Direktzuschüsse
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt, das Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Finanzielle Soforthilfe für Kleinunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
Kurzarbeitergeld
Bundesregierung und Gesetzgeber haben zwischenzeitlich Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mit Kurzarbeit gemeinsam Beschäftigung sichern
Liquiditätshilfen
Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen stehen den Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe in Baden-Württemberg die etablierten Förderinstrumente der L-Bank zur Verfügung.
Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden. Anträge können über die Hausbank gestellt werden.
Die Bundesregierung hat einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf den Weg gebracht, der sich insbesondere an große Unternehmen richtet und großvolumige Hilfen gewähren kann. Er ergänzt die bereits beschlossenen Liquiditätshilfen über die KfW Sonderprogramme.
Bundeswirtschaftsministerium: Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Steuerliche Erleichterungen
Um Unternehmen jeder Größe in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesbehörden abgestimmt, konkrete Erleichterungen für Freiberufler, Selbständige und andere Unternehmen, zum Beispiel Stundung fälliger Steuerzahlungen, Anpassungen von Vorauszahlungen sowie Erleichterungen bei Vollstreckungen, schnell umzusetzen. Wer von den steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen Gebrauch machen möchte, sollte sich an das jeweils zuständige Finanzamt vor Ort.
Finanzämter in Baden-Württemberg: Finden Sie Ihr Finanzamt
Sonstige Unterstützung
Durch verschiedene Maßnahmen insbesondere im Insolvenzrecht wird Unternehmen, die infolge der Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder gar insolvent geworden sind, die Fortführung des Unternehmens ermöglicht und erleichtert.
Bundesjustizministerium: Insolvenzantragspflicht für geschädigte Unternehmen aussetzen
Mit dem Sozialschutzpaket der Bundesregierung wird insbesondere für Soloselbständige und Kleinstselbständige ein erleichterter Zugang zur Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Grundsicherung geschaffen.
Bundesagentur für Arbeit: FAQ zur Grundsicherung
Mit der Förderung der Verbundausbildung sollen flexible Lösungen ermöglicht werden, damit die Kurzarbeit nicht zu Lasten der Ausbildungsqualität geht. Ausbildungsbetriebe, die allein eine vollständige Ausbildung nicht durchführen können und deshalb einen Ausbildungsverbund bilden, können durch Gewährung einer Prämie gefördert werden.
FAQs zur Soforthilfe Corona
Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Leider kann durch das hohe Antragsvolumen kein genauer Zeitpunkt für die Bewilligung beziehungsweise Auszahlung genannt werden. Die Antragsbearbeitung bis zur Auszahlung wird aber nur wenige Werktage in Anspruch nehmen.
Analog zu der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gilt als Unternehmen grundsätzlich „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch beispielsweise Künstler/ innen und gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. Als wirtschaftliche Tätigkeit wird üblicherweise der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/ direkten Markt angesehen.
Soweit das Unternehmen nicht mehr als 50 Beschäftigte (VZÄ) hat, kann das Programm vollständig branchen- und rechtsformoffen in Anspruch genommen werden.
Bitte beachten Sie:
Ein Unternehmen, bei dem sich mindestens 25 Prozent seines Kapitals oder seiner Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und einzeln oder gemeinsam von ihnen kontrolliert werden, liegt keine Antragsberechtigung vor.
Diese Festlegung erfolgte, weil die Unternehmen durch die Beteiligung der öffentlichen Hand bestimmte Vorteile, insbesondere finanzieller Art, gegenüber Unternehmen erlangen können, die sich durch privates Kapital finanzieren. Außerdem ist es oft nicht möglich, die entsprechenden Personal- und Finanzdaten für öffentliche Stellen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts zu berechnen.
Selbstständigkeiten im niedrigschwelligen Nebenerwerb sind grundsätzlich nicht förderfähig im Rahmen des Programms Soforthilfe Corona. Mit der Selbstständigkeit, für die der Antrag gestellt wird, sollte daher entweder das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts erwirtschaftet werden. Das sollte nicht nur kurzfristig der Fall sein (beispielsweise seit eintreten der Corona-Pandemie), sondern bereits im Vorjahr (Durchschnitt 2019) oder zumindest ab Jahreswechsel 2019/2020 vorgelegen haben.
Für das gesamte Unternehmen mit allen Betriebsstätten darf nur einmal ein Antrag auf die Förderung des Landes Baden-Württemberg gestellt werden. Es darf nicht für jede Betriebsstätte ein Antrag gestellt werden. Auch nicht für Betriebsstätten in anderen Bundesländern. Der Antrag sollte daher vom Hauptsitz des Unternehmens gestellt werden.
Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich. Bedingung ist allerdings, dass trotz der sonstigen Hilfen weiterhin (oder wieder) eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen besteht.
Falls bereits sonstige staatliche Hilfen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Bitte beachten Sie: Betrachtet wird auch hier das Gesamtunternehmen. Die Betrachtung einzelner Betriebsstätten (s.o.) reicht nicht aus.
Alle Anträge werden über das angegebene Portal (www.bw-soforthilfe.de) hochgeladen. Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern bearbeiten jeweils die Anträge ihrer Mitgliedsunternehmen. Die Industrie- und Handelskammern bearbeiten auch die Anträge von Unternehmen, die in keiner dieser beiden Kammern Mitglied sind. Ebenso steht die Hotline Nicht-Mitgliedern zur Verfügung.
Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt es sich beispielsweise, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen insbesondere dann, wenn das bereits vor der Corona-Pandemie (vor dem 11. März 2020) der Fall war.
Bitte beachten Sie:
Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ hat grundsätzlich nichts mit der Frage (Fragen unter 2. im Antrag) zu tun, ob und in welcher Höhe für das antragstellende Unternehmen eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder ein Liquiditätsengpass im Sinne dieser Förderung vorliegt.
Unternehmen, die überwiegend in den Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (= Agrarsektor), Fischerei und Aquakultur tätig sind, sind nicht antragsberechtigt.
Für deren gegebenenfalls vorhandenen gewerbliche Teilbetriebe (beispielsweise Hofcafés, Vinotheken, Ferienpensionen) kann jedoch die Soforthilfe Corona in Anspruch genommen werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Sie besteht aus mindestens zwei (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen legalen Geschäftszwecks zusammenschließen – also unter anderem, um ein gemeinsames Unternehmen führen. Ein Vertrag ist für die Gründung einer GbR nicht notwendig. Häufig sind beispielsweise Freiberufler, die gemeinsam ein Unternehmen führen (beispielsweise professionelle Bands, Gemeinschaftspraxen, Ingenieurbüros, Rechtsanwaltskanzleien), in Form einer GbR organisiert.
Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben. Das Vollzeitäquivalent gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.
Welche Beschäftigungsgruppen werden überhaupt einberechnet?
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:
- Lohn- und Gehaltsempfänger,
- für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen),
- Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub
- mitarbeitende Eigentümer/ innen,
- Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen
Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind auch umfasst:
- Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ)
Bei Unternehmen mit 11 und mehr Beschäftigten können Auszubildende angerechnet werden, müssen aber nicht.
Nicht einberechnet werden:
- Beschäftigte im Elternurlaub
Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- über 30 Stunden = Faktor 1
- auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Die Berechnung erfolgt weitgehend anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition (PDF)
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind gegebenenfalls auch die Daten von Partner- und/ oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen.
Sie sind, beziehungsweise haben Partner- oder verbundene Unternehmen, wenn Sie (Ihr Unternehmen) umfangreiche Finanzpartnerschaften mit einem anderen Unternehmen eingegangen sind.
Bei Partnerunternehmen entsteht die Partnerschaft, ohne dass ein Unternehmen dabei mittelbar oder unmittelbar eine tatsächliche Kontrolle über das andere ausübt, das heißt, die Beteiligung ist größer 25 Prozent, aber kleiner 50 Prozent.
Bei verbundene Unternehmen wird die Mehrheit (mehr als 50 Prozent) der Anteile oder der Stimmrechte durch ein anderes Unternehmen gehalten, oder ein Unternehmen kann einen beherrschenden Einfluss (= Entscheidungsgewalt) auf ein anderes Unternehmen auszuüben.
In beiden Fällen müssen die Beschäftigtenzahlen des Partner- oder verbundenen Unternehmens ganz oder teilweise in die Beschäftigtenzahlen des antragstellenden Unternehmens einberechnet werden.
Es gilt die jeweils aktuelle KMU-Definition der EU, derzeit die Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003 (2003/361/EG).
Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um beispielsweise laufende Verpflichtungen (beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
Bei der Frage ist damit die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020 anzugeben, die infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Berechnet auf drei Monate.
Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet, unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) hätte sich für das Unternehmen aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben. Um dies versichern zu können, können beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Bitte beachten Sie:
Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass! Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Nicht anzurechnen sind beispielsweise langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden.
Hier muss angegeben werden, in welcher Höhe Sie für Ihr Unternehmen einen Zuschuss aus dem Programm Soforthilfe Corona beantragen.
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den in der Richtlinie genannten Förderbeträgen.
Beispiel:
Ihr Unternehmen hat 4 Beschäftigte (VZÄ). Sie haben einen Liquiditätsengpass für drei Monate in Höhe von 9.000 Euro angegeben.
Laut Richtlinie können Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten (VZÄ) maximal 9.000 Euro Zuschuss für drei Monate erhalten.
- Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 9.000 Euro an.
- Die Höhe des Liquiditätsengpasses entspricht der maximal möglichen Förderung in Höhe von 9.000 Euro.
Weitere Beispiele:
Gleicher Fall, aber Sie haben nur 5.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
- Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 5.000 Euro an.
- niedriger als die maximal mögliche Förderung, weil ihr Liquiditätsengpass niedriger als die maximal mögliche Förderung liegt.
Gleicher Fall, aber Sie haben 12.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
- Sie geben bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 9.000 Euro an.
- niedriger als ihr Liquiditätsengpass, weil die maximal mögliche Förderung bei 9.000 Euro liegt.
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung.
Es muss an dieser Stelle deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können.
Es ist anzugeben, inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann.
Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet es sollte angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.
Tipps & Tricks, welche Informationen helfen:
- Hierfür können in der Begründung beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
- Falls Ihr Betrieb aufgrund der Coronaverordnung geschlossen wurde, geben Sie diese Tatsache beispielsweise auf jeden Fall in der Begründung an.
- Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese ggf. ebenfalls in die Begründung aufzunehmen und anzugeben, warum trotzdem noch ein Liquiditätsengpass, beziehungsweise eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage besteht.
- Es sollten gegebenenfalls auch Angaben zu liquidem Privatvermögen, das vor Inanspruchnahme der Soforthilfe einzusetzen ist (außer Altersvorsorge und Mittel für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt), gemacht werden und darzulegen, inwiefern dieses zur Deckung der Verbindlichkeiten (nicht) ausreicht.
Bitte beachten Sie:
Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass und wird nicht gefördert. Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Es muss lediglich der Antrag vollständig ausgefüllt und eingereicht werden. Belege müssen nicht eingereicht werden.
Bitte bewahren Sie aber die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
De-minimis-Beihilfen sind Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen und somit nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen. Die ausgereichten Beihilfen dürfen in der Regel innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre den Subventionswert von derzeit insgesamt 200.000 Euro nicht übersteigen.
Unternehmen müssen während der Antragsphase in der De-minimis-Erklärung transparent darlegen, dass sie diese Fördergrenze nicht überschreiten und müssen daher Angaben zu allen im laufenden und den beiden vorangehenden Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen machen.
Hat das Unternehmen bereits in Vergangenheit eine De-minimis-Beihilfe empfangen, musste es auch bereits eine De-minimis-Erklärung ausfüllen. Außerdem wurde im vom Fördergeber eine sogenannte De-Minimis-Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Informationen, die für die De-minimis-Erklärung relevant ist, beispielsweise auch den Subventionswert der erhaltenen Beihilfe.
Zusätzliche Information:
Angerechnet wird bei De-minimis-Beihilfen nur der Subventionswert einer Beihilfe. Erhält ein Unternehmen beispielsweise einen Zuschuss, so entspricht der Subventionswert der Höhe des Zuschusses. Wird dagegen ein gegenüber Marktkonditionen zinsverbilligtes Darlehen vergeben, so errechnet sich der Subventionswert aus der Differenz zwischen dem gültigen Marktzins und dem Effektivzinssatz des Darlehens (= nur die Zinsvergünstigung (nicht der Darlehensbetrag) ist Subventionswert).
Die Soforthilfe in Form der Zuschüsse wirkt sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus. Da sie dem Steuerpflichtigen zum Erhalt seines Unternehmens gewährt wird, ist sie auch betrieblich veranlasst.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr (zum Beispiel 2020) Verluste erleiden, die den Betrag des Zuschusses übersteigen, fallen in der Regel keine Ertrag- und Zuschlagsteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) an. Maßgeblich für die Gewinn- oder Verlustsituation ist die Betrachtung des Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr Gewinne erzielen, ergibt sich eine Ertragssteuerbelastung soweit die bestehenden Freibeträge (einkommensteuerlicher Grundfreibetrag, gewerbesteuerlicher Freibetrag) überschritten werden.
Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar. Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, da die Zahlungen vorrangig wirtschaftliche Existenzen kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.