EU-Recht

Ziel ist die wirtschaftliche und soziale Vernetzung

Flaggen der europäischen Mitgliedsstaaten (Bild: © André Maslennikov / IBL Bildbyra)

Die wichtigsten Rechtsakte der Europäischen Union sind – neben den Abkommen und Verträgen – die Richtlinien und die Verordnungen. Richtlinien sind für die Mitgliedsstaaten der EU verbindlich, müssen aber für die Anwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist ist in der jeweiligen Richtlinie angegeben. Verordnungen sind unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig und gehen dem nationalen Recht voraus.

Unter den Rechtsbereichen der EU ist das Wettbewerbsrecht hervorzuheben. Die Vergabe von staatlichen Mitteln (Subventionen, Beihilfen) kann den Wettbewerb in unzulässiger Weise verzerren. Dies zu verhindern ist die Aufgabe der EU-Beihilfekontrollpolitik, die für die Bundesrepublik über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Berlin wahrgenommen wird. In Baden-Württemberg ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus. Ansprechpartner für Grundsatzfragen der EU-Beihilfenkontrollpolitik.

Das EU-Recht gewährt zentrale Rechte für Bürger und Unternehmen, die einen wichtigen Teil zur wirtschaftlichen und sozialen Vernetzung in Europa beitragen. Baden-Württemberg erzielt wachsende Gewinne durch den EU-Binnenmarkt und profitiert von der Öffnung der Märkte. Wichtige Rechte für Wirtschaft und Bürger stellen zum Beispiel die Grundfreiheiten dar, die der Vertrag von Lissabon gewährt.

Warenverkehrsfreiheit (Art. 30 AEUV)

Das zentrale Element der Warenverkehrsfreiheit ist das Verbot von Zöllen und Maßnahmen zollgleicher Wirkung. Diese Regelung erleichtert den Handel zwischen Europäischen Staaten erheblich.

Dienstleistungsfreiheit (Art. 55 AEUV)

Die Dienstleistungsfreiheit erlaubt einem Unternehmer, der Dienstleistungen in einem Mitgliedsland erbringt, diese Dienstleistungen auch (vorübergehend) in einem anderen Mitgliedsland anzubieten, auch wenn der Geschäftssitz im Herkunfts-Mitgliedsstaat verbleibt.

Personenverkehrsfreiheit (Art. 21 AEUV)

Im Rahmen der Personenverkehrsfreiheit genießen alle EU-Bürger das Recht, sich in jedem Land der EU aufzuhalten, einen Beruf auszuüben und dort zu verbleiben. Diese Regelung leistet einen positiven Beitrag zur Vernetzung und zur kulturellen Vielfalt Europas.

Niederlassungsfreiheit (Art. 48 AEUV)

Unionsbürgerinnen und Bürger können sich überall in der Europäischen Union (EU) niederlassen und dort einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Sie müssen allerdings die Qualifikationsanforderungen erfüllen, die im Land der Niederlassung an ihren Berufsstand gestellt werden.

Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV)

Arbeitnehmer haben seit 1957 das Recht, in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union zu arbeiten und zu leben. Diese Regelung gewährt Arbeitnehmern eine hohe Maß an Flexibilität.

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