EU-Beihilfenrecht

Beihilfenkontrolle für freien Wettbewerb

Europaflagge / ©Harald Richter

Den freien Wettbewerb in der EU sicherzustellen ist eines der zentralen Ziele der Binnenmarktpolitik. Dazu gehört das EU-Beihilfenrecht als Teil des EU Wettbewerbsrechts, das den europäischen Binnenmarkt vor Wettbewerbsverzerrungen durch unzulässige Subventionen der öffentlichen Hand zugunsten einzelner Unternehmen oder Wirtschaftszweige schützen soll.

Daher gelten in der EU strenge Regeln für die Vergabe von Beihilfen (Artikel 107 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV). Die EU-Kommission übt auf dieser Rechtsgrundlage die Beihilfenkontrolle aus und entscheidet über die Beihilfeneigenschaft der nationalen Maßnahmen. Jeder EU- Mitgliedsstaat ist für die Einhaltung der Beihilfevorschriften in seinem Land gegenüber der EU-Kommission verantwortlich. In der Bundesrepublik Deutschland ist hierfür federführend das Bundeswirtschaftsministerium (kurz BMWK) in Berlin zuständig. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland setzt sich diese Verantwortlichkeit in den Bundesländern fort.

In Baden-Württemberg ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Ansprechpartner für Grundsatzfragen der europäischen Beihilfenkontrollpolitik. Das Ministerium ist zuständig für baden-württembergische Akteure im Hinblick auf die Anmeldung (Notifizierung) oder Anzeige von Fördervorhaben bei der EU-Kommission sowie Vermittler im Rahmen von Beihilfeverfahren.

Leitfaden zum Beihilfenrecht, Band 1 bis 4

Die Leitfäden zum Beihilferecht stehen zum Download bereit und können auch online bestellt werden unter Publikationen/Ratgeber

Teil 1: Grundlagen,

Teil 2: KMU und Förderprogramme,

Teil 3: DAWI und Infrastrukturfinanzierung,

Teil 4: Innovationspolitik

Neue europarechtliche Vorschriften

Im Zusammenhang mit der Modernisierung des EU-Beihilfenrechts hat die Europäische Kommission die Transparenzanforderungen deutlich ausgeweitet. Unter nachfolgendem Link finden Sie ausführliche Informationen über die in Europa und Baden-Württemberg gewährten staatlichen Beihilfen (ohne Beihilfen für Dienstleistungen von Allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) oder De-Minimis-Beihilfen).

Zur Internetseite der Europäischen Kommission

Bitte beachten Sie, dass diese Seite rein informativen Charakter, die enthaltenen Angaben jedoch eine rechtliche Beratung nicht ersetzen können. Die verbindliche Auslegung des europäischen Beihilfenrechts ist der Europäischen Kommission und den europäischen Gerichten vorbehalten.

Aktuelle AGVO-Beihilfemaßnahmen

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