Landesglückspielgesetz

Spielhallenrecht

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Ein Spielautomat in einem Casino

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus ist als oberste Gewerbebehörde nicht nur für die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften der Gewerbeordnung und der Spielverordnung des Bundes zuständig, sondern auch für die Aufsicht über den Vollzug der spielhallenbezogenen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des auf ihm fußenden Landesglücksspielgesetzes. Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde im Übrigen ist grundsätzlich das Innenministerium.

Für den Betrieb einer Spielhalle ist nach dem Landesglücksspielgesetz LGlüG eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist von strengen Voraussetzungen abhängig, u. a. von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots (500 m zwischen Spielhallen) und des Verbots der Mehrfachkonzession (§ 42 LGlüG). Bei Vorliegen mehrerer Anträge auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis bzw. bei einer Konkurrenz von Spielhallen am gleichen Standort (500 m-Abstandsradius bzw. Mehrheit von Spielhallen im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex) ist seitens der zuständigen Behörde eine Auswahlentscheidung zu treffen.

Aufgrund der Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016 und des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.2017 steht fest, dass die Kriterien für eine Auswahlentscheidung nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt werden müssen, sondern in Anlehnung an die vorhandenen Bestimmungen für Spielhallen (Landesglücksspielgesetz und Glücksspielstaatsvertrag) zur Geltung gebracht werden können. Die verbindliche verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Erlaubnis bzw. eine gegebenenfalls notwendige Auswahl bei konkurrierenden Erlaubnisanträgen wird von der zuständigen Behörde vor Ort getroffen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus stellt den zuständigen Behörden zur Erleichterung des Gesetzesvollzugs an dieser Stelle allgemeine Hinweise zu den Auswahlkriterien (PDF) zur Verfügung, die die Rechtsprechung bis Mai 2023 – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – berücksichtigen.