Die Aufgabe der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg ist es, den Bestand und die Freiheit des Wettbewerbs in allen Wirtschaftszweigen zu sichern.
Zu den Aufgaben der Landeskartellbehörde nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zählen vor allem
- die Überwachung und Durchsetzung des Kartellverbotes nach § 1 GWB, insbesondere die Verfolgung von Preis-, Gebiets- und Quotenabsprachen,
- die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen nach § 19 GWB, insbesondere bei der Preis- und Konditionengestaltung,
- die Missbrauchsaufsicht über Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht nach § 20 GWB, insbesondere auch zum Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen,
- die Ahndung von Verstößen gegen das Boykottverbot des § 21 GWB.
Die Landeskartellbehörde kann kartellrechtswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide erlassen oder/und den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.
Die Landeskartellbehörde wendet für ihren Zuständigkeitsbereich die Leitlinien des Bundeskartellamtes für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren vom 7. Oktober 2021 entsprechend an.
Unter bestimmten Voraussetzungen können ganze Wirtschaftszweige einer kartellrechtlichen Untersuchung unterzogen werden (Sektoruntersuchung).
Mitgliedern eines verbotenen Kartells kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldbuße erlassen oder reduziert werden. Das Nähere ergibt sich aus der Bekanntmachung Nr. 14/2021 des Bundeskartellamtes über allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens bei der Gestaltung des Verfahrens und der Anwendung des kartellrechtlichen Kronzeugenprogramms nach §§ 81h - 81n GWB vom 23. August 2021 ("Leitlinien zum Kronzeugenprogramm"), die von der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg für ihren Zuständigkeitsbereich inhaltsgleich angewendet wird.
Tätigkeitsschwerpunkte
Die Kartellbehörde geht vor allem gegen Kartellabsprachen, missbräuchliches Verhalten von Unternehmen und Boykottaufrufe vor. Die Tätigkeitsschwerpunkte werden im Folgenden näher dargestellt:
Die Landeskartellbehörde geht insbesondere gegen Kartellabsprachen nach § 1 GWB vor. Danach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Gegenstand dieser Absprachen sind zum Beispiel die von der Marktgegenseite geforderten Preise, Abgrenzung der Absatzgebiete zwischen Wettbewerbern, Aufteilung der Produktionsmengen zwischen Konkurrenten .
Wenn wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Rahmen einer Ausschreibung stattfinden, verstoßen diese auch gegen § 298 des Strafgesetzbuchs und werden als Straftat von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Kooperationen sind unter den in § 2 GWB genannten Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt. Sie sind erlaubt, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der Waren oder gewerblichen Leistungen den Wettbewerb auszuschalten. Daneben regelt § 3 GWB speziell für Kooperationen kleiner und mittlerer Unternehmen weitere Erleichterungen.
Kooperationswillige Unternehmen müssen die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens eigenständig beurteilen. Die Landeskartellbehörde steht im Einzelfall als Ansprechpartnerin für entsprechende Unternehmensanfragen zur Verfügung.
Die Landeskartellbehörde geht gegen missbräuchliches Verhalten durch marktbeherrschende Unternehmen vor. So dürfen nach § 19 GWB marktbeherrschende Unternehmen ihre Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen, um zum Beispiel höhere Preise oder ungünstigere Geschäftsbedingungen zu verlangen, als sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden.
Zudem dürfen marktbeherrschende Unternehmen (§ 19 GWB), aber auch Unternehmen mit relativer Marktmacht (§ 20 GWB), gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln oder ihre Marktmacht dazu ausnutzen, Wettbewerber unbillig zu behindern.
Nach den strengeren Missbrauchsvorschriften für den Lebensmittelhandel liegt eine unbillige Behinderung grundsätzlich bereits dann vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht Lebensmittel unter Einstandspreis anbietet.
Wegen der Schwere des Verstoßes ist die Aufforderung zum Boykott eines Unternehmens nicht nur den marktstarken und marktbeherrschenden, sondern gemäß § 21 GWB allen Unternehmen untersagt. Boykottaufrufe werden von der Landeskartellbehörde mit aller Strenge verfolgt.