württemberg aufgelegt. Ziel der Krisenberatung ist es, die unternehmerische Lage zu bewerten, Möglichkeiten der Liquiditätssicherung zu prüfen und eine Strategie zur Krisenüberwindung zu entwickeln. Hierbei stehen Ihnen vier Beratungsdienste zur Verfügung, darunter auch das Beratungsangebot des Branchenverbands DEHOGA Baden-Württemberg. Informationen zur Krisenberatung erhalten Sie hier.
Wenn Sie Ihren Antrag noch nicht gestellt haben, können Sie die Beratung Ihrer Industrie- und Handelskammer sowie dies Branchenverbandes DEHOGA in Anspruch nehmen.
Wenn Sie Ihren Antrag bereits gestellt haben, können Sie sich an Ihre Industrie- und Handelskammer wenden.
Wenn Ihr Antrag bearbeitet und bewilligt oder abgelehnt worden ist, haben Sie die Möglichkeit, sich mit Rückfragen über die im Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid genannten Kontaktdaten an die L-Bank zu wenden.
Bitte sehen Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand bei den Industrie- und Handelskammern sowie der L-Bank ab.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Sie besteht aus mindestens zwei (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen legalen Geschäftszwecks zusammenschließen – also unter anderem, um ein gemeinsames Unternehmen zu führen. Ein Vertrag ist für die Gründung einer GbR nicht notwendig.
Eingereicht werden müssen zunächst nur der vollständig ausgefüllte Antrag sowie die Anlagen 1 (Liquiditätsberechnung) und 2 (Bescheinigung der Liquiditätsberechnung). Alle Dokumente sind separat als PDF einzureichen.
Bitte bewahren Sie die Informationen und Unterlagen, die Sie für die Antragstellung herangezogen haben, bis zum Ablauf der Verjährungsfristen Ihres Bewilligungsbescheides auf. Es ist jederzeit mit einer späteren Überprüfung der Angaben zu rechnen!
Die als Stabilisierungshilfe II bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Bewilligungsstelle kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder auch von Amts wegen über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Stabilisierungshilfe II unter Benennung des Leistungsempfängers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten.
Die Stabilisierungshilfe II ist zurückzuzahlen, wenn Antragstellerinnen oder Antragsteller ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. März 2021 dauerhaft einstellen. Eine Auszahlung der Stabilisierungshilfe II an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.
Hat ein Unternehmen die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
Die Bewilligungsstelle prüft die Existenz der Person, die die Liquiditätsberechnung bescheinigt, mithilfe der online verfügbaren amtlichen Berufsverzeichnisse. Bei Abweichungen zu den Angaben in den amtlichen Berufsverzeichnissen kann der Antrag abgelehnt werden. Bitte achten Sie darauf, dass die Angabe unter Punkt 3.22 im Antragsformular
- identisch ist mit der Angabe in der Bescheinigung und
- identisch ist mit den Angaben im amtlichen Berufsverzeichnis.
Eine Schlussabrechnung ist bei der Stabilisierungshilfe II nicht vorgesehen.
Sofern der Liquiditätsengpass im beantragten Förderzeitraum im Nachgang geringer ausfällt als angenommen, sind Sie verpflichtet, die L-Bank zu informieren, um den so entstandenen Überschuss zurückzuzahlen. Das gilt auch für alle anderen nachträglichen Änderungen, die auf die Stabilisierungshilfe II oder ihre Höhe Einfluss haben könnten. Die Kontaktdaten der L-Bank finden Sie im Bewilligungsbescheid.
Als Leistungsempfänger/in müssen Sie dieser Mitteilungspflicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nachkommen. Dafür müssen Ihnen jedoch selbst erst alle mitteilungspflichtigen Tatsachen bekannt sein, bevor Sie sich an die Bewilligungsstelle wenden. In vielen Fällen ist dies erst nach Ende des Förderzeitraums mit Sicherheit der Fall. Sollten Ihre Einnahmen sich aber bereits während des Förderzeitraums so eindeutig positiv entwickeln, dass Ihnen bereits früher klar sein muss, dass Sie einen deutlich geringeren oder keinen Liquiditätsengpass mehr haben werden, ist eine unverzügliche Mitteilung an die L-Bank erforderlich.
Vorsorglich weist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg darauf hin, dass Falschangaben sowie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht strafbar sind und eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren nach sich ziehen können. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht.