I. Wer, was und in welcher Höhe wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige einschließlich Soloselbständige aus dem Schaustellergewerbe, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie dem Taxigewerbe (einschließlich Vermietung von Pkw mit Fahrer) sowie soziale Einrichtungen im Sinne der §§ 52 bis 68 Abgabenordnung, die
- wirtschaftlich [1] und damit dauerhaft am Markt (als Soloselbständige zudem im Haupterwerb [2]) tätig sind,
- deren überwiegende [3] Tätigkeit unter einen förderberechtigten Wirtschaftszweig fällt (bei Schaustellern und Marktkaufleuten erfolgt der Nachweis über die Reisegewerbekarte),
- ihren Hauptsitz (als Soloselbständige ihren Wohnsitz) in Baden-Württemberg haben [4] und
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
Taxiunternehmer und Unternehmer, die schwerpunktmäßig Personenkraftwagen mit Fahrer zur Personenförderung vermieten sind nur antragsberechtigt, wenn der Umsatz in den Monaten März 2020 bis August 2020 zusammengenommen um mindestens 50 Prozent gegenüber den Monaten März 2019 bis August 2019 zurückgegangen ist.
Mietwagenunternehmen sind nur insoweit antragsberechtigt, als sie zumindest schwerpunktmäßig die Vermietung von Pkw inklusive Fahrer zur Personenbeförderung anbieten.
Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
Das Kapital oder die Stimmrechte des antragstellenden Unternehmens dürfen sich nicht zu 25 Prozent oder mehr unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und von ihnen kontrolliert werden.
Das Unternehmen darf sich nicht bereits seit dem 31.12.2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [5] in Schwierigkeiten befunden haben. [6]
Bei einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten beziehungsweise Filialen kann nur das (Gesamt-)Unternehmen einen Antrag auf Tilgungszuschuss stellen, nicht auch einzelne Betriebsstätten beziehungsweise Filialen des Unternehmens. Der Tilgungszuschuss kann für ein Unternehmen nur als Einheit beantragt werden, also nicht für jede Betriebsstätte oder Zweigniederlassung eines Unternehmens getrennt.
Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen im Sinne des Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) werden als ein Gesamtunternehmen betrachtet. [7]
Das Unternehmen darf nicht nach dem 31. August 2019 gegründet worden sein.
Als Unternehmen gilt analog zu der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003, betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, grundsätzlich „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte neben den Inhabern muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
Fußnoten
[1] Wirtschaftliche Tätigkeit ist der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten Markt.
[2] Von einer Tätigkeit im Haupterwerb ist auszugehen, wenn die Einkünfte aus der Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens des Antragsberechtigten ausmachten. Bei Neugründungen muss sich dies aus dem Geschäftsplan für wenigstens den Förderzeitraum ergeben.
[3] Die Tätigkeit ist überwiegend, wenn hierdurch mindestens 50 % des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr erzielt wurden. Bei Neugründungen ist auf den Geschäftsplan für wenigstens den Förderzeitraum abzustellen.
[4] Im Falle einer inländischen Betriebsstätte in Verbindung mit einer ausländischen Konzernstruktur beziehungsweise ausländischen Konzernmutter können nur die Tilgungsverpflichtungen der inländischen Betriebsstätten berücksichtigt werden. Zudem sind die Vorgaben zu verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen. Inländische und ausländische Unternehmensteile sind in diesem Sinne als ein Verbund zu betrachten.
[5] Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union L 187 vom 26.6.2014, S. 1.
[6] Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies unabhängig von der Dauer ihres Bestehens nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.
[7] Hilfestellung bietet der Benutzerleitfaden KMU der Europäischen Kommission.
Die Branchen und Wirtschaftszweige lassen sich der Datei Wirtschaftszweigklassifikation entnehmen.
Gefördert werden die nach den Regeltilgungsplänen im Jahr 2020 anfallenden Tilgungsraten insbesondere für Investitionen und für Betriebsmittel frühestens ab Bewilligung von Krediten. Die finanzierten Wirtschaftsgüter müssen für betriebliche Geschäftstätigkeiten eingesetzt werden. Die Mittel aus der Finanzierung dürfen nicht dem Agrar- und Fischereisektor zugutekommen.
Die Förderung kann nur für ab dem 1. Januar 2020 zu leistende Tilgungsverpflichtungen gewährt werden. Das dem Kreditvertrag zugrundeliegende Realgeschäft muss vor dem 11. März 2020 erfolgt sein.
Gestundete und ausgesetzte Tilgungsraten sind dann förderfähig, wenn die Stundung oder Aussetzung am oder nach dem 11. März 2020 vereinbart wurde und die Fälligkeit spätestens am 31.12.2021 eintritt.
Die Tilgung von Geldmarktdarlehen ist förderfähig, wenn die Auszahlung des Darlehens durch das Institut im Jahr 2020 und vor Antragstellung erfolgt ist und die Fälligkeit spätestens am 31. Dezember 2020 eintritt.
Tilgungsgraten für Förderkredite der öffentlichen Förderbanken (KfW, L-Bank) werden ohne den Förderanteil einbezogen.
Bei Autofinanzierungen von Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen ist der Tilgungszuschuss auf maximal zwei Fahrzeuge begrenzt.
Nicht berücksichtigungsfähig sind:
- Sondertilgungen (auch vertraglich vereinbarte)
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Stundungszinsen bei Tilgungsaussetzung
- Zahlungen für die Kapitalüberlassung an Kreditgeber der Unternehmung, mit denen ein Kreditvertrag abgeschlossen worden ist, zum Beispiel für Bankkredite
- Kontoführungsgebühren
- Kontokorrentzinsen
- Aufwand für den Finanzierungskostenanteil für Finanzierungsleasingverträge
- Raten aus Mietkaufverträgen und Leasingverträgen, bei denen der Gegenstand dem Vermieter oder Leasinggeber zugerechnet wird (Operating Leasing)
- vor dem 1. Januar 2020 zu leistende Tilgungsverpflichtungen
- Tilgungsverpflichtungen, die sich aus Kreditverträgen ergeben, deren zugrundeliegendes Realgeschäft nach dem 11. März 2020 getätigt wurde
- Gestundete und ausgesetzte Tilgungsraten, bei denen die Stundung oder Aussetzung vor dem 11. März 2020 vereinbart wurde oder mit einer Fälligkeit nach dem 31.12.2021
Förderfähig | Nicht förderfähig |
Investitionskredite | Policendarlehen |
Betriebsmittelkredite | Privatkredite (Kredit von Privat) |
Autokredite [1] | Lieferantenkredite/Handelskredite |
Kleinkredite (i.d.R. max. 10.000 Euro) |
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Großkredite |
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Gründerkredite/Startkredite |
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KfW-Kredite: ohne Förderanteil |
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Geldmarktdarlehen |
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Mietkaufverträge, wenn eine Aktivierung beim Mietenden erfolgt |
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Finanzierungsleasingverträge, wenn eine Aktivierung beim Leasingnehmenden erfolgt |
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[1] Bei Fahrzeugfinanzierungen kann zur Identifikation des Betriebsmittels auch die Fahrzeugidentnummer angegeben werden.
Die Tilgungsrate aus Mietkaufverträgen und Finanzierungsleasingverträgen ist nur förderfähig, wenn die finanzierenden Wirtschaftsgüter steuerlich und bilanziell bei dem Mietenden oder Leasingnehmenden aktiviert sind.
Förderfähig sind nur die Tilgungsleistungen, nicht jedoch die Zinsen und Nebenkosten.
Die L-Bank kann die Vorlage von Verträgen, Bilanzen oder Steuerunterlagen verlangen, um die entsprechenden Angaben zu überprüfen.
Tilgungsgraten für Förderkredite der öffentlichen Förderbanken (KfW, L-Bank) werden ohne den Förderanteil einbezogen.
Sofern die Förderung (=Subvention) in einer Verbilligung des Zinssatzes besteht, hat dies keine Auswirkungen auf die Tilgungsrate. Die Tilgungsrate ist im üblichen Umfang förderfähig.
Sofern es sich um einen Förderkredit mit Tilgungszuschuss handelt und sich die Tilgungsraten nicht ändern, jedoch ein Teil der restlichen Tilgung entfällt, so dürfen nur die tatsächlich durch den Darlehensnehmer im Jahr 2020 geleisteten Tilgungsraten berücksichtigt werden.
Beispiel 1: Darlehen bei der Hausbank zur Finanzierung einer Immobilie
Darlehensbetrag 600.000 Euro, Laufzeit 20 Jahre, d. h. die monatliche Tilgung beträgt 2.500 Euro.
Zum 30.01.2020 erfolgte eine Sondertilgung i. H. v. 50.000 Euro. Nach der erbrachten Sondertilgung wurde die Rate von 2.500 Euro auf 2.290 Euro reduziert.
Im Jahr 2020 wird folgende Tilgung geleistet – folgende Beträge können berücksichtigt werden:
Termin | Betrag in € | Was steckt hinter der Tilgung? | Welcher Betrag kann berücksichtigt werden? |
30.01.2020 | 2.500,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.500,00 |
30.01.2020 | 50.000,00 | Sondertilgung | Kann nicht berücksichtigt werden |
29.02.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.03.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.04.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.05.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.06.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.07.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.08.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.09.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.10.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.11.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
30.12.2020 | 2.290,00 | Regeltilgungsbetrag | 2.290,00 |
| 77.690,00 |
| 27.690,00 |
Beispiel 2: Digitalisierungsprämie - Förderdarlehen, das über die Hausbank ausgereicht wird.
Darlehensbetrag 32.000 Euro, Laufzeit 5 Jahre, d. h. die vierteljährliche Tilgung beträgt 1.600 Euro
Zum 30.06.2020 ist der Tilgungszuschuss i. H. v. 5.000 Euro gutgeschrieben worden.
Im Jahr 2020 wird folgende Tilgung geleistet – folgende Beträge können berücksichtigt werden:
Termin | Betrag in € | Was steckt hinter der Tilgung? | Welcher Betrag kann berücksichtigt werden? |
30.03.2020 | 1.600,00 | Regeltilgungsbetrag | 1.600,00 |
30.06.2020 | 1.600,00 | Regeltilgungsbetrag | 1.600,00 |
30.06.2020 | 5.000,00 | Gutschrift Tilgungszuschuss | Kann nicht berücksichtigt werden |
30.09.2020 | 1.600,00 | Regeltilgungsbetrag | 1.600,00 |
30.12.2020 | 1.600,00 | Regeltilgungsbetrag | 1.600,00 |
| 11.400,00 |
| 6.400,00 |
Sofern nach Gutschrift des Tilgungszuschusses die Tilgungsrate reduziert wird, können für die Berechnung der Jahrestilgungsleistung nach Tilgungszuschuss-Gutschrift nur die verringerten Raten berücksichtigt werden.
Von der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens wird einmalig die Hälfte mit einem Satz von 80 Prozent gefördert, das heißt:
Gesamttilgungszuschuss = 0,4 x Gesamttilgungsrate
Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro je Antragsteller – soweit sich im Einzelfall kein geringerer Betrag aus beihilferechtlicher Sicht ergibt.
Eine nachträgliche Aufstockung, bspw. bei Erhöhung der Tilgungsraten, erfolgt nicht.
Ja, die Förderung ist sowohl für einen Kreditvertrag oder mehrere Kreditverträge bei demselben finanzierenden Institut als auch für mehrere Kreditverträge bei verschiedenen finanzierenden Instituten möglich.
Zu beachten bei der Antragstellung: Bestehen mehrere Kreditverträge bei demselben Institut, kann eine Anlage B verwendet werden. Bestehen mehrere Kreditverträge bei verschiedenen Instituten, ist für jedes Institut gesondert eine Anlage B einzureichen.
Finanzierende Institute sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, also beispielsweise Banken und Leasing-Gesellschaften.
Nein. Das finanzierende Institut muss seinen Sitz beziehungsweise seine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben und bei der Europäischen Zentralbank (EZB) sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Kreditinstitut beziehungsweise als Finanzdienstleistungsinstitut zugelassen sein.
Der gewährte Tilgungszuschuss darf ausschließlich für die Tilgung des bestätigten Kredits bzw. der bestätigten Kredite verwendet werden. Im Falle einer Überkompensation ist die zu viel erhaltene Förderung zurückzuzahlen.
II. Besonderheiten bei Taxi- und Mietwagen-Unternehmen
Bei Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen ist Fördervoraussetzung, dass der Umsatz in den Monaten März 2020 bis August 2020 zusammengenommen um mindestens 50 Prozent gegenüber den Monaten März 2019 bis August 2019 zurückgegangen ist. Darüber hinaus wird der Tilgungszuschuss für maximal zwei Fahrzeuge gewährt.
Mietwagenunternehmen sind nur insoweit antragsberechtigt, als sie zumindest schwerpunktmäßig die Vermietung von Pkw inklusive Fahrer zur Personenbeförderung anbieten.
Es gilt zudem, dass die Finanzierung entweder über die Darlehensnummer oder – bei Anschlussfinanzierung – über die Fahrzeugidentifikationsnummer nachgewiesen werden muss.
Mietwagenunternehmen sind nur insoweit antragsberechtigt, als sie zumindest schwerpunktmäßig (> 50 Prozent des Umsatzes) die Vermietung von Pkw inklusive Fahrer zur Personenbeförderung anbieten.
Nein, es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent für die Monate März bis August 2020 zusammen besteht.
Beispiel: Ein Unternehmen erwägt, den Tilgungszuschuss Corona zu beantragen und hat folgende Umsätze und Umsatzrückgänge:
|
| Fall 1 | Fall 2 |
Umsatz absolut | März 2019 | 100.000 | 100.000 |
| April 2019 | 120.000 | 120.000 |
| Mai 2019 | 100.000 | 100.000 |
| Juni 2019 | 120.000 | 120.000 |
| Juli 2019 | 100.000 | 100.000 |
| August 2019 | 120.000 | 120.000 |
| März 2020 | 30.000 | 30.000 |
| April 2020 | 40.000 | 90.000 |
| Mai 2020 | 30.000 | 30.000 |
| Juni 2020 | 40.000 | 90.000 |
| Juli 2020 | 30.000 | 30.000 |
| August 2020 | 40.000 | 90.000 |
Umsatzrückgang | März 2020 | 70.000/ 70 Prozent | 70.000/ 70 Prozent |
| April 2020 | 80.000/ 80 Prozent | 30.000/ 25 Prozent |
| Mai 2020 | 70.000/ 70 Prozent | 70.000/ 70 Prozent |
| Juni 2020 | 80.000/ 80 Prozent | 30.000/ 25 Prozent |
| Juli 2020 | 70.000/ 70 Prozent | 70.000/ 70 Prozent |
| August 2020 | 80.000/ 80 Prozent | 30.000/ 25 Prozent |
| März-August 2020 | 70.000+80.000+ 70.000+80.000+ 70.000+80.000/ 100.000+120.000+ 100.000+120.000+ 100.000+120.000 (=450.000/660.000) 68 Prozent | 70.000+30.000+ 70.000+30.000+ 70.000+30.000/ 100.000+120.000+ 100.000+120.000+ 100.000+120.000 (=300.000/660.000) 45 Prozent |
Antragsvoraussetzung erfüllt |
| Ja | Nein |
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum beziehungsweise Voranmeldezeitraum im Sinne des § 13 Umsatzsteuergesetz. Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 und 2019 jeweils eine Berechnung auf Basis des gleichen Besteuerungsregimes zu erfolgen.
Die Umsatz-Definition umfasst auch:
- Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt sind und nicht steuerbar sind
- Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt, im Sinne von Zeile 41 des Vordruckmusters für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020
- Erhaltene Anzahlungen
- Einmalige Umsätze, zum Beispiel Umsätze aus Anlageverkäufen, soweit nicht Corona-bedingte Notverkäufe
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (zum Beispiel bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.
Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als Umsatz anzugeben. Dazu zählen unter anderem Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen.
Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. März 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzrückgangs von mindestens 50 Prozent in den Monaten März bis August 2020 die Monate September 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Unternehmen, die nach dem 31. August 2019 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.
Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gilt nicht als Neugründung.
III. Verfahren
- Antrag herunterladen unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/tilgungszuschuss-corona/
- Antrag vollständig ausfüllen, ausdrucken und eigenhändig unterschreiben
- Anlage B – Bescheinigung über die Höhe der förderfähigen Tilgungsrate – vom jeweils finanzierenden Institut vollständig ausfüllen lassen
- Antrag und erforderliche Anlagen (siehe Frage III. 7) gut lesbar in Farbe einscannen
- Antrag und Anlagen unter https://bw-tilgungszuschuss.de als PDF hochladen
- Erhalt einer Bestätigungs-Mail über den Antragseingang bei der IHK und die zugewiesene Vorgangsnummer
- Eigenständige Weiterleitung des Antrags nach erfolgter Vorprüfung von der IHK an die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank
- Erhalt einer Bestätigungs-Mail über die Weiterleitung des Antrags an die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank
- Entscheidung über den Antrag durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank
- Zustellung eines schriftlichen Bescheids per Post an den Antragsteller (Bewilligung oder Ablehnung) und ggf. Auszahlung
Nein. Eine mehrfache Antragstellung ist nicht möglich.
Zu der Möglichkeit und den Voraussetzungen eines Änderungsantrages finden Sie weitere Informationen unter III.8.
Die Antragstellung kann durch das Unternehmen oder den Selbständigen selbst erfolgen. Ein/e prüfende/r Dritte/r ist nicht erforderlich.
Der Antrag muss von der gesetzlich vertretungsberechtigten Person (identisch mit Feld 3.06 des Antragsformulars) unterschrieben werden.
Das Antragsformular ist nicht mehr abrufbar, dass Verfahren ist ausgelaufen.
Hinweis: Wird unter diesem Link ein neues Antragsformular veröffentlicht, gilt eine Übergangsfrist von einer Woche für das vorhergehende Formular. Für den Fall, dass das Formular für Anlage B geändert wird, kann eine vorhergehende Fassung weiterhin verwendet werden.
Das Antragsformular kann entweder elektronisch unmittelbar durch Eingabe in die Formularfelder im abgespeicherten Dokument (nicht über den Browser; Antragsformular also zunächst lokal abspeichern) oder handschriftlich (leserlich, in Druckbuchstaben) ausgefüllt werden.
Die elektronische Eingabe ermöglicht eine schnellere Bearbeitung durch die IHKn und erleichtert Hilfestellungen für Antragsteller.
Handschriftliche Ergänzungen auf dem Antragsformular sind grundsätzlich zulässig. Sie sind teilweise nicht vermeidbar, so beim Eintrag von Steuernummern, die nicht dem Muster von baden-württembergischen Steuernummern entsprechen.
Handschriftliche Ergänzungen auf der Bankbescheinigung – Anlage B sind grundsätzlich unzulässig. Es lässt sich in diesem Fall nicht sicherstellen, dass die Ergänzung vor der Unterschrift des bescheinigenden Instituts erfolgte. In diesen Fällen wird der Antrag abgelehnt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller die Möglichkeit, eine korrekt ausgefüllte Bescheinigung einzureichen.
Im Antragsformular selbst sind Ausfüllhinweise für das Ausfüllen des Antrags enthalten. Unter Ziff. IV dieser FAQ finden Sie weitere Hinweise.
Soweit nicht anders angegeben, sind sämtliche Angaben erforderlich (Pflichtangaben). Wenn erforderliche Angaben fehlen, muss der Antrag unbearbeitet bleiben oder ggf. abgelehnt werden.
Bitte beachten: Die folgenden Ausführungen gelten nur für den Erstantrag!
Für einen wirksamen Antrag muss das Formular vollständig ausgefüllt, ausgedruckt,
eigenhändig unterschrieben, eingescannt und zusammen mit folgenden Anlagen eingereicht werden unter https://www.bw-tilgungszuschuss.de:
- Anlage(n) B
Vordruck für die Bescheinigung des finanzierenden Instituts über die Höhe der Tilgungsrate (PDF)
und ggf.
- Anlage R
erforderlich ausschließlich bei Schaustellern und Marktkaufleuten: Kopie der Reisegewerbekarte
oder
- Anlage T
erforderlich ausschließlich bei Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen: Kopie der Taxi-bzw. Mietwagenlizenz
- Anlage(n) B
Vordruck für die Bescheinigung des finanzierenden Kreditinstituts
über die Höhe der Tilgungsrate
www.bw-tilgungszuschuss.de/bankbescheinigung/
und ggf.
- Anlage R
erforderlich ausschließlich bei Schaustellern und Marktkaufleuten: Kopie der Reisegewerbekarte
oder
- Anlage T
erforderlich ausschließlich bei Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen: Kopie der Taxi- bzw. Mietwagenlizenz
Vertretungsberechtigte Personen sind beispielsweise Inhaber/innen, Gesellschafter/innen, Geschäftsführer/innen oder Personen, denen eine Prokura erteilt wurde.
Der Erstantrag muss bis zum 24. Februar 2021 gestellt werden
Die IHKn prüfen die Vollständigkeit der Angaben. Unvollständige oder nicht plausible Anträge werden von den IHKn an die Antragsteller zurückgegeben. Aus diesem Grund sollte auch das im Antrag angegebene Mail-Postfach durch den Antragsteller regelmäßig überprüft werden.
Die L-Bank ist für die Bewilligung und Auszahlung zuständig. Sie prüft das Vorliegen der Fördervoraussetzungen und bei Anhaltspunkten für unrichtige Angaben. Sie behält sich darüber hinaus eine detaillierte Überprüfung der Angaben und entsprechende Übermittlung an die Finanzbehörden vor. Prüfrechte hat im Nachgang auch der Landesrechnungshof.
Sobald der Antrag von der IHK an die L-Bank weitergeleitet wurde, kann der Antrag in der Regel innerhalb weniger Tage bearbeitet und das Geld ausgezahlt werden. Aufgrund des hohen Antragsaufkommens kann es zu Verzögerungen kommen.
Ja, die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – nimmt Prüfungen der Anträge vor und kann in diesem Zug auch weitere Unterlagen zur Begründung des Antrags vom Antragsteller verlangen (bspw. Kontoauszüge).
Ja, im Antragsformular ist die bzw. eine der Kontonummern anzugeben, die auch auf der Bescheinigung des finanzierenden Instituts bzw. einer der Bescheinigungen der finanzierenden Institute (Anlage B) aufgeführt ist (siehe hierzu auch Frage IV.4).
Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.
Hat ein Antragstellender die Absicht, einen Corona-bedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.
Beim Tilgungszuschuss Corona handelt es sich um eine Zuwendung, die bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht zurückgezahlt werden muss.
Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn der bereits gezahlte Zuschuss den tatsächlichen Anspruch übersteigt.
Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte jedoch dann eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.
Falsche Angaben können die Rückforderung des bewilligten Tilgungszuschusses zur Folge haben. Änderungen und Abweichungen vom Antrag sind der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlich oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben müssen die Antragstellenden mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 des Strafgesetzbuches rechnen.
Die Bewilligungsstelle und die Finanzbehörden können die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die der Bewilligungsstelle im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
IV. Verfahren zum Änderungsantrag
Ein Änderungsantrag darf nur gestellt werden, wenn bereits ein Antrag auf Gewährung des Tilgungszuschusses gestellt und bewilligt wurde und sich der Änderungsantrag auf die Förderung von Mietkaufverträgen und Finanzierungsleasingverträgen bei Finanzdienstleistungsinstituten oder Geldmarktdarlehen bezieht.
Das Antragsformular ist nicht mehr abrufbar, dass Verfahren ist ausgelaufen.
Hinweis: Wird unter diesem Link ein neues Antragsformular veröffentlicht, gilt eine Übergangsfrist von einer Woche für das vorhergehende Formular.
Für einen wirksamen Antrag muss das Formular vollständig ausgefüllt, ausgedruckt, eigenhändig unterschrieben, eingescannt und zusammen mit Anlage(n) B per E-Mail oder Post direkt bei der L-Bank eingereicht werden.
finanzhilfen-tilgungszuschuss@l-bank.de
Postadresse:
L-Bank Bereich Finanzhilfen 76113 Karlsruhe
Änderungsantrag Tilgungszuschuss Corona
Der Änderungsantrag ist zusammen mit Anlage(n) B bei der L-Bank einzureichen.
Das Formular für die Anlage(n) B ist abrufbar unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/tilgungszuschuss-corona/.
Hinweis: Für den Fall, dass dieses Formular geändert wird, kann eine vorhergehende Fassung der Anlage (B) weiterhin verwendet werden.
Vertretungsberechtigte Personen sind beispielsweise Inhaber/innen, Gesellschafter/innen, Geschäftsführer/innen oder Personen, denen eine Prokura erteilt wurde.
Der Änderungsantrag muss bis zum 24. Februar 2021 gestellt werden.
V. Ausfüllhinweise zum Antragsformular
Nein, eine Kammermitgliedschaft ist nicht erforderlich. Sowohl Mitglieder der IHK als auch der HWK sowie Freiberufler können den Tilgungszuschuss beantragen. Die IHKn übernehmen die Antragsbearbeitung für alle Unternehmen unabhängig von einer Kammermitgliedschaft.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. Maßgebend ist der satzungsmäßige Sitz.
Bei Soloselbständigen ist grundsätzlich der Wohnsitz maßgeblich. Sollten Sie als Soloselbständiger aber ein Unternehmen mit abweichendem Unternehmenssitz betreiben, ist der Unternehmenssitz anzugeben, nicht der Wohnsitz.
Es ist immer auf den Hauptsitz des Gesamtunternehmens abzustellen. Bei verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen kommt es dabei auf die oberste vorgeschaltete Einheit an, die als verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen gilt. In einem Konzern ist also immer der Sitz der obersten Konzerngesellschaft maßgeblich, sofern diese ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Anhangs zur Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (2003/361/EG) ist.
Ihr Unternehmen ist nur antragsberechtigt, wenn der Unternehmenssitz in Baden-Württemberg liegt. Sollte das Unternehmen trotz Sitz in Baden-Württemberg ausnahmsweise bei einem Finanzamt außerhalb Baden-Württembergs gemeldet sein und die Steuernummer nicht in das vorgegebene Feld passen, tragen Sie die Steuernummer ausnahmsweise von Hand im Formular ein.
Es ist die bzw. eine der Kontonummern anzugeben, die auch auf der Bescheinigung des finanzierenden Instituts bzw. einer der Bescheinigungen der finanzierenden Institute (Anlage B) aufgeführt ist.
Es sind drei Konstellationen zu unterscheiden:
1. Ein Kredit bei einem Institut
- Einzureichen sind ein Antragsformular und eine Anlage B.
- In Anlage B (Feld B 2.5) muss die IBAN angegeben werden, über die die bisherigen Tilgungsraten des Kredits beglichen wurden.
- IBAN im Antragsformular (Feld 4.3) und in Anlage B (Feld B 2.5) müssen übereinstimmen.
2. Mehrere Kredite bei einem Institut
- Einzureichen sind ein Antragsformular und eine Anlage B.
- In Anlage B (Feld B 2.5) muss eine IBAN angegeben werden, über die die bisherigen Tilgungsraten mindestens eines der Kredite beglichen wurden.
- IBAN im Antragsformular (Feld 4.3) und in Anlage B (Feld B 2.5) müssen übereinstimmen.
3. Mehrere Kredite bei mehreren Instituten
- Einzureichen sind ein Antragsformular und mehrere Anlagen B.
- In Anlage B (Feld B 2.5) muss eine IBAN angegeben werden, über die die bisherigen Tilgungsraten mindestens eines der Kredite beglichen wurden.
- IBAN im Antragsformular (Feld 4.3) und in einer der eingereichten Anlagen B (Feld B 2.5) müssen übereinstimmen
Der Schwerpunkt liegt in der Branche, in der der höchste Umsatz erzielt wird. Dies ist durch Auswahl der Optionsschaltfläche (Branche A bis D) zu erklären. Erforderlich ist, dass das Unternehmen insgesamt mindestens 50 Prozent seines Gesamtumsatzes in einer oder mehrerer dieser unter A bis D genannten Branchen erzielt. Dabei ist auf das Gesamtunternehmen einschließlich verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen nach Maßgabe des Benutzerleitfadens zur Definition von KMU der Europäischen Kommission abzustellen.
Die Eigenerklärung zur Branchenzugehörigkeit ist bindend.
Die Branchen und Wirtschaftszweige lassen sich der Datei Wirtschaftszweigklassifikation (PDF) entnehmen.
Beispiel: Ein Unternehmen hat mit seinem Geschäftsbereich „Vermietung und Verleih von Messeständen und Marktständen“ im maßgeblichen Zeitraum einen Umsatz von 10 Mio. Euro erzielt. In seinem zweiten Geschäftsbereich „Vermietung und Verleih von Toilettenanlagen“ wurde ein Umsatz von 5 Mio. Euro erzielt. Im dritten Geschäftsbereich, einem großen Restaurant, wurde ein Umsatz von 1 Mio. Euro erzielt. Der Gesamtumsatz liegt bei 16 Mio. Euro. Die Geschäftsbereiche in den Branchen A und D machen hier mehr als die Hälfte des Gesamtumsatzes aus, nämlich 15 Mio. Euro. Das Unternehmen ist also antragsberechtigt für den Tilgungszuschuss. In Abschnitt 5 des Antragsformulars muss nun zunächst die Branche ausgewählt werden. Hier hat das Unternehmen Branche A auszuwählen, da in dieser Branche 10 Mio. Euro erzielt wurden und in Branche D nur 5 Mio. Euro. Nun ist innerhalb der Branche der Wirtschaftszweig anzugeben. Dies ist im Beispiel der Wirtschaftszweig „Vermietung und Verleih von Messeständen und Marktständen“.
Ein Unternehmen ist nach dem maßgeblichen Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Schwierigkeiten, wenn mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
- Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
- Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
- Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
- Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.
- Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU nach der KMU-Definition der Europäischen Kommission ist: In den letzten beiden Jahren
- betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
- das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.
Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich seit dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist.
Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren und deren wirtschaftliche Situation sich anschließend vor der Corona-Pandemie verbessert hatte, sind antragsberechtigt.
Die Förderung wird als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO gewährt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Bewilligungsstelle (L-Bank) entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
V. Verhältnis zu anderen Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten
Das Landesförderprogramm Tilgungszuschuss Corona ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und der Landesaufstockung mit dem fiktiven Unternehmerlohn.
Wird eine Jahrestilgungsrate bereits im Rahmen anderer Corona-bedingter Zuschussprogramme des Bundes beziehungsweise der Länder gefördert, kann diese nicht zugleich im Rahmen dieses Förderprogramms gefördert werden. Dies gilt auch, wenn die Tilgungsrate zur Berechnung einer Bemessungsgrundlage oder Förderhöhe berücksichtigt wird. Dies gilt nicht, wenn die Tilgungsrate lediglich zur Begrenzung der Anspruchshöhe herangezogen wird. Entsprechendes ist im Antragsformular zu erklären.
Eine Kumulierung des Tilgungszuschusses Corona mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht: Corona-Soforthilfe/Überbrückungshilfe oder andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes oder der Länder) ist grundsätzlich zulässig. Das Beihilferecht ist zu beachten.
Nein.
Nein.
VI. Steuerrecht, Datenschutz, Beihilferecht
Bei den Tilgungszuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Die Bewilligungsstelle kann von den Finanzbehörden Auskünfte über die Antragsteller einholen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen des Tilgungszuschusses erforderlich sind (§ 31 a Abgabenordnung).
Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrem Antrag bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Es ist jederzeit mit einer späteren Überprüfung der Angaben zu rechnen!
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg sowie die von ihm gegebenenfalls eingeschalteten Gutachterstellen und die Bewilligungsstelle speichern die sich aus den Antragsunterlagen und der Förderung ergebenden Daten zum Zweck der Antragsabwicklung gemäß § 4 Abs. 2 der Zweiten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 für zehn Jahre.
Allgemeine De-minimis-Beihilfen (1407/2013). Insgesamt ist für sämtliche Zuschüsse als Obergrenze grundsätzlich die EU-Kleinbeihilfegrenze von derzeit 800.000 Euro zu beachten. Eine Kumulierbarkeit mit anderen Bundes- oder Landesförderprogrammen richtet sich, soweit die jeweiligen Förderbedingungen dies zulassen, nach den EU-beihilferechtlichen Vorschriften.
Weitere Ausführungen finden sich im Antragsformular unter Abschnitt 8.
VII. Allgemeines
- Beratung durch finanzierendes Institut
- Beratung durch die IHKn
- Beratung durch Verbände des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche, des Taxi- und Mietwagengewerbes
- sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
Diese Webseite und der Antrag zum Tilgungszuschuss Corona sind Angebote des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.
Sie sind ausschließlich unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ tilgungszuschuss-corona/ – ggf. über den Short-Link https://wm.baden-wuerttemberg.de/tilgungszuschuss-corona/ – zu erreichen.
Laden Sie erst dann das Antragsformular herunter, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/tilgungszuschuss-corona/ als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers steht.
Neben dem Adressfeld findet sich regelmäßig eine Schaltfläche, die anzeigt, dass es sich um eine gesicherte Verbindung handelt. Beim Klicken auf die Schaltfläche werden weitere Informationen angezeigt – unter anderem zum Zertifikat, das für „baden-wuerttemberg.de“ ausgestellt ist. Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.
VIII. Allgemeines
- Beratung durch finanzierendes Institut
- Beratung durch die IHKn
- Beratung durch Verbände des Schaustellergewerbes, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie des Taxi- und Mietwagengewerbes
Diese Webseite und der Antrag zum Tilgungszuschuss Corona sind Angebote des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg.
Sie sind ausschließlich unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ tilgungszuschuss-corona/ – ggf. über den Short-Link https://wm.baden-wuerttemberg.de/tilgungszuschuss-corona/ – zu erreichen.
Laden Sie erst dann das Antragsformular herunter, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/tilgungszuschuss-corona/ als Webadresse im Adressfeld Ihres Browsers steht. Neben dem Adressfeld findet sich regelmäßig eine Schaltfläche, die anzeigt, dass es sich um eine gesicherte Verbindung handelt. Beim Klicken auf die Schaltfläche werden weitere Informationen angezeigt – unter anderem zum Zertifikat, das für „baden-wuerttemberg.de“ ausgestellt ist.
Ähnlich anmutende Webangebote unter abweichenden Webadressen oder mit anderen Endungen sind Fake-Webseiten.