Landeskartellbehörde

Für fairen Wettbewerb

Mann in einem Anzug trägt eine Trillerpfeife um den Hals

Der Schutz des Leistungswettbewerbs ist eine zentrale ordnungspolitische Aufgabe in einer Marktwirtschaft. In Deutschland obliegt der Vollzug dieser Aufgabe vor allem dem Bundeskartellamt und den 16 Landeskartellbehörden; daneben in geringem Umfang auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Grundlage der Tätigkeit der Landeskartellbehörde Baden-Württemberg ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Landeskartellbehörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem GWB grundsätzlich dann wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg hinausreicht. In Baden-Württemberg ist für alle Branchen, mit Ausnahme der Bereiche Energie und Wasser, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus als Landeskartellbehörde zuständig. Für die ausgenommenen Bereiche übernimmt die Energiekartellbehörde, die zusammen mit der Regulierungsbehörde im Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft angesiedelt ist, die Aufgaben als Landeskartellbehörde.

In allen anderen Fällen der Anwendung des GWB ist das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn oder eine andere Landeskartellbehörde zuständig. Außerdem ist die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach dem GWB zunächst stets Sache des Bundeskartellamtes. Bei untersagten Fusionen kann beim Bundesminister für Wirtschaft eine Ministererlaubnis beantragt werden.

Der Vollzug des europäischen Wettbewerbsrechts, insbesondere der Art. 101 und 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der EG-Fusionskontrollverordnung, ist Aufgabe der EU-Kommission in Brüssel. Für die Anwendung der Art. 101 und 102 AUEV ist auch das Bundeskartellamt zuständige Wettbewerbsbehörde.

Parallel zu der behördlichen Durchsetzung des GWB und der Art. 101 und 102 AEUV besteht nach §§ 33, 33a GWB auch die Möglichkeit, auf dem Zivilrechtsweg auf Unterlassung und Schadenersatz zu klagen.

Der Schutz des fairen oder lauteren Wettbewerbs ist in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Bei Verstößen gegen das UWG gibt es keine behördlichen Zuständigkeiten, weil das UWG rein zivilrechtlich ausgestaltet ist. Streitfälle sind deshalb allein vor den Zivilgerichten auszutragen. Auskünfte geben Verbraucherschutz- oder Wirtschaftsverbände.

Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte

Kontakt

Landeskartellbehörde Baden-Württemberg
beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg
Postfach 100141
70001 Stuttgart
Telefon: +49 (0)711 123-0
landeskartellbehoerde@wm.bwl.de

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