In der modernen Arbeitswelt hat sich das mobile Arbeiten (Homeoffice) fest etabliert. Meistens bestehen Modelle, die eine Kombination von Präsenzzeiten am Arbeitsplatz im Unternehmen und an mobilen Orten oder zuhause beinhalten. Zu einigen grundlegenden Fragen finden Sie nachfolgend zu Ihrer Information entsprechende Antworten.
Homeoffice
Unter mobilem Arbeiten wird meist verstanden, dass die Arbeit unabhängig von einem festen Arbeitsplatz von jedem denkbaren Arbeitsplatz erbracht werden kann. Dabei muss es sich nicht zwingend um klassische „Bürotätigkeiten“ handeln.
Wird die mobile Arbeit beim Beschäftigten zu Hause, typischerweise unter Verwendung von Informationstechnologien erbracht, spricht man vom Homeoffice. Homeoffice ist, so verstanden, ein Unterfall des mobilen Arbeitens. Da sich mobiles Arbeiten in der Corona-Pandemie sinnvollerweise nur auf die Wohnung der Beschäftigten beschränken kann wird vom Homeoffice gesprochen.
Die allgemeine Pflicht, Homeoffice anzubieten, besteht nicht mehr. Der Arbeitgeber kann im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung das Angebot von Homeoffice festlegen.
Das Arbeitszeitgesetz gilt unabhängig davon, wo innerhalb Deutschlands die Arbeit geleistet wird. Daher sind die Höchstarbeitszeiten und insbesondere die Ruhezeiten sowie das grundsätzliche Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit auch im Homeoffice zu beachten.
Allerdings darf der Beschäftigte auch nicht weniger arbeiten, weil er den Weg zum Betrieb erspart.
Auch im Homeoffice hat der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitszeitgesetz die Pflicht, Arbeitszeiten, die eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden überschreiten, aufzuzeichnen. Es gibt keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, in welcher Form das zu geschehen hat. Es ist jedenfalls zulässig, den Beschäftigten zu verpflichten, diese Zeiten selbst zu erfassen und dies zumindest stichprobenartig zu kontrollieren.
Unberührt hiervon bleibt eine mögliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aufgrund Tarif- oder Arbeitsvertrag oder im Rahmen der Vereinbarung über Homeoffice zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Der Arbeitgeber ist auch wenn Beschäftigte im Homeoffice arbeiten zu Schutzmaßnahmen für deren Sicherheit und Gesundheit verpflichtet. Er hat aber weniger Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Es genügt daher eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung, die typische Gefahren identifiziert und sich auch auf Angaben stützen darf, die der Arbeitgeber vom Beschäftigten erfragt hat.
Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten über allgemeine und konkrete Risiken unterweisen und deutlich machen, wie diese Risiken vermeidbar sind. Worüber genau informiert werden muss, hängt in erster Linie vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im jeweiligen Einzelfall ab. Allgemein gilt: Je weniger der Arbeitgeber die Arbeitsumgebung beeinflussen und kontrollieren kann, desto weitgehender muss er über Gefahren informieren und wie sie vermieden werden können (z.B. Ergonomie, Bewegungsmangel, Belastungen durch die fehlende räumliche Trennung von Arbeit und Privatleben).
Nur wenn Telearbeit im Sinne des § 2 Abs. 7 der Arbeitsstättenverordnung vereinbart wurde, sind insoweit außerdem die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung zu beachten.
Der Arbeitgeber bleibt datenschutzrechtlich Verantwortlicher, auch wenn Beschäftigte im Homeoffice arbeiten. Er hat folglich die Verpflichtung, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, die für den Schutz von personenbezogenen Daten erforderlich sind. Zu den technischen Schutzmaßnahmen könnte gehören, dass ausschließlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hard- und Software verwendet werden darf, diese wirksam gegen Fremdzugriffe gesichert ist und sichere Telekommunikationsverbindungen genutzt werden können (z.B. VPN). Zu den organisatorischen Maßnahmen könnte eine Home-Office-Richtlinie gehören, in der der Beschäftigte zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen verpflichtet wird (insbesondere den Zugriff von Familienangehörigen oder Dritten auf die Daten zu verhindern).
Umfangreiche weiterführende Informationen zum Thema finden sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zum Home-Office.
Alle Tätigkeiten, die der Beschäftigte für den Arbeitgeber beim mobilen Arbeiten erbringt, unterliegen dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Das gilt aber nicht für private Verrichtungen. Insoweit gilt grundsätzlich nichts Anderes, wie bei der Arbeit im Betrieb.
Nein, ein Vermieter kann nicht von vornherein grundsätzlich verbieten, dass in der Wohnung im Homeoffice gearbeitet wird, wenn dies aufgrund von Lautstärke oder Frequentierung nicht zu Störungen der Nachbarn führt. Die Wohnraumnutzung umfasst grundsätzlich auch die des häuslichen Arbeitszimmers (z.B. bei Lehrern).