Corona-Virus

Gaststättenerlaubnis: Erlass zur Fristverlängerung in der Corona-Pandemie

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Ein junger Kellner bucht den Rechnungsbetrag über eine Kreditkarte

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat bereits am 4. März 2021 durch einen Erlass auf die besondere Situation vieler Gaststätten im Land reagiert. Denn aufgrund der Pandemie sind viele Gaststätten seit einem Jahr durchgehend geschlossen. Normalerweise erlischt eine Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber oder die Inhaberin den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Aus wichtigem Grund kann diese Jahresfrist durch die zuständige Gaststättenbehörde verlängert werden. Das Wirtschaftsministerium hat in seinem Erlass an die nachgeordneten Gaststättenbehörden klargestellt: „Die pandemiebedingte Schließung ist natürlich als wichtiger Grund für eine Fristverlängerung anzusehen. Ein drohender Verlust der Gaststättenerlaubnis aufgrund längerer Betriebsschließung während der Pandemie kann so schnell und unbürokratisch verhindert werden“, so Wirtschaftsministerium Dr. Hoffmeister-Kraut heute (18. März).

Gaststätteninhaberinnen und -inhaber können aufgrund des Erlasses bei ihrer zuständigen Behörde formlos per E-Mail oder auch per Telefon eine Fristverlängerung beantragen. In Frage kommt dies, wenn eine Gaststätte pandemiebedingt ein Jahr lang durchgehend vollständig geschlossen war, also beispielsweise auch kein Straßenverkauf oder Lieferservice angeboten wurde. Das Wirtschaftsministerium hat in seinem Erlass klargestellt, dass die Fristverlängerung, sollte sie rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist beantragt worden sein, notfalls auch nach Fristende von der Behörde bewilligt werden kann. Ebenfalls kann die Fristverlängerung ausnahmsweise auch von Amts wegen (ohne Antrag) ausgesprochen werden, dies allerdings nur binnen eines Monats nach Ablauf der jeweils geltenden Jahresfrist. Die zuständigen Gaststättenbehörden können zugleich auch durch eine Allgemeinverfügung die Fristverlängerung veranlassen. Dies obliegt den Behörden vor Ort und kann nicht durch das Wirtschaftsministerium veranlasst werden. „Durch den Erlass geben wir den Behörden vor Ort die Möglichkeit, flexibel auf die aktuelle Situation zu reagieren“, so die Ministerin weiter. Gaststätteninhaberinnen und -inhaber, deren Betrieb seit einem Jahr durchgehend geschlossen ist, sollten sich sicherheitshalber frühzeitig an ihre zuständige Behörde wenden.

Weitere Informationen

Der Erlass wurde vom Wirtschaftsministerium am 4. März 2021 über die Regierungspräsidien an die örtlichen Gaststättenbehörden übermittelt.

Die Betriebsschließung ist in § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) i.V.m. § 8 Gaststättengesetz Bund (GastG) geregelt. Behördenentscheidungen in Form einer Allgemeinverfügung sind in § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen.

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