Nachprüfungsverfahren

Überprüfung auf Rechtmäßigkeit

Paragraphen

Vergabeverfahren, bei denen der Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, können auf Antrag in einem formellen Verfahren vor der Vergabekammer auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden (§ 155 Absatz 1 GWB).

In zweiter Instanz kann der Vergabesenat beim zuständigen Oberlandesgericht (in Baden-Württemberg: Oberlandesgericht Karlsruhe) angerufen werden.

Die Grundlagen des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 160 ff. GWB.

In Baden-Württemberg wurde die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingerichtet.

Der Auftraggeber muss nach § 134 GWB die nicht berücksichtigten Bieter über seine Zuschlagsentscheidung informieren, und zwar 15 Kalendertage vor der Zuschlagserteilung, bzw. 10 Kalendertage vor der Zuschlagsentscheidung, wenn die Information per Fax oder auf elektronischem Wege versendet wird. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Innerhalb dieser Frist kann der Bieter die Entscheidung des Auftraggebers vor der Vergabekammer überprüfen lassen. Unterbleibt die Information der Bieter durch den Auftraggeber oder erteilt er den Zuschlag vor Fristablauf, so ist der Vertrag unwirksam (§ 135 Absatz 1 Nr. 1 GWB).

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