Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus als oberste Gewerbebehörde ist nicht nur für die Aufsicht über den Vollzug der Vorschriften der Gewerbeordnung und der Spielverordnung des Bundes zuständig, sondern auch für die Aufsicht über den Vollzug der spielhallenbezogenen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des auf ihm fußenden Landesglücksspielgesetzes.
Für den Betrieb einer Spielhalle ist nach dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Im Vergleich zum früheren Recht ist diese von strengeren Voraussetzungen abhängig, u.a. von der Einhaltung des Mindestabstandsgebots (500 m zwischen Spielhallen) und des Verbots der Mehrfachkonzession (§ 42 LGlüG).
Wenn für den Betrieb einer bereits bestehenden Spielhalle, für die seit dem 1.7.2017 ebenfalls die strengere Voraussetzungen gelten, auch nach erfolgter Prüfung, ob ein Härtefall (§ 51 Abs. 5 LGlüG) vorliegt, keine Erlaubnis mehr erteilt werden kann, muss der Spielhallenbetrieb am konkreten Standort eingestellt werden. Bei Vorliegen mehrerer Anträge auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis bzw. bei einer Konkurrenz von Spielhallen am gleichen Standort (500 m-Abstandsradius bzw. Mehrheit von Spielhallen im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex) ist seitens der zuständigen Behörde gegebenenfalls eine Auswahlentscheidung zu treffen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus (WM) hat den zuständigen Behörden zur Erleichterung des Gesetzesvollzugs bei den spielhallenrechtlichen Regelungen und insbesondere zur Übergangsvorschrift des § 51 LGlüG detaillierte Anwendungshinweise - Stand 15.12.2015 - und Anfang August 2016 einen umfangreichen Frage-Antwort-Katalog zur Verfügung gestellt. Den Regierungspräsidien und den kommunalen Landesverbänden wurden am 24.7.2017 außerdem ergänzende Erläuterungen zur Härtefallproblematik (§ 51 Abs. 5 LGlüG) und zur Auswahlentscheidung bei mehreren Antragstellern am gleichen Standort aufgrund der Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016 und des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 übersandt.
In diesen Unterlagen finden sich u.a. auch Hinweise zur Vorgehensweise bei einer Auswahlentscheidung und zu möglichen Kriterien bei der Auswahl, die - wenn nötig - seitens der zuständigen Behörde nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat. Aufgrund der genannten Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aus 2016 und 2017 sowie aufgrund einer früheren Entscheidung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg aus 2014 steht fest, dass die Kriterien für eine Auswahlkriterien nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt werden müssen, sondern in Anlehnung an die vorhandenen Bestimmungen für Spielhallen (Landesrecht und Glücksspielstaatsvertrag) zur Geltung gebracht werden können. Daran haben sich die Unterlagen orientiert. Die verbindliche verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Erlaubnis, die Anwendung der Härtefallregelung und eine gegebenenfalls notwendige Auswahl bei konkurrierenden Erlaubnisanträgen ist von der zuständigen Behörde vor Ort zu treffen.
Alle genannten Unterlagen stellen wir Ihnen als PDF-Dateien zum Download zur Verfügung.
Landesglückspielgesetz
Anwendungshinweise des Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg zum Landesglückspielgesetz für den Bereich der Spielhallen, Stand 11.12.2015 (PDF)
Frage-Antwort-Katalog: Dienstbesprechung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg mit den Regierungspräsidien am 28.7.2016 zu Fragen einer Anwendung der Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG und zur Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen (PDF)
Schreiben (E-Mail) des Wirtschaftsministeriums an die Regierungspräsidien und die kommunalen Landesverbände vom 24.07.2017 zu den Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG vom 16.12.2016 und 07.03.2017 (PDF)
Anlage 1: Information der Regierungspräsidien und der kommunalen Landesverbände über Entscheidungen des BVerwG und des BVerfG vom 16.12.2016 und vom 7.3.2017 (Übersendung) (PDF)
Anlage 2: Protokoll des Fachgesprächs zum Landesglücksspielgesetz mit dem Wirtschaftsministerium am 23.11.2016 (PDF)
Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 27/17
Entscheidung des BVerfG vom 07.03.2017 mit Leitsätzen und Entscheidungsgründen
Entscheidung des BVerwG vom 16.12.2016 mit Entscheidungsgründen