Die besonderen Regelungen für das Handwerk ergeben sich aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks. Die Handwerksordnung ist ein Bundesgesetz. Sie enthält Bestimmungen zur Berufszulassung, Berufsausübung und Berufsbildung im Handwerk sowie zu den Organisationen des Handwerks und deren Aufgaben.
Bei der Berufszulassung unterscheidet die Handwerksordnung (HwO) 41 zulassungs- und damit in die Handwerksrolle eintragungspflichtige Handwerke (Anlage A) sowie 53 zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1) und 57 handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2).
Um ein sog. zulassungspflichtiges Handwerk (aufgeführt in Anlage A der HwO) als stehendes Gewerbe ausüben zu dürfen, muss der Inhaber oder der Betriebsleiter eines stehenden Betriebes in die Handwerksrolle eingetragen sein, was nach §§ 7 HwO eine Meisterprüfung oder damit vergleichbare Prüfung, einen einschlägigen Hochschulabschluss, eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b (sog. Altgesellenregelung) oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 (EU-Ausländer) erfordert. Die Handwerkskammern prüfen und entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind.
Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe ist eine Meisterprüfung nicht vorgeschrieben, kann aber freiwillig abgelegt werden, wenn für das betreffende Handwerk bzw. Gewerbe eine Ausbildungsordnung besteht. Der Betrieb von zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben unterliegt keinerlei Zulassungsbeschränkungen, ist jedoch der Handwerkskammer anzuzeigen. Diese führt gem. § 19 HwO ein Verzeichnis der Inhaber von zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben.
Die zuständigen Handwerkskammern finden Sie über den Baden-Württembergischen Handwerkstag. Im Abschnitt Berufsbildung im Handwerk enthält die Handwerksordnung Bestimmungen zur Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen (Auszubildende), zum Erlass von Ausbildungsordnungen auf Bundesebene, zu Gesellenprüfungen und Meisterprüfungen und zur beruflichen Fortbildung und Umschulung sowie zur Regelung und Überwachung der Berufsausbildung durch die Handwerkskammern.
Der Abschnitt Organisation des Handwerks der Handwerksordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der Handwerksinnungen, Innungsverbände, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern.
Die maßgebende Rechtsvorschrift für die Industrie- und Handelskammern ist das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956, das seitdem mehrfach geändert wurde.
Demnach haben die Industrie- und Handelskammern vor allem die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken, soweit nicht das Handwerk betroffen ist. Ihnen obliegt es insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten. Sie können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung treffen.
Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten.
Die Industrie- und Handelskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Kosten ihrer Errichtung und ihrer Tätigkeit werden durch Beiträge (Grundbeiträge und Umlagen) der Kammerzugehörigen aufgebracht. Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt in der Regel die Vollversammlung, deren Mitglieder von den Kammerzugehörigen gewählt werden. Aus ihrer Mitte wählt sie den Präsidenten und bestellt den Hauptgeschäftsführer. Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.
Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Aufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat darauf zu achten, dass sich die Industrie- und Handelskammern bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften halten. Bestimmte Beschlüsse der Vollversammlung (zum Beispiel über die Satzung, die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Ergänzend und in Ausführung dieses Bundesgesetzes gibt es in Baden-Württemberg das Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958, ebenfalls mit zahlreichen Änderungen. Dieses Gesetz ermächtigt die Landesregierung, Industrie- und Handelskammern zu errichten, aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern. Es bestimmt ferner das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau als Aufsichtsbehörde. In Baden-Württemberg bestehen zwölf Industrie- und Handelskammern, die den Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertag tragen. Alle Kammern sind Mitglied im Deutschen Industrie- und Handelskammertag.
Die für die Handwerkskammern maßgebende Vorschrift ist das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 mit weiteren Änderungen.
Demnach haben die Handwerkskammern die Aufgabe, die Interessen des Handwerks zu vertreten und es zu fördern. Ferner haben sie die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Bericht über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, die Handwerks- und Lehrlingsrolle zu führen, die Berufsausbildung zu regeln und Prüfungsordnungen für die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung sowie für die berufliche Fortbildung zu erlassen.
Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Handwerksbetriebs und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden und so genannte Kleinunternehmer.
Die Handwerkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes nach einem bestimmten Beitragsmaßstab (Grundbeiträge, Zusatzbeiträge, Sonderbeiträge) getragen. Organe der Handwerkskammern sind die Mitgliederversammlung (Vollversammlung), der Vorstand und die Ausschüsse. Die Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Ihr sind bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung vorbehalten, zum Beispiel die Wahl des Vorstandes, der (Haupt-)Geschäftsführer und der Ausschüsse, die Feststellung des Wirtschaftsplans und die Festsetzung der Beiträge sowie der Erlass von Prüfungsordnungen, die teilweise der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedürfen.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer. Er besteht aus Präsident, Vizepräsidenten und weiteren gewählten Mitgliedern. Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten in der Regel die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Ausschüsse können von der Vollversammlung für besondere Aufgaben gebildet werden.
Die Handwerkskammern werden von der obersten Landesbehörde errichtet, die auch deren Bezirke bestimmt und ändern kann. In Baden-Württemberg bestehen acht Handwerkskammern, die auf Landesebene dem Baden-Württembergischen Handwerkstag und auf Bundesebene dem Deutschen Handwerkskammertag angehören. Oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau. Es übt als solche auch die Staatsaufsicht über die Handwerkskammern aus. Diese Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die den Handwerkskammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden.