„Ehegatten oder Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, sollten für das Jahr 2015 ihre bisherige Steuerklassenwahl überprüfen.“ Dies erklärte Finanzminister Nils Schmid anlässlich der Veröffentlichung des neuen Aktuellen Tipps zur Steuerklassenwahl.
Bei veränderten Einkommensverhältnissen kann die Wahl einer gegenüber dem Jahr 2015 anderen Steuerklassenkombination sinnvoll sein. Denn die während des Jahres vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer besagt noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Diese Beträge stellen nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. Durch eine richtige Wahl der Steuerklassenkombination lassen sich aber unnötig hohe Nachzahlungen oder Erstattungen nach Ablauf des Jahres vermeiden. Dies kann für Ehegatten oder Lebenspartner bedeuten, dass sie bereits während des Jahres 2015 mehr Geld zur Verfügung haben.
Die Lohnsteuerklasse IV sollten beide Ehegatten oder Lebenspartner wählen, wenn sie in etwa gleich viel verdienen. Bei unterschiedlich hohen Einkünften kann die Steuerklassenkombination III / V sinnvoll sein. Diese Steuerklassenkombination ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten oder Lebenspartner ungefähr der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner sechzig Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner vierzig Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Möchten die Ehegatten oder Lebenspartner erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richtet, kann auch das sogenannte Faktorverfahren gewählt werden. Dabei werden die den Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zustehenden Frei- und Pauschbeträge wie beispielsweise der Grundfreibetrag sowie die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens ist beim Finanzamt von den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ zu beantragen.
Die Wahl der Steuerklassenkombination oder die Anwendung des Faktorverfahrens ist jedoch nicht nur für steuerliche Zwecke relevant. Auswirkungen können sich auch auf die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die im Rahmen von Altersteilzeit gezahlten Bezüge ergeben. Deshalb kann es sinnvoll sein, sich vor der Neuwahl der Steuerklassen bei den zuständigen Leistungsträgern oder dem Arbeitgeber über die Auswirkung auf die Lohnersatzleistung zu informieren.
Um verheirateten oder verpartnerten Arbeitnehmern die Wahl der Steuerklassen oder der Anwendung des Faktorverfahrens zu erleichtern, gibt das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft einen Aktuellen Tipp heraus, der über die Möglichkeiten der Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 informiert. Dieses Merkblatt enthält Tabellen und Berechnungsbeispiele, mit denen die Ehepartner oder Lebenspartner die für sie günstigste Steuerklassenkombination ermitteln können.