Das Wirtschaftsministerium hat für Städte und Gemeinden eine neue Broschüre zum Wohnberechtigungsschein sowie aktuelle Hinweise zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetz online eingestellt.
Die Broschüre erklärt, wer und unter welchen Voraussetzungen einen Wohnberechtigungsschein erhält und damit eine sozial geförderte Sozialmietwohnung beziehen kann. Mit den neuen Hinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz gibt das Wirtschaftsministerium den zuständigen Stellen bei Städten und Gemeinden wichtige Hilfestellungen und praxisgerechte Lösungen an die Hand. Ziel ist es, den Gesamtbestand an sozialen Mietwohnraum zu sichern.
Der Wohnberechtigungsschein, Broschüre (PDF)
Hinweise zu den Änderungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes (PDF)
Weitere Informationen zum Landeswohnraumförderungsgesetzes finden Sie auf der Seite Wohnberechtigung.
Hintergrundinformation
Die Änderung des Landeswohnraumfördergesetzes ist am 13. Mai 2020 in Kraft getreten. Ziel der Änderung ist es, neuen sozialen Wohnraum in Baden-Württemberg zu schaffen und vorhandenen Wohnraum zu sichern.
Das Gesetz enthält unter anderem wichtige Regelungen zur Sicherung des Gesamtbestands an sozialen Mietwohnungen. Neben der Schaffung von neuem Wohnraum wurde auch der Erwerb von Belegungsrechten im Bestand erleichtert. Bisher wurde grundsätzlich nur die Neubegründung von Miet- und Belegungsbindungen an freiem Mietwohnraum gefördert. Nun kann in sozialen Härtefällen und bei nahtloser Anknüpfung an eine auslaufende Bindung auch die Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an bereits vermietetem und somit belegtem Mietwohnraum gefördert werden. Außerdem wurde die Rechtsgrundlage für eine landesweite einheitliche elektronische Wohnungsbindungskartei sowie auch für die im neuen Wohnraumförderprogramm Wohnungsbau BW 2020 / 2021 vorgesehene Förderlinie „Mitarbeiterwohnen“ geschaffen.
Im Zuge der Novellierung erfolgten außerdem etliche weitere Klarstellungen und Änderungen, die der besseren Anwendbarkeit der Vorschriften und der Sicherstellung des zweckentsprechenden Mitteleinsatzes für die soziale Wohnraumförderung, also zur Einhaltung der Belegungs- und Mietbindungen, dienen.