Coronavirus

Corona-Soforthilfen ab 9. April auch für die Land- und Forstwirtschaft geöffnet

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Traktor beim Eggen auf dem Feld

„Unsere Bauern und die damit verbundenen Bereiche schaffen die Grundlage für die Versorgung der Menschen mit hochwertigen Lebensmitteln. Sie sind systemrelevant für unsere Gesellschaft. Mit den Soforthilfen unterstützen wir diejenigen Betriebe, die durch die Corona-Krise in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Ab sofort können auch Anträge von Unternehmen aus dem Bereich der Landwirtschaft sowie den weiteren Sektoren der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion gestellt werden“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Mittwoch (08. April) in Stuttgart. Für Landwirte gelten dieselben Fördersätze wie für die übrige Wirtschaft.

Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut erklärte: „Mit der Soforthilfe unterstützen wir gezielt unsere Kleinstbetriebe, Selbstständigen und kleinen Unternehmen und lassen sie in dieser schwierigen Situation nicht im Stich. Die Bearbeitung der Anträge geht nun zügig voran. Unser Ziel ist, dass die Antragsteller eine Woche nach Beantragung die Zuschüsse auf dem Konto haben.“

Die Landesregierung hatte bereits in der vergangenen Woche mit einem Start der Maßnahmen gerechnet. Leider gab es noch Abstimmungsbedarf mit dem Bund. „Nun sind die offenen Fragen geklärt und die Land- und Forstwirte können endlich ihre Anträge stellen“, so der Minister.

Hintergrundinformationen:

Betroffene Landwirte können morgen (09.04.) einen Antrag auf Corona Soforthilfe stellen, nachdem die Richtlinie des Landes mit dem Bundesprogramm für Soforthilfen für durch die Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen und Soloselbständigen verzahnt wurde.

Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, zunächst für drei Monate, in Höhe von bis zu

  • 9.000 Euro für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten,
  • 30.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten.

Anträge können bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden.

Für Antragstellende mit bis zu 10 Beschäftigen steht ein Formular für die Soforthilfe des Bundes und für Antragstellende mit 11 bis 50 Beschäftigten ein Formular für die Soforthilfe des Landes bereit. Die Antragsformulare stehen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums (https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona) zum Download bereit. Dort werden auch alle Details zu den Fördervoraussetzungen und zum Verfahren der Antragstellung erläutert. Ausgefüllte und unterzeichnete Anträge laden Sie bitte auf dem zentralen Portal www.bw-soforthilfe.de hoch.

Für Rückfragen zur Antragstellung stellt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz betroffenen Betrieben aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus der Fischerei und Aquakultur eine Hotline unter der Nummer 0711 126-1866 oder- 1867 zur Verfügung. Die Hotline ist über die Osterfeiertage und danach montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr besetzt.

Die Förderung betroffener Soloselbstständiger, gewerblicher Unternehmen, Sozialunternehmen, Angehörigen der Freien Berufe und Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt unter den gleichen Bedingungen.

Eine Förderung ist möglich, wenn die Antragsteller durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die betrieblichen Ausgaben in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu bezahlen (Liquiditätsengpass).

Zusatzinformationen zum Thema Corona, FAQs und den Link zu den Anträgen finden Sie auch unter www.mlr-bw.de

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