Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zieht – insbesondere bei einem sogenannten „harten Brexit“ oder „No-Deal-Brexit“ ohne Übergangsregelungen – für britische Limiteds neben gesellschaftsrechtlichen Fragen wie der mit einer Umwandlung in eine deutsche Rechtsform verbundenen persönlichen Haftung der Gesellschafter, auch gewerberechtliche Folgen nach sich.
Aktuell wird eine britische Limited in Deutschland als juristische Person des privaten Rechts anerkannt und kann damit Träger von Rechten und Pflichten sein. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Brexit jedoch wie eine offene Handelsgesellschaft (oHG) behandelt, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, anderenfalls wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Einmann-Limited wird zum Einzelkaufmann oder zum nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen.
Mit einer solchen Umqualifizierung dieser juristischen Personen zu Personengesellschaften bzw. zu Einzelkaufleuten oder Einzelgewerbetreibenden ginge auch der Verlust der einer Limited als juristischer Person erteilten Gewerbeerlaubnis einher. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie oHGs, KGs und BGB-Gesellschaften können nach gewerberechtlichen Grundsätzen indes nicht selbst Inhaber gewerberechtlicher Erlaubnisse sein und sind als solche auch nicht zur Erstattung einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO verpflichtet. Erlaubnisinhaber – und anzeigepflichtig – sind die geschäftsführenden Gesellschafter, im Einzelunternehmen der Inhaber. Wenn diese Personen nicht die erforderlichen Erlaubnisse beantragen, wäre in der Folge gegenüber diesen ,,neuen“ Gewerbetreibenden der Ausspruch einer Gewerbeuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO wegen fehlender Gewerbeerlaubnis zu prüfen. Bei der dabei vorzunehmenden Ermessensausübung sind die für eine Untersagung nach § 15 Abs. 2 GewO einschlägigen Maßstäbe zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund besteht Einigkeit im Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht, der sich auf seiner 124. Tagung am 28./29.11.2018 mit dieser Thematik befasst hat, dass die Gewerbebehörden die betroffenen Gewerbetreibenden frühzeitig über die veränderte rechtliche Situation und das Erfordernis einer neuen Gewerbeerlaubnis informieren sollten. Dabei ist davon auszugehen, dass in der Vergangenheit erbrachte Sachkundenachweise der geschäftsführenden Gesellschafter einer Limited in der Regel in einem erneuten Erlaubnisverfahren anerkannt werden können. Die Gewerbetreibenden können auch auf die Informationen der Industrie- und Handelskammern auf deren Internetseiten zu den Folgen des Brexit und die Möglichkeiten einer Umwandlung in eine andere Rechtsform (z.B. GmbH, UG) hingewiesen werden.
Es ist nach wie vor unklar, ob der Austritt Großbritanniens aus der EU mit oder ohne eine Übergangsregelung erfolgen wird. Das bisher erzielte Übereinkommen der EU mit Großbritannien sieht eine rechtliche Übergangsphase von zwei Jahren vor, allerdings wurde das Übereinkommen bisher noch nicht vom britischen Parlament ratifiziert.