Schornsteinfegerwesen

Regelungen für Schornsteinfegerarbeiten

Schornsteinfeger bei der Arbeit (Bild: © Erik Schumann, Fotolia)

Schornsteinfegerwesen

Im Jahr 2013 wurde das Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben. Das Schornsteinfegerwesen teilt sich seitdem in hoheitliche und sogenannte freie Tätigkeiten auf. Zum hoheitlichen Bereich zählt beispielsweise der Feuerstättenbescheid. Diesen erhalten alle Haus- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer. Darin wird geregelt, wann welche Kehr-, Mess- bzw. Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Diese Schornsteinfegerarbeiten können bei freier Preisgestaltung an einen mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb vergeben werden.

Was müssen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Grundstücken und Räumen wissen und veranlassen?

  • Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind selbst dafür verantwortlich, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten fristgerecht und vollständig erledigt und der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Sofern diese bzw. dieser die Arbeiten nicht selbst durchführt, erfolgt der Nachweis durch den ausführenden Betrieb anhand eines vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erstellten Formblatts.
  • Die Schornsteinfegerin bzw. der Schornsteinfeger muss wie jeder andere Handwerker auch beauftragt werden. Lediglich zur Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahr stattfindet, meldet sich die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirks-schornsteinfeger von sich aus an.
  • Der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer steht es frei, ähnlich wie bei einem Wartungsvertrag für die Heizung, mit der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder mit einem freien Anbieter eine vertragliche Regelung zu treffen. Dabei kann die Terminüberwachung für die rechtzeitige Durchführung der Arbeiten durch den beauftragten Schornsteinfegerbetrieb übernommen werden.
  • Die regelmäßigen im Feuerstättenbescheid aufgeführten Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten dürfen von jedem mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb, bzw. von jedem nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung zugelassenen Betrieb, durchgeführt werden. Die Preise für diese Arbeiten sind frei verhandelbar.
  • Lediglich für die hoheitlichen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Feuerstättenschau, werden staatlich festgelegte Gebühren erhoben, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) geregelt sind.
  • Die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten müssen zwingend durchgeführt werden. Wer die Arbeiten nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid gesetzten Frist der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen hat, muss damit rechnen, dass eine so genannte „Zwangskehrung“ in einem Zweitbescheid angeordnet wird. Diese ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die bei einer fristgerechten Ausführung der Arbeiten problemlos vermieden wer-den können.
  • Es besteht keine Rechtspflicht für Schornsteinfegerinnen bzw. Schornsteinfeger, Aufträge zur Durchführung von freien Tätigkeiten von Eigentümerinnen und Eigentümern anzunehmen.
  • Anders als bei den im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten besteht bei den hoheitlichen Tätigkeiten keine Wahlfreiheit. Diese dürfen nur durch die jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie entweder direkt bei Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder bei Ihrem Landratsamt und in Stadtkreisen bei der Stadtverwaltung.

Je nach Themenbereich ergeben sich im Schornsteinfegerwesen unterschiedliche Zuständigkeiten. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus ist im Bereich des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Kehr- und Überprüfungsordnung) die oberste Aufsichtsbehörde. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen ist in baurechtlichen Angelegenheiten die oberste Aufsichtsbehörde, wenn es zum Beispiel um Bauabnahmen geht. Bei immissionsschutzrechtlichen Themen ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft oberste Landesbehörde.

Streitige Themen bei nicht hoheitlichen Tätigkeiten, beispielsweise zu regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten, stellen eine Angelegenheit des Privatrechts dar.

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