Der Handel mit dem Vereinigten Königreich ist seit dessen Austritt aus dem EU-Binnenmarkt und der Zollunion auf Grundlage des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich möglich. Es wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet.
Weitere Informationen auf dem Portal der Europäischen Union.
Das Handels- und Kooperationsabkommen sieht einen zollfreien Warenverkehr für Waren mit Ursprung in der EU sowie im Vereinigten Königreich vor. Zölle fallen an, wenn kein präferenzieller Ursprung auf Basis des Abkommens vorliegt oder dieser nicht nachgewiesen werden kann. In diesem Fall gilt der Drittlandzollsatz bzw. der UK Global Tariff.
Weitere Informationen auf der Seite www.zoll.de
Seit dem 1. Januar 2021 muss bei der Warenausfuhr von der EU ins Vereinigte Königreich sowie bei der Wareneinfuhr aus dem Vereinigten Königreich eine Zollabfertigung durchgeführt werden. Diese richtet sich in der EU nach den üblichen zollrechtlichen Vorschriften für Drittländer. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Waren unterliegen demzufolge Zollförmlichkeiten, über die auch die Umsatzsteuer und die Verbrauchsteuern abgewickelt werden und durch welche die Zollbehörden Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Besitzes oder der Verbringung (Beförderung) von Waren über die Zollgrenze der EU bzw. über die Bundesgrenze vollzieht.
Es gelten Ursprungsregeln für Waren, um sich für eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Abkommens zu qualifizieren (siehe oben). Alle Importe in die EU müssen zudem alle EU-Standards erfüllen und werden behördlichen Überprüfungen und Kontrollen für Sicherheit, Gesundheit und andere öffentliche Zwecke unterzogen.
Weitere Informationen auf www.gov.uk
Im Warenverkehr mit Nordirland gelten weiterhin die Bestimmungen für EU-Staaten, da Nordirland gemäß dem Protokoll zu Irland und Nordirland des Austrittsabkommens so behandelt wird, als ob es ein EU-Mitgliedstaat wäre.
Weitere Informationen auf dem Portal der EU
Waren, die von den Privatpersonen online im Vereinigten Königreich bestellt werden, unterliegen seit dem 1. Januar 2021 ebenfalls Zollförmlichkeiten und Zollkontrollen. Dabei können unter Umständen Zölle und Einfuhrumsatzsteuer sowie ggf. Verbrauchsteuern anfallen.
Waren, die einen Warenwert von über 22 Euro aufweisen, sind einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Zoll muss zusätzlich ab einem Warenwert von 150 Euro entrichtet werden. Die Höhe der Zollabgaben richtet sich nach der Ware selbst, dem Wert und nach dem Ursprungsland der Ware.
Weitere Informationen auf www.zoll.de
Produkte, die aus der EU in das Vereinigte Königreich ausgeführt werden, müssen seit Januar 2021 den britischen Vorschriften und Normen (UKCA-Label) entsprechen und unterliegen allen geltenden Einfuhr- und sonstigen Kontrollen. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Bis zu diesem Datum können Waren mit CE-Kennzeichen im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Januar 2022 wird im Vereinigten Königreich für eine Marktzulassung ausschließlich das UKCA-Label akzeptiert.
Bislang gelten für das UKCA-Label noch dieselben Sicherheitsstandards und Normen wie in der EU. Es ist jedoch möglich, dass britische und europäische Produktvorschriften sich mit der Zeit unterschiedlich entwickeln.
Weitere Informationen auf dem Portal der IHK Rhein-Neckar
Seit dem 1. Januar 2021 gelten die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr nicht mehr für im Vereinigten Königreich tätige Einzelpersonen und Unternehmen aus der EU. Zwar eröffnet das Handels- und Kooperationsabkommen einen grundsätzlichen Marktzugang für Dienstleistungen und regelt, dass ausländische Dienstleister nicht schlechter behandelt werden dürfen als inländische. Je nach Branche und Art der zu erbringenden Dienstleistung gibt es dazu jedoch erhebliche Einschränkungen. Das gilt insbesondere für Dienstleistungen, die von Personen erbracht werden, die dazu aus der EU in das Vereinigte Königreich einreisen.
Nur wenn die konkrete Branche oder wirtschaftliche Aktivität im Handels- und Kooperationsabkommen ausdrücklich genannt ist, sind die Parteien des Freihandelsabkommens verpflichtet, Dienstleistungserbringer einreisen zu lassen. Genannt sind unter anderem Dienstleistungen aus den Bereichen Buchhaltung und Rechnungswesen, Steuerberatung, Architektur sowie Ingenieurwesen, Wartung und Reparatur bestimmter Maschinen sowie Bau und verwandte Ingenieurtätigkeiten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die komplette Liste findet sich auf den Seiten 838 ff im Anhang Servin-4 des Abkommens. Das Vereinigte Königreich behält sich jedoch das Recht vor, Dienstleistungen in einigen (auch auf der Positivliste genannten) Branchen und Aktivitäten einzuschränken (siehe dazu Anhang Servin-2 des Abkommens auf den Seiten 807 ff.).
Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, ist für die Erbringung von Dienstleistungen in Großbritannien zukünftig ein Visum erforderlich („Temporary Worker – International Agreement T5“). Für dieses Visum wiederum sind verschiedene Voraussetzungen notwendig, etwa bestimmte Qualifikationen oder auch eine „Sponsoring Bescheinigung“ vom britischen Geschäftspartner.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können sich Dienstleistungserbringer für die Dauer des Vertrages, längstens aber für bis zu zwölf Monate im Vereinigten Königreich aufhalten.
Für den Bereich Finanzdienstleistungen gelten Sonderregelungen.
Weitere Informationen auf www.gtai.de
Für einige geschäftliche Aktivitäten sind kurzfristige Aufenthalte in Großbritannien als “Visitor” ohne Visum möglich. Das Handelsabkommen erlaubt die Einreise für sogenannte “Short-term business visitors” (kurze Geschäftsreisen) für die Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis.
Grundsätzlich erlaubte Aktivitäten sind:
- Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen
- Markterkundung
- Teilnahme an Messen für Werbezwecke (kein Direktverkauf)
- Annahme von Bestellungen, Vertragsverhandlungen über Dienstleistungen oder Waren
- Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des heimischen Unternehmens
- Inspektionen und Ortsbegehungen
- Konzerninterne Aktivitäten: interne Projektbesprechungen (ohne Kunden), interne Weiterbildungen (ohne Kunden), Durchführung von Audits, etc.
- Kundendienst/ Instandsetzung/ Wartung: Ein Angestellter eines ausländischen Herstellers darf Maschinen, Geräte, Computersoftware oder Hardware installieren, demontieren, reparieren, warten oder Beratungsgespräche führen, wenn dieser Hersteller einen Kauf-, Liefer- oder Leasingvertrag mit einem britischen Unternehmen oder einer Organisation abgeschlossen hat.
Nicht erlaubt sind:
- Aufnahme einer Beschäftigung im Vereinigten Königreich
- Gründung oder Führung eines Unternehmens als Selbstständiger
- Absolvierung eines Praktikums oder einer Ausbildung
- Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit / Verbraucher / Konsumenten
- Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen für Endverbraucher
Bei der Einreise sollten Geschäftsreisende den Grund der Einreise durch geeignete Dokumente belegen können. Geschäftsreisende sollten zudem mit ihrem Reisepass einreisen.
Weitere Informationen auf dem Portal www.gov.uk
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es weitreichende Veränderungen bei der Einreise in das Vereinigte Königreich. Entsendungen werden nun teilweise durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und teilweise durch britisches bzw. EU-Recht bestimmt.
Aufenthaltsrecht
Das Abkommen unterscheidet folgende Kategorien von geschäftlichen Aufenthalten in der jeweils anderen Vertragspartei:
- Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende (Art. SERVIN 4.3 des Abkommens, siehe oben Frage zu Geschäftsreisen)
- Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler (Art. SERVIN 4.4 des Abkommens, siehe oben Frage zu Dienstleistungen)
- Unternehmensintern transferierte Personen und zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende (Art. SERVIN 4.2 des Abkommens)
Sozialversicherung
Im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gelten für Personen, die ab dem 01.01.2021 ins Vereinigte Königreich entsandt werden, die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, wenn
- sie von einem Arbeitgeber entsandt werden, der eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt, und
- der Einsatz voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet, und
- keine zuvor entsandte Person abgelöst wird.
Das bedeutet, dass eine Person auch ab dem 01.01.2021 weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, wenn bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich die Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.
Zum Nachweis einer Entsendung im Rahmen dieses Abkommens wird weithin eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 (§ 106 SGB IV) ist weiterhin anwendbar. Arbeits- und Aufenthaltsrechte müssen gesondert beantragt werden.
Lohnsteuer
Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus dem Jahr 2010 ist Teil der deutschen und der britischen Rechtsordnung. Es gilt ungeachtet der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU. Somit stellt das deutsch-britische DBA auch nach dem Brexit sicher, dass eine doppelte Besteuerung von Einkünften durch beide Staaten vermieden und eine Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen weiterhin ermöglicht wird.
Kontaktstelle Brexit und Partnerschaftsinitiative beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg.