Die für die Arbeitsmarktpolitik verantwortliche Bundesregierung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) hat die Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik auf die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs (Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III) – Arbeitsförderung – übertragen.
Das Spektrum der Arbeitsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit reicht von Information, Beratung, Vermittlung, Förderung der beruflichen Weiterbildung, speziellen Eingliederungshilfen für besondere Zielgruppen (z. B. Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zum Ausgleich von Vermittlungseinschränkungen) bis hin zur Gewährung von Arbeitslosengeld als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit. Ausführliche Informationen sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Die Leistungen der Arbeitsförderung sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen. Die Mittel für die Arbeitsförderung der Bundesagentur für Arbeit werden überwiegend durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht. Die Länder unterstützen und ergänzen die Arbeitsmarktpolitik mit eigenen Mitteln im Rahmen arbeitsmarktpolitischer Notwendigkeiten und finanzpolitischer Möglichkeiten.
Die Fachaufsicht über die Agenturen für Arbeit nehmen die Bundesagentur für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Baden-Württemberg) wahr. Die Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.