Wirtschaftsrecht

Regelungen für Handwerk und Industrie- und Handelskammern

Männer auf einer Baustelle (Bild: © sculpies, Fotolia)

Die besonderen Regelungen für das Handwerk ergeben sich aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks. Die Handwerksordnung ist ein Bundesgesetz. Sie enthält Bestimmungen zur Berufszulassung, Berufsausübung und Berufsbildung im Handwerk sowie zu den Organisationen des Handwerks und deren Aufgaben.

Bei der Berufszulassung unterscheidet die Handwerksordnung (HwO) 41 zulassungs- und damit in die Handwerksrolle eintragungspflichtige Handwerke (Anlage A)  sowie 53 zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1) und 57 handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2).

Um ein sog. zulassungspflichtiges Handwerk (aufgeführt in Anlage A der HwO) als stehendes Gewerbe ausüben zu dürfen, muss der Inhaber oder der Betriebsleiter eines stehenden Betriebes in die Handwerksrolle eingetragen sein, was nach §§ 7 HwO eine Meisterprüfung oder damit vergleichbare Prüfung, einen einschlägigen Hochschulabschluss, eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b (sog. Altgesellenregelung) oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 (EU-Ausländer) erfordert. Die Handwerkskammern prüfen und entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt sind.

Für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe ist eine Meisterprüfung nicht vorgeschrieben, kann aber freiwillig abgelegt werden, wenn für das betreffende Handwerk bzw. Gewerbe eine Ausbildungsordnung besteht. Der Betrieb von zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben unterliegt keinerlei Zulassungsbeschränkungen, ist jedoch der Handwerkskammer anzuzeigen. Diese führt gem. § 19 HwO ein Verzeichnis der Inhaber von zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben.

Die zuständigen Handwerkskammern finden Sie über den Baden-Württembergischen Handwerkstag. Im Abschnitt Berufsbildung im Handwerk enthält die Handwerksordnung Bestimmungen zur Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen (Auszubildende), zum Erlass von Ausbildungsordnungen auf Bundesebene, zu Gesellenprüfungen und Meisterprüfungen und zur beruflichen Fortbildung und Umschulung sowie zur Regelung und Überwachung der Berufsausbildung durch die Handwerkskammern.

Der Abschnitt Organisation des Handwerks der Handwerksordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der Handwerksinnungen, Innungsverbände, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern.

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