Das Landeskabinett hat die Konditionen des Hilfsprogramms für die Reisebusunternehmen in Baden-Württemberg in Höhe von insgesamt rund 40 Millionen Euro beschlossen.
Verkehrsminister Winfried Hermann sagte: „Damit helfen wir zielgerichtet und unkompliziert den vielen Busunternehmen im Bereich Bustouristik im Land, die unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in besonderem Maße leiden. Um Insolvenzen zu vermeiden, ist es erforderlich, zusätzlich zu den bereits bestehenden Bundes- und Landeshilfen eine einmalige Zuwendung nach dem Auslaufen der bestehenden Unterstützungsangebote zu gewähren. Das Angebot gilt ab September.“
Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut erklärte: „Die Bustouristik ist mit insgesamt 14 Milliarden Euro Jahresumsatz und rund 240.000 direkt und indirekt verbundenen Arbeitsplätzen ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Deutschland. Aber die mittelständisch geprägte Branche ist hart von der Krise getroffen und die Lage inzwischen dramatisch.“ Zwar müsse derzeit keine Kfz-Steuer gezahlt werden, auch Versicherungsbeiträge könnten gestundet werden – die Fixkosten aber blieben. „Die bisherigen staatlichen Rettungsmaßnahmen reichen hier nicht aus. Unser Förderprogramm ist ein klares Bekenntnis, dass wir auch diesen, zumeist familiengeführten privaten Unternehmen helfen wollen, aus dem Tal der Krise zu kommen.“
Betroffene Unternehmen können demnach für einen Förderzeitraum ab frühestens September einen einmaligen Zuschuss - zweckgebunden pro Reisebus - in Höhe von bis zu 18.750 Euro aus Landesmitteln beantragen. Zusätzlich kann ein Öko-Bonus in Abhängigkeit der jeweiligen Schadstoffklasse des beantragten Busses gewährt werden.
Es ist vorgesehen, die erforderlichen Antragsvordrucke im Laufe des August zu veröffentlichen. Förderanträge können dann bis zum 31. Oktober 2020 für einen Förderzeitraum von September 2020 bis einschließlich Dezember 2020 bei der L-Bank eingereicht werden. Die Anträge werden chronologisch in der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs beschieden. Im Falle einer Überzeichnung des Förderprogramms werden Förderanträge aufgrund des bereits ausgeschöpften Programmvolumens nicht zum Zuge kommen („Windhundprinzip“). Die Auszahlung erfolgt frühestens zu Beginn des der Bewilligung zugrundeliegenden Förderzeitraums.