Der Bundesrat hat sich heute (6. März) mit der Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes befasst. Ziel ist es, künftig auch die Forschungsinstitute der Länder in den Anwendungsbereich einzubeziehen – insbesondere zu Ausnahmen vom Besserstellungsverbot.
Die Gesetzesinitiative der Bundesregierung ist das Ergebnis einer langjährigen Forderung der Länder, insbesondere Baden-Württemberg. Die frühere Bundesregierung hatte trotz wiederholter Appelle der Länder keine strukturelle Lösung für die Benachteiligung landeseigener Forschungsinstitute vorgelegt. Mit dem nun eingebrachten Vorschlag wird ein überfälliger Schritt zur Gleichbehandlung vollzogen. Baden-Württemberg hatte gemeinsam mit Sachsen und den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen bereits 2023 einen eigenen Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht. Der nun vorgelegte Vorschlag des Bundesforschungsministeriums greift diese Forderung auf und sieht eine Berücksichtigung der gemeinnützigen Forschungseinrichtungen in den Ländern vor.
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus erklärt: „Unsere Forschungsinstitute leisten Spitzenarbeit für Innovation, Technologietransfer und industrielle Wertschöpfung. Es ist gut, dass eine zentrale Forderung der Länder von der Bundesregierung endlich aufgegriffen wird. Dass sie bislang gegenüber Bundeseinrichtungen strukturell benachteiligt waren, war nicht zu rechtfertigen. Die nun erreichte Gleichstellung ist ein wichtiger Erfolg für Baden-Württemberg und ein starkes Signal für mehr Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit im gesamten Innovationssystem.“
Die Ministerin betonte weiter, dass gerade in Zeiten eines tiefgreifenden Strukturwandels – von der industriellen Digitalisierung über Künstliche Intelligenz bis hin zur klimaneutralen Produktion – leistungsfähige, flexibel agierende Forschungsinstitute entscheidend für Wachstum und Beschäftigung seien. „Wer Innovationskraft stärken will, muss auch die richtigen Rahmenbedingungen schaffen. Es darf keinen Unterschied machen, ob exzellente Forschung auf Bundes- oder Landesebene organisiert ist“, so Hoffmeister-Kraut. Mit der Gesetzesänderung wird ein wichtiger Beitrag zur Modernisierung der Forschungs- und Innovationslandschaft in Deutschland geleistet.
Hintergrund:
Nach den haushaltsrechtlichen Regelungen von Bund und Ländern dürfen Zuwendungsempfänger ihre Beschäftigten grundsätzlich nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte des Bundes beziehungsweise der Länder. Den Maßstab bilden die öffentlichen Tarifverträge. Die Gewährung wettbewerbsfähiger Gehälter beim Leitungspersonal wird dadurch stark eingeschränkt, da die öffentlichen Tarifverträge nicht für leitende Angestellte gelten.
Mit dem 2012 beschlossenen Wissenschaftsfreiheitsgesetz erhielten die außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen der von Bund und Ländern gemeinsam getragenen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, darunter zum Beispiel die Max-Planck-Gesellschaft, die Fraunhofer-Gesellschaft, die Helmholtz-Gemeinschaft, die Leibniz-Gemeinschaft und die Deutsche Forschungsgemeinschaft, deutlich mehr Eigenverantwortung und Freiheiten. Die im Gesetz aufgeführten Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen können ihre finanziellen Mittel dadurch flexibler und im Ergebnis wirksamer, effizienter und zielorientierter einsetzen. Dazu gehört insbesondere auch, dass das Besserstellungsverbot eingeschränkt wurde und die Einrichtungen Drittmittel aus nicht-öffentlichen Quellen einsetzen dürfen, um hochqualifizierte Forscherinnen und Forscher zu gewinnen oder zu halten. Für die unabhängigen außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen der Länder gilt das Gesetz bisher nicht, wodurch diese im Wettbewerb erhebliche Nachteile erleiden.
In den vergangenen Monaten hatten sich die Länder wiederholt an den Bund gewandt und Lösungsvorschläge unterbreitet. Auf Initiative der baden-württembergischen Wirtschaftsministerin wurden Beschlüsse der Wirtschaftsministerkonferenz, der Ministerpräsidentenkonferenz sowie eine Gesetzesänderung im Bundesrat eingebracht, die die frühere Bundesregierung wiederholt zum Einlenken aufgefordert hatten, einen langfristig tragfähigen Rechtsrahmen zu schaffen. Der nun vorgelegte Vorschlag aus dem Bundesforschungsministerium greift diese Forderung auf und sieht eine Berücksichtigung der gemeinnützigen Forschungseinrichtungen der Länder im Wissenschaftsfreiheitsgesetz vor.















