Seit dem 1. Januar 2013 gelten neue Regelungen für Schornsteinfegerarbeiten. Das bisherige Kehrmonopol wurde in weiten Teilen aufgehoben. Die meisten Schornsteinfegerarbeiten können seither bei freier Preisgestaltung an einen mit dem Schornsteinfegergewerbe in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb vergeben werden.
Im Feuerstättenbescheid, den jeder Haus- und Wohnungseigentümer erhalten hat, wird geregelt, wann welche Kehr-, Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten an den Heizungen durchgeführt werden müssen. In der Vergangenheit wurden diese Arbeiten vom jeweiligen Kehrbezirksinhaber zu dem von ihm festgelegten Termin erledigt. Eine Wahl, wer die Arbeiten ausführt, war bisher nicht möglich. Die Gebühren waren staatlich festgesetzt.
Seit dem 1. Januar 2013 ist jeder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten und die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag zu geben. Ob es sich dabei um den jeweiligen Bezirksinhaber oder einen Fremdanbieter handelt entscheidet der Eigentümer. Das Entgelt für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten ist frei verhandelbar.
Bezirke in der bisherigen Form wird es allerdings auch weiterhin geben. Die bisherigen Bezirksinhaber, nun „bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger“, führen für ihren jeweiligen Bezirk das Kehrbuch, in dem die fristgerechte Durchführung der Arbeiten vermerkt wird, nehmen die Feuerstättenschauen und Bauabnahmen vor und erlassen Feuerstättenbescheide. Lediglich für diese hoheitlichen Tätigkeiten werden staatlich geregelte Gebühren auf Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) erhoben. Die Bezirke werden alle sieben Jahre neu ausgeschrieben.
Die zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen im Überblick:
- Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind nun selbst dafür verantwortlich, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten fristgerecht und vollständig erledigt und dem Bezirksinhaber nachgewiesen werden. Sofern der Bezirksinhaber die Arbeiten nicht selbst durchführt, erfolgt der Nachweis durch den ausführenden Betrieb anhand eines vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellten Formblatts.
- Der Schornsteinfeger kommt nicht mehr unaufgefordert, sondern muss wie jeder andere Handwerker beauftragt werden. Lediglich zur Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahren stattfindet, meldet sich der Bezirksinhaber wie gewohnt von sich aus an.
- Dem Eigentümer steht es frei, ähnlich wie bei einem Wartungsvertrag für die Heizung, mit dem Bezirksinhaber oder auch mit einem freien Anbieter eine vertragliche Regelung zu treffen. Der beauftragte Schornsteinfeger kann auch künftig, wie in der Vergangenheit der jeweilige Bezirksschornsteinfegermeister, die Terminüberwachung übernehmen und sich rechtzeitig für die notwendigen Arbeiten ankündigen. Zwingend ist eine solche Vereinbarung allerdings nicht. Es steht dem Eigentümer auch frei, die Termine selbst zu überwachen und zu gegebener Zeit einen Schornsteinfeger zu beauftragen. Dies kann der Bezirksinhaber oder auch ein anderer zugelassener Schornsteinfeger sein.
- Die regelmäßigen, im Feuerstättenbescheid aufgeführten Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten dürfen seit dem 1. Januar 2013 von jedem mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb, bzw. von jedem nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung zugelassenen Betrieb, durchgeführt werden. Die Preise für diese Arbeiten sind frei verhandelbar. Lediglich für die hoheitlichen Tätigkeiten, also beispielsweise die Feuerstättenschau oder die Bauabnahme, werden auch weiterhin staatlich festgelegte Gebühren erhoben.
- Die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten müssen auf jeden Fall durchgeführt werden. Wer die Arbeiten nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid gesetzten Frist dem Kehrbezirksinhaber nachgewiesen hat, muss damit rechnen, dass eine so genannte „Zwangskehrung“ angeordnet wird. Diese ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die bei einer fristgerechten Ausführung der Arbeiten problemlos vermieden werden können.
- Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist der Schornsteinfeger nicht mehr verpflichtet, Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen. So kann er die Annahme von Aufträgen auch ablehnen.
- Anders als bei den im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten besteht bei den hoheitlichen Tätigkeiten keine Wahlfreiheit. Diese dürfen nur durch den jeweiligen bevollmächtigter Bezirkschornsteinfeger erledigt werden.
Weitere Auskünfte erhalten Sie entweder direkt bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder bei Ihrem Landratsamt, in Stadtkreisen bei der Stadtverwaltung.