Vergabe

Grundsätze und Verfahren

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Zwei Juristen überprüfen ein Schriftstück

Der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe ab einer bestimmten Auftragshöhe und regelt das Verfahren zur Nachprüfung solcher Auftragsvergaben.

Die Vergabevorschriften des GWB sind anzuwenden, wenn ein Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag von einem der in § 98 GWB genannten Auftraggeber vergeben wird und der Wert des Auftrags den so genannten Schwellenwert erreicht oder übersteigt (§ 106 Abs. 1 GWB).

Diese Vorschriften des GWB richten sich nur an die öffentlichen Auftraggeber. Das sind nach § 99 GWB zum einen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zum anderen bestimmte natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.

Die näheren Einzelheiten für das Vergabeverfahren sind in der Vergabeverordnung (VgV), den einzelnen Vergabe- und Vertragsordnungen, der Sektorenverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit geregelt. Zudem sind die Vergaberegelungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 21), dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (§ 21) und dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (§ 19) zu beachten. Jeder Bieter hat Anspruch auf Einhaltung der Vergabevorschriften. Er kann die ordnungsgemäße Einhaltung in einem besonderen Nachprüfungsverfahren kontrollieren lassen.

Das Vergabeverfahren endet mit der Zuschlagserteilung auf ein Angebot. Durch den Zuschlag wird das Angebot angenommen und damit der Vertrag abgeschlossen.