I. Wer, was und in welcher Höhe wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Soloselbstständige des Schaustellergewerbes der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie Dienstleistungsunternehmen und Angehörige der Freien Berufe des Sports, der Unterhaltung und Erholung sowie Sportvereine mit ihrem steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
die
- mindestens 60 Prozent ihres Umsatzes in einer oder mehreren förderfähigen Branchen gem. Abschnitt 6 (Branchen A bis F) erzielen (siehe Erklärung 1)
- wirtschaftlich (siehe Erklärung 2) und damit dauerhaft am Markt als Soloselbständige zudem im Haupterwerb (siehe Erklärung 3) tätig sind,
- ihren Hauptsitz (als Soloselbständige ihren Wohnsitz) in Baden-Württemberg haben (siehe Erklärung 4) und
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- einen Umsatzrückgang im Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 von mindestens 50 Prozent im Vergleich zum Betrachtungszeitraum Januar 2019 bis Juni 2019 unter Berücksichtigung aller verbundenen Unternehmen und Sparten des Geschäftsbetriebes ausweisen können und
- den Tilgungszuschuss Corona III zum Zweck der Liquiditätssicherung verwenden.
Als Unternehmen gilt analog zu der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003, betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, grundsätzlich „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte neben den Inhabern muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Das Unternehmen darf nicht nach dem 11. März 2020 gegründet worden sein. Das Kapital oder die Stimmrechte des antragstellenden Unternehmens dürfen sich nicht zu 50 Prozent oder mehr unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und von ihnen kontrolliert werden. Bei einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten beziehungsweise Filialen kann nur das (Gesamt-)Unternehmen einen Antrag auf Tilgungszuschuss stellen, nicht auch einzelne Betriebsstätten beziehungsweise Filialen des Unternehmens. Der Tilgungszuschuss kann für ein Unternehmen nur als Einheit beantragt werden, also nicht für jede Betriebsstätte oder Zweigniederlassung eines Unternehmens getrennt. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen im Sinne des Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) (siehe Erklärung 5) werden als ein Gesamtunternehmen betrachtet. Mietwagenunternehmen sind nur insoweit antragsberechtigt, als sie zumindest schwerpunktmäßig die Vermietung von Pkw inklusive Fahrer zur Personenbeförderung anbieten. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Das Unternehmen darf sich nicht seit dem 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (siehe Erklärung 6 und 7) in Schwierigkeiten befinden (siehe Erklärung 8). Das Kapital oder die Stimmrechte des antragstellenden Unternehmens dürfen sich nicht zu 50 Prozent oder mehr unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und von ihnen kontrolliert werden. Bei einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten beziehungsweise Filialen kann nur das (Gesamt-)Unternehmen einen Antrag auf Tilgungszuschuss stellen, nicht auch einzelne Betriebsstätten beziehungsweise Filialen des Unternehmens. Der Tilgungszuschuss kann für ein
Unternehmen nur als Einheit beantragt werden, also nicht für jede Betriebsstätte oder Zweigniederlassung eines Unternehmens getrennt. Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen im Sinne des Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) werden als ein Gesamtunternehmen betrachtet. (siehe Erklärung 9).
Erklärungen:
1) vgl. dazu Wirtschaftszweigklassifikation 2) Wirtschaftliche Tätigkeit ist der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten Markt. 3) Von einer Tätigkeit im Haupterwerb ist auszugehen, wenn die Einkünfte aus der Tätigkeit im Geschäftsjahr 2019 mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens des Antragsberechtigten ausmachten. Bei Neugründungen muss sich dies aus dem Geschäftsplan für wenigstens den Förderzeitraum ergeben. 4) Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur beziehungsweise ausländischen Konzernmutter können nur die Tilgungsverpflichtungen der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten. 5) vgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 20.5.2003, L 124/36. 6) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1. 7) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1. 8) Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund. 9) Hilfestellung bietet der Benutzerleitfaden KMU der Europäischen Kommission.
Die Branchen und Wirtschaftszweige lassen sich der Datei Wirtschaftszweigklassifikation (PDF) entnehmen.
Gefördert werden die nach den Regeltilgungsplänen im Förderzeitraum 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 anfallenden Tilgungsraten insbesondere für Investitionen und für Betriebsmittel frühestens ab Bewilligung von Krediten. Die finanzierten Wirtschaftsgüter müssen für betriebliche Geschäftstätigkeiten eingesetzt werden.
Die Förderung kann nur für ab dem 1. Januar 2022 zu leistende Tilgungsverpflichtungen gewährt werden. Das dem Kreditvertrag zugrundeliegende Realgeschäft muss vor dem 21. Dezember 2021 erfolgt sein.
Gestundete und ausgesetzte Tilgungsraten sind dann förderfähig, wenn die Stundung oder Aussetzung am oder nach dem 11. März 2020 vereinbart wurde und die Fälligkeit spätestens am 30. Juni 2023 eintritt. Dies gilt für alle Kredite.
Tilgungsgraten für Förderkredite der öffentlichen Förderbanken (KfW, L-Bank) werden ohne den Förderanteil einbezogen.
Bei Autofinanzierungen von Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen ist der Tilgungszuschuss auf maximal vier Fahrzeuge begrenzt.
Nicht berücksichtigungsfähig sind weiterhin (wie im Rahmen des Tilgungszuschusses I und II)
- Sondertilgungen (auch vertraglich vereinbarte)
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
- Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist, zum Beispiel für Bankkredite
- Kontoführungsgebühren
- Kontokorrentzinsen
- Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
- Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter oder Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing)
- vor dem 1. Januar 2022 zu leistende Tilgungsverpflichtungen
- Tilgungsverpflichtungen, die sich aus Kreditverträgen ergeben, deren zugrundeliegendes Realgeschäft nach dem 21. Dezember 2021 getätigt wurde oder denen kein Realgeschäft zugrunde liegt
- Gestundete und ausgesetzte Tilgungsraten, bei denen die Stundung oder Aussetzung vor dem 11. März 2020 vereinbart wurde oder mit einer Fälligkeit nach dem 30. Juni 2023.
Förderfähig | Nicht förderfähig |
Investitionskredite | Policendarlehen |
Betriebsmittelkredite | Privatkredite (Kredit von Privat) |
Autokredite | Lieferantenkredite/Handelskredite |
Kleinkredite (i.d.R. max. 10.000 Euro) |
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Großkredite |
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Gründerkredite/Startkredite |
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KfW-Kredite: ohne Förderanteil |
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Geldmarktdarlehen |
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Mietkaufverträge, wenn eine Aktivierung beim Mietenden erfolgt |
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Finanzierungsleasingverträge, wenn eine Aktivierung beim Leasingnehmenden erfolgt |
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Mietkaufverträge und Finanzierungsleasingverträge sind förderfähig, wenn eine Aktivierung des finanzierten Wirtschaftsguts beim Mieter bzw. Leasingnehmer erfolgt. Förderfähig sind nur die Tilgungsleistungen, nicht jedoch die Zinsen. Die L-Bank kann die Vorlage von Verträgen, Bilanzen oder Steuerunterlagen verlangen, um die entsprechenden Angaben zu überprüfen..
Schlussraten sind förderfähig, sofern diese im Rahmen des Regeltilgungsplans bereits zu Abschluss des Darlehensvertrages im Sinne eines verbindlichen Rückzahlungsdatums der Schlussrate festgelegt wurden. Die L-Bank kann die Vorlage von Verträgen, Bilanzen oder Steuerunterlagen verlangen, um die entsprechenden Angaben zu überprüfen.
Die Förderung beträgt analog zu den monatlichen Regeltilgungsraten ebenfalls 50 Prozent der Schlussrate, sofern das Rückzahlungsdatum in den Förderzeitraum 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 fällt. Der gewährte Tilgungszuschuss darf ausschließlich für die Tilgung der bestätigten Schlussrate verwendet werden. Im Falle einer Überkompensation ist die zu viel erhaltene Förderung zurückzuzahlen.
Tilgungsgraten für Förderkredite der öffentlichen Förderbanken (KfW, L-Bank) werden ohne den Förderanteil einbezogen. Sofern die Förderung (=Subvention) in einer Verbilligung des Zinssatzes besteht, hat dies keine Auswirkungen auf die Tilgungsrate. Die Tilgungsrate ist im üblichen Umfang förderfähig. Sofern es sich um einen Förderkredit mit Tilgungszuschuss handelt und sich die Tilgungsraten nicht ändern, jedoch ein Teil der restlichen Tilgung entfällt, so dürfen nur die tatsächlich durch den Darlehensnehmer im Förderzeitraum geleisteten Tilgungsraten berücksichtigt werden.
Beispiel 1: Darlehen bei der Hausbank zur Finanzierung einer Immobilie
Darlehensbetrag 600.000 Euro, Laufzeit 20 Jahre, d. h. die monatliche Tilgung beträgt 2.500 Euro.
Zum 30. Januar 2022 erfolgte eine Sondertilgung i. H. v. 50.000 Euro. Nach der erbrachten Sondertilgung wurde die Rate von 2.500 Euro auf 2.290 Euro reduziert. Im Jahr 2022 wird folgende Tilgung geleistet – folgende Beträge können berücksichtigt werden:
Termin | Betrag in € | Was steckt hinter der Tilgung? | Welcher Betrag kann berücksichtigt werden? |
30.01.2022 | 2.500,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.500,00 |
30.01.2022 | 50.000,00 | Sondertilgung | Kann nicht berücksichtigt werden |
29.02.2022 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.03.2022 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.04.2022 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.05.2022 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.06.2022 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
Beispiel 2: Digitalisierungsprämie - Förderdarlehen, das über die Hausbank ausgereicht wird.
Darlehensbetrag 32.000 Euro, Laufzeit 5 Jahre, d. h. die vierteljährliche Tilgung beträgt 1.600 Euro Zum 30. Juni 2022 ist der Tilgungszuschuss i. H. v. 5.000 Euro gutgeschrieben worden. Im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 wird folgende Tilgung geleistet – folgende Beträge können berücksichtigt werden:
Termin | Betrag in € | Was steckt hinter der Tilgung? | Welcher Betrag kann berücksichtigt werden? |
30.03.2022 | 1.600,00 | Regeltilgungsbetrag | 1.600,00 |
30.06.2022 | 1.600,00 | Regeltilgungsbetrag | 1.600,00 |
30.06.2022 | 5.000,00 | Gutschrift Tilgungszuschuss | Kann nicht berücksichtigt werden |
Sofern nach Gutschrift des Tilgungszuschusses die Tilgungsrate reduziert wird, können für die Berechnung der Jahrestilgungsleistung nach Tilgungszuschuss-Gutschrift nur die verringerten Raten berücksichtigt werden.
Von der Gesamttilgungsrate des antragstellenden Unternehmens wird auf Grundlage des Förderzeitraums vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 einmalig die Gesamttilgungsrate mit einem Satz von 50 Prozent gefördert, das bedeutet:
Gesamttilgungszuschuss = 0,5 x Gesamttilgungsrate des Förderzeitraums
Die maximale Förderung beträgt 300.000 Euro je Antragsteller im gesamten Förderzeitraum1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022 – soweit sich im Einzelfall kein geringerer Betrag aus beihilferechtlicher Sicht ergibt.
Die maximale Förderung beträgt auch weiterhin 300.000 Euro je Antragsteller.
Eine nachträgliche Aufstockung, bspw. bei Erhöhung der Tilgungsraten, erfolgt nicht.
Für die Bewilligung des Antrags ist erforderlich, dass der Zuschussbetrag die Untergrenze von 500,00 Euro (Bagatellgrenze) für den Förderzeitraum 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 nicht unterschreitet. Bei Unterschreitung wird der Antrag abgelehnt.
Mietkaufverträge und Finanzierungsleasingverträge sind förderfähig, wenn eine Aktivierung des finanzierten Wirtschaftsguts beim Mieter bzw. Leasingnehmer erfolgt.
Förderfähig sind nur die Tilgungsleistungen, nicht jedoch die Zinsen.
Die L-Bank kann die Vorlage von Verträgen, Bilanzen oder Steuerunterlagen verlangen, um die entsprechenden Angaben zu überprüfen.
Ja, die Förderung ist sowohl für einen Kreditvertrag oder mehrere Kreditverträge bei demselben finanzierenden Institut als auch für mehrere Kreditverträge bei verschiedenen finanzierenden Instituten möglich. Zu beachten bei der Antragstellung: Bestehen mehrere Kreditverträge bei demselben Institut, kann eine Anlage B verwendet werden. Bestehen mehrere Kreditverträge bei verschiedenen Instituten, ist pro Institut eine Anlage B einzureichen.
Finanzierende Institute sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, also beispielsweise Banken und Leasing-Gesellschaften.
Nein.
Der gewährte Tilgungszuschuss darf ausschließlich für die Tilgung des bestätigten Kredits bzw. der bestätigten Kredite verwendet werden. Im Falle einer Überkompensation ist die zu viel erhaltene Förderung zurückzuzahlen. Bei der Angabe der Kontoverbindung im Hauptantragsformular ist darauf zu achten, dass es sich entweder um ein Geschäftskonto, oder ein keiner Pfändung unterliegendes Privatkonto handelt.
II. Besonderheiten bei Taxi- und Mietwagen-Unternehmen
Bei Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen ist die Fördersumme auf maximal vier Fahrzeuge begrenzt.
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum beziehungsweise Voranmeldezeitraum im Sinne des § 13 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2022 und 2019 jeweils eine Berechnung auf Basis des gleichen Besteuerungsregimes zu erfolgen.
Die Umsatz-Definition umfasst auch:
- Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind
- Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt, im Sinne von Zeile 41 des Vordruckmusters für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022
- Erhaltene Anzahlungen
- Einmalige Umsätze, zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen, soweit nicht Corona-bedingte Notverkäufe
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen. Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben. Dazu zählen unter anderem Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen.
III. Verfahren
- Antrag herunterladen unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/tilgungszuschuss-corona/
- Antrag vollständig ausfüllen, ausdrucken und eigenhändig unterschreiben
- Anlage B – Bescheinigung über die Höhe der förderfähigen Tilgungsrate – vom jeweils finanzierenden Institut vollständig ausfüllen lassen
- Antrag und erforderliche Anlagen (siehe Frage III. 6) gut lesbar in Farbe einscannen
- Antrag und Anlagen unter https://bw-tilgungszuschuss.de als PDF hochladen
- Erhalt einer Bestätigungs-Mail über den Antragseingang bei der IHK und die zugewiesene Vorgangsnummer
- Eigenständige Weiterleitung des Antrags nach erfolgter Vorprüfung von der IHK an die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank
- Erhalt einer Bestätigungs-Mail über die Weiterleitung des Antrags an die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank
- Entscheidung über den Antrag durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank
- Zustellung eines schriftlichen Bescheids per Post an den Antragsteller (Bewilligung oder Ablehnung) und ggf. Auszahlung
Im Rahmen des Tilgungszuschuss Corona III gilt, dass maximal ein Antrag für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 gestellt werden kann.
Die Antragsverfahren des Tilgungszuschuss Corona I, des Tilgungszuschuss Corona II sowie des Tilgungszuschuss III sind unabhängig voneinander zu betrachten. Sofern Sie bereits im Rahmen des Tilgungszuschuss Corona I im Jahr 2020 und für die beiden Förderzeiträume des Tilgungszuschuss Corona II im Jahr 2021 einen Antrag gestellt haben, so hat dies keinen Einfluss auf eine erneute Antragstellung im Tilgungszuschuss Corona III.
Die Antragstellung kann durch das Unternehmen oder den Selbständigen selbst erfolgen. Ein/e prüfende/r Dritte/r ist nicht erforderlich. Der Antrag muss von der gesetzlich vertretungsberechtigten Person (identisch mit Feld 4.06 des Antragsformulars) unterschrieben werden.
Das Antragsformular ist abrufbar unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/tilgungszuschuss-corona/.
Das Antragsformular kann entweder elektronisch unmittelbar durch Eingabe in die Formularfelder im abgespeicherten Dokument (nicht über den Browser; Antragsformular also zunächst lokal abspeichern) oder handschriftlich (leserlich, in Druckbuchstaben) ausgefüllt werden. Die elektronische Eingabe ermöglicht eine schnellere Bearbeitung durch die IHKn und erleichtert Hilfestellungen für Antragsteller. Handschriftliche Ergänzungen auf dem Antragsformular sind grundsätzlich zulässig. Sie sind teilweise nicht vermeidbar, so beim Eintrag von Steuernummern, die nicht dem Muster von baden-württembergischen Steuernummern entsprechen.
Handschriftliche Ergänzungen auf der Bankbescheinigung – Anlage B sind grundsätzlich unzulässig. Es lässt sich in diesem Fall nicht sicherstellen, dass die Ergänzung vor der Unterschrift des bescheinigenden Instituts erfolgte. In diesen Fällen wird der Antrag abgelehnt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller die Möglichkeit, eine korrekt ausgefüllte Bescheinigung einzureichen. Im Antragsformular selbst sind Ausfüllhinweise für das Ausfüllen des Antrags enthalten. Unter Ziff. IV dieser FAQ finden Sie weitere Hinweise. Soweit nicht anders angegeben, sind sämtliche Angaben erforderlich (Pflichtangaben). Wenn erforderliche Angaben fehlen, muss der Antrag unbearbeitet bleiben oder ggf. abgelehnt werden.
Für einen wirksamen Antrag muss das Formular vollständig ausgefüllt, ausgedruckt,
eigenhändig unterschrieben, eingescannt und zusammen mit folgenden Anlagen eingereicht werden unter https://www.bw-tilgungszuschuss.de:
- Anlage(n) B
Vordruck für die Bescheinigung des finanzierenden Instituts über die Höhe der Tilgungsrate (PDF)
und ggf.
- Anlage R
erforderlich ausschließlich bei Schaustellern und Marktkaufleuten: Kopie der Reisegewerbekarte
oder
- Anlage T
erforderlich ausschließlich bei Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen: Kopie der Taxi-bzw. Mietwagenlizenz
Das sind beispielsweise Inhaber/innen, Gesellschafter/innen, Geschäftsführer/innen oder Personen, denen eine Prokura erteilt wurde.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Mai 2022 zu stellen.
Die IHKn prüfen die Vollständigkeit der Angaben. Unvollständige oder nicht plausible Anträge werden von den IHKn an die Antragsteller zurückgegeben. Aus diesem Grund sollte auch das im Antrag angegebene Mail-Postfach durch den Antragsteller regelmäßig überprüft werden.
Die L-Bank ist für die Bewilligung und Auszahlung zuständig. Sie prüft das Vorliegen der Fördervoraussetzungen und bei Anhaltspunkten für unrichtige Angaben. Sie behält sich darüber hinaus eine detaillierte Überprüfung der Angaben und entsprechende Übermittlung an die Finanzbehörden vor. Prüfrechte hat im Nachgang auch der Landesrechnungshof.
Sobald der Antrag von der IHK an die L-Bank weitergeleitet wurde, kann der Antrag in der Regel innerhalb weniger Tage bearbeitet und das Geld ausgezahlt werden.
Ja, die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – nimmt Prüfungen der Anträge vor und kann in diesem Zug auch weitere Unterlagen zur Begründung des Antrags vom Antragsteller verlangen (bspw. Kontoauszüge).
Ja, im Antragsformular ist die bzw. eine der Kontonummern anzugeben, die auch auf der Bescheinigung des finanzierenden Instituts bzw. einer der Bescheinigungen der finanzierenden Institute (Anlage B) aufgeführt ist (siehe hierzu auch Frage IV.4).
Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Hat ein Antragstellender die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
Beim Tilgungszuschuss Corona handelt es sich um eine Zuwendung, die bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht zurückgezahlt werden muss. Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn der bereits gezahlte Zuschuss den tatsächlichen Anspruch übersteigt. Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte jedoch dann eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.
Falsche Angaben können die Rückforderung des bewilligten Tilgungszuschusses zur Folge haben. Änderungen und Abweichungen vom Antrag sind der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlich oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 des Strafgesetzbuches rechnen. Die Bewilligungsstelle und die Finanzbehörden können die personenbezogenen Daten oder Betriebs-bzw. Geschäftsgeheimnisse, die der Bewilligungsstelle im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
IV. Ausfüllhinweise zum Antragsformular
Nein, eine Kammermitgliedschaft ist nicht erforderlich. Sowohl Mitglieder der IHK als auch der HWK sowie Freiberufler können den Tilgungszuschuss beantragen. Die IHKn übernehmen die Antragsbearbeitung für alle Unternehmen unabhängig von einer Kammermitgliedschaft.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. Maßgebend ist der satzungsmäßige Sitz.
Bei Soloselbständigen ist grundsätzlich der Wohnsitz maßgeblich.
Sollten Sie als Soloselbständiger aber ein Unternehmen mit abweichendem Unternehmenssitz betreiben, ist der Unternehmenssitz anzugeben, nicht der Wohnsitz. Es ist immer auf den Hauptsitz des Gesamtunternehmens abzustellen. Bei verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen kommt es dabei auf die oberste vorgeschaltete Einheit an, die als verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen gilt. In einem Konzern ist also immer der Sitz der obersten Konzerngesellschaft maßgeblich, sofern diese ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Anhangs zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) ist.
Ihr Unternehmen ist nur antragsberechtigt, wenn der Unternehmenssitz in Baden-Württemberg liegt. Sollte das Unternehmen trotz Sitz in Baden-Württemberg ausnahmsweise bei einem Finanzamt außerhalb Baden-Württembergs gemeldet sein und die Steuernummer nicht in das vorgegebene Feld passen, tragen Sie die Steuernummer ausnahmsweise von Hand im Formular ein.
Es ist die bzw. eine der Kontonummern anzugeben, die auch auf der Bescheinigung des finanzierenden Instituts bzw. einer der Bescheinigungen der finanzierenden Institute (Anlage B) aufgeführt ist.
Es sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
1. Ein Kredit bei einem Institut: Einzureichen sind ein Antragsformular und eine Anlage B. In Anlage B (Feld B 2.5) muss die IBAN angegeben werden, über die die bisherigen Tilgungsraten des Kredits beglichen wurden. IBAN im Antragsformular (Feld 5.3) und in Anlage B (Feld B 2.5) müssen übereinstimmen.
2. Mehrere Kredite bei einem Institut: Einzureichen sind ein Antragsformular und eine Anlage B. In Anlage B (Feld B 2.5) muss eine IBAN angegeben werden, über die die bisherigen Tilgungsraten mindestens eines der Kredite beglichen wurden. IBAN im Antragsformular (Feld 5.03) und in Anlage B (Feld B 2.5) müssen übereinstimmen.
3. Mehrere Kredite bei mehreren Instituten: Einzureichen sind ein Antragsformular und mehrere Anlagen B. In Anlage B (Feld B 2.5) muss eine IBAN angegeben werden, über die die bisherigen Tilgungsraten mindestens eines der Kredite beglichen wurden. IBAN im Antragsformular (Feld 5.03) und in einer der eingereichten Anlagen B (Feld B 2.5) müssen übereinstimmen.
Der Schwerpunkt liegt in der Branche, in der der höchste Umsatz erzielt wird. Dies ist durch Auswahl eines Schwerpunkts Ihres Dienstleistungsportfolios (SP) innerhalb Ihrer Branche (A bis F) zu erklären. Erforderlich ist, dass das Unternehmen insgesamt mindestens 60 Prozent seines Gesamtumsatzes in einer oder mehrerer dieser unter A bis F genannten Branchen erzielt. Dabei ist auf das Gesamtunternehmen einschließlich verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen nach Maßgabe des Benutzerleitfadens zur Definition von KMU der Europäischen Kommission abzustellen. Die Eigenerklärung zur Branchenzugehörigkeit ist bindend. Die Branchen und Wirtschaftszweige lassen sich der Datei entnehmen.
Die Branchen und Wirtschaftszweige lassen sich der Datei Wirtschaftszweigklassifikation (PDF) entnehmen.
Beispiel: Ein Unternehmen hat mit seinem Geschäftsbereich „Vermietung und Verleih von Messeständen und Marktständen“ im maßgeblichen Zeitraum einen Umsatz von 10 Mio. Euro erzielt. In seinem zweiten Geschäftsbereich „Vermietung und Verleih von Toilettenanlagen“ wurde ein Umsatz von 5 Mio. Euro erzielt. Im dritten Geschäftsbereich, einem großen Restaurant, wurde ein Umsatz von 1 Mio. Euro erzielt. Der Gesamtumsatz liegt bei 16 Mio. Euro. Die Geschäftsbereiche in den Branchen A und F machen hier mehr als die Hälfte des Gesamtumsatzes aus, nämlich 15 Mio. Euro. Das Unternehmen ist also antragsberechtigt für den Tilgungszuschuss Corona II. Im Antragsformulars muss nun der Schwerpunkt des Dienstleistungsportfolios ausgewählt werden. Hier hat das Unternehmen den Schwerpunkt „Vermietung und Verleih von Messeständen und Marktständen (SP A01)" im Abschnitt "Branche A - Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter" auszuwählen, da mit dieser Dienstleistung 10 Mio. Euro Umsatz erzielt wurde und in Branche D nur 5 Mio. Euro.
Eine existenzbedrohliche Situation liegt dann vor, wenn der Fortbestand des antragstellenden Unternehmens absehbar nicht gesichert ist und die Lage auf die Folgen der Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Hinweis: Wenn ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde oder wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, handelt sich um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (siehe Frage Ziffer 7). Der Tilgungszuschuss Corona III kann einem solchen „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nicht gewährt werden. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen sich ursächlich aus den Auswirkungen der Corona-Pandemie ableiten lassen.
Ein Unternehmen ist nach dem maßgeblichen Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Schwierigkeiten, wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
- Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
- Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
- Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU nach der KMU-Definition der Europäischen Kommission ist: In den letzten beiden Jahren
- betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
- das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich seit dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren und deren wirtschaftliche Situation sich anschließend vor der Corona-Pandemie verbessert hatte, sind antragsberechtigt.
Die Förderung wird als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO gewährt.
Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Bewilligungsstelle (L-Bank) entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
V. Verhältnis zu anderen Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten
Das Landesförderprogramm Tilgungszuschuss Corona ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes.
Wird eine Jahrestilgungsrate bereits im Rahmen anderer Corona-bedingter Zuschussprogramme des Bundes beziehungsweise der Länder gefördert, kann diese nicht zugleich im Rahmen dieses Förderprogramms gefördert werden.
Dies gilt auch, wenn die Tilgungsrate zur Berechnung einer Bemessungsgrundlage oder Förderhöhe berücksichtigt wird. Dies gilt nicht, wenn die Tilgungsrate lediglich zur Begrenzung der Anspruchshöhe herangezogen wird. Entsprechendes ist im Antragsformular zu erklären.
Eine Kumulierung des Tilgungszuschusses Corona III mit anderen nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gewährten staatlichen Hilfen ist zulässig, sofern die dort geregelten Voraussetzungen erfüllt sind und soweit die kumulierte Gesamtförderung für das Unternehmen den dort geregelten Höchstbetrag (derzeit 2,3 Mio. Euro) nicht übersteigt.
Nein.
Nein.
VI. Steuerrecht, Datenschutz, Beihilferecht
Bei den Tilgungszuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Die Bewilligungsstelle kann von den Finanzbehörden Auskünfte über die Antragsteller einholen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen des Tilgungszuschusses erforderlich sind (§ 31 a Abgabenordnung).
Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrem Antrag bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen (Stichtag: 31.12.2032) eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Es ist jederzeit mit einer späteren Überprüfung der Angaben zu rechnen!
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg sowie die von ihm gegebenenfalls eingeschalteten Gutachterstellen und die Bewilligungsstelle speichern die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenden Daten zum Zweck der Antragsabwicklung gemäß § 4 Abs. 2 der Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 für zehn Jahre.
Dieses Förderprogramm fällt grundsätzlich unter die „Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und unter die Verordnung für Allgemeine De-minimis-Beihilfen (1407/2013). Insgesamt ist für sämtliche Zuschüsse als Obergrenze grundsätzlich die EU-Kleinbeihilfegrenze von derzeit 2,3 Mio. Euro zu beachten. Eine Kumulierbarkeit mit anderen Bundes- oder Landesförderprogrammen richtet sich, soweit die jeweiligen Förderbedingungen dies zulassen, nach den EU-beihilferechtlichen Vorschriften.
Weitere Ausführungen finden sich im Antragsformular unter Abschnitt 10.
VII. Allgemeines
- Beratung durch finanzierendes Institut
- Beratung durch die IHKn
- Beratung durch Verbände des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes
- sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
Diese Webseite und der Antrag zum Tilgungszuschuss Corona sind Angebote des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Sie sind ausschließlich unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ tilgungszuschuss-corona/ – ggf. über den Short-Link https://wm.baden-wuerttemberg.de/tilgungszuschuss-corona/ – zu erreichen.
Laden Sie erst dann das Antragsformular herunter, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/tilgungszuschuss-corona/ als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers steht.
Neben dem Adressfeld findet sich regelmäßig eine Schaltfläche, die anzeigt, dass es sich um eine gesicherte Verbindung handelt. Beim Klicken auf die Schaltfläche werden weitere Informationen angezeigt – unter anderem zum Zertifikat, das für „baden-wuerttemberg.de“ ausgestellt ist. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.