Die Aufgabe der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg ist es, den Bestand und die Freiheit des Wettbewerbs in allen Wirtschaftszweigen zu sichern.
Für den Bereich der Landwirtschaft sowie für Zeitungen und Zeitschriften gelten teilweise kartellrechtliche Sonderregelungen. Zu den Aufgaben der Landeskartellbehörde nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zählen vor allem die
- Überwachung und Durchsetzung des Kartellverbotes nach § 1 GWB, wozu insbesondere die Verfolgung von Preis-, Gebiets- und Quotenabsprachen gehört,
- Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen nach § 19 GWB, insbesondere bei der Preis- und Konditionengestaltung,
- Missbrauchsaufsicht über Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht nach § 20 GWB, insbesondere auch zum Schutz von kleinen und mittleren Unternehmen,
- Ahndung von Verstößen gegen das Boykottverbot des § 21 GWB.
Die Landeskartellbehörde kann zur Durchsetzung des Kartellrechts wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide erlassen oder/und den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen. Die Landeskartellbehörde wendet für ihren Zuständigkeitsbereich die Leitlinien des Bundeskartellamtes für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitenverfahren vom 7. Oktober 2021 entsprechend an. Zudem können unter bestimmten Voraussetzungen, ganze Wirtschaftszweige einer kartellrechtlichen Untersuchung unterzogen werden (Sektoruntersuchung).
Mitgliedern eines verbotenen Kartells kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Geldbuße erlassen oder reduziert werden. Das Nähere ergibt sich aus der Bekanntmachung Nr. 14/2021 des Bundeskartellamtes über allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung des Ermessens bei der Gestaltung des Verfahrens und der Anwendung des kartellrechtlichen Kronzeugenprogramms nach §§ 81h - 81n GWB vom 23. August 2021 ("Leitlinien zum Kronzeugenprogramm"), die von der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg für ihren Zuständigkeitsbereich inhaltsgleich angewendet wird.
Tätigkeitsschwerpunkte
Die Kartellbehörde geht vor allem gegen Kartellabsprachen, missbräuchliches Verhalten von Unternehmen und Boykottaufrufe vor. Die Tätigkeitsschwerpunkte werden im Folgenden näher dargestellt:
Die Landeskartellbehörde geht insbesondere gegen Kartellabsprachen nach § 1 GWB vor. Danach sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Gegenstand dieser Absprachen sind vor allem die von der Marktgegenseite geforderten Preise, Abgrenzung der Absatzgebiete zwischen Wettbewerbern, Aufteilung der Produktionsmengen zwischen Konkurrenten etc.
Wenn wettbewerbsbeschränkende Absprachen im Rahmen einer Ausschreibung durchgeführt werden, verstoßen sie zudem gleichzeitig gegen § 298 Strafgesetzbuch und werden als Straftat von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Kooperationen bzw. Kartellabsprachen sind allerdings unter den in § 2 GWB genannten Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt. Sie sind danach erlaubt, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der Waren oder gewerblichen Leistungen den Wettbewerb auszuschalten. Daneben gibt es speziell für kleine und mittlere Unternehmen in § 3 GWB unter bestimmten Voraussetzungen weitere Erleichterungen für Kooperationen.
Die allgemeine Ausnahmeregelung des § 2 GWB folgt dem europäischen Recht und ist zum 1. Juli 2005 an die Stelle der enumerativ genannten freistellbaren Kartellarten getreten. Gleichzeitig wurde auch die bis dahin bestehende grundsätzliche Anmelde- und Genehmigungspflicht durch ein System der Legalausnahme ersetzt, so dass die kooperationswilligen Unternehmen nun grundsätzlich selbst die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens beurteilen müssen. Die Landeskartellbehörde steht jedoch im Einzelfall als Ansprechpartner für entsprechende Unternehmensanfragen zur Verfügung.
Die Landeskartellbehörde geht zudem gegen missbräuchliches Verhalten seitens marktbeherrschender Unternehmen vor. So dürfen nach § 19 GWB marktbeherrschende Unternehmen ihre Stellung nicht missbräuchlich ausnutzen, um z.B. höhere Preise oder ungünstigere Geschäftsbedingungen zu verlangen, als sie sich bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden.
Zudem dürfen marktbeherrschende Unternehmen (§ 19 GWB), aber auch Unternehmen mit relativer Marktmacht (§ 20 GWB) gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln oder ihre Marktmacht dazu ausnutzen, Wettbewerber in ihren Handlungsmöglichkeiten unbillig zu behindern.
Nach den strengeren Missbrauchsvorschriften für den Lebensmittelhandel, liegt eine unbillige Behinderung grundsätzlich bereits dann vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht Lebensmittel unter Einstandspreis anbietet.
Wegen der Schwere des Verstoßes ist die Aufforderung zum Boykott eines Unternehmens nicht nur den marktstarken und marktbeherrschenden, sondern allen Unternehmen nach § 21 GWB untersagt; Boykottaufruf wird von der Landeskartellbehörde mit aller Strenge verfolgt.