Das Land Baden-Württemberg, die NECKARPRI und die Oberschwäbischen Elektrizitätswerke haben ihre Aktionärsvereinbarung, mit der sie bisher ihre Zusammenarbeit als gemeinsame Eigentümer der EnBW Energie Baden-Württemberg AG geregelt haben, in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Grund dafür ist das sogenannte Nachhaftungsgesetz. Mit diesem Gesetz will der Bund die Haftung der Energieversorger für die Kosten des Ausstiegs aus der Kernenergie regeln.
Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf nimmt allerdings nicht nur die Kernkraftwerksbetreiber in Haftung, die bereits jetzt für den Rückbau, die Zwischen- und die Endlagerung gerade stehen müssen. Er geht weit darüber hinaus. Würde das Gesetz in dieser Form kommen, würde eine Klausel im Gesetzestext dazu führen, dass, aufgrund der Aktionärsvereinbarung, eine neue, zusätzliche Haftung des Landes Baden-Württemberg und der OEW begründet wird. Die Auflösung der Vereinbarung ist daher die einzige Möglichkeit, um diese Haftung zu vermeiden.
Für die EnBW ist dies die denkbar schlechteste Lösung. Deshalb fordern das Land Baden-Württemberg und die OEW vom Bund eine Lösung, die für die Aktionäre nicht zu dieser Haftungserweiterung führt. Es gehe nicht darum, die bisherige Haftung des gemeinsamen Unternehmens in Frage zu stellen. Beide Anteilseigner stehen voll und ganz zu dieser Verpflichtung der EnBW. Es gehe aber darum, eine erstmalige Haftung der Anteilseigner zu vermeiden und damit einen möglichen Schaden vom Land Baden-Württemberg und den 9 OEW-Landkreisen abzuwenden.
Land und OEW lösen Aktionärsvereinbarung auf
Das Land Baden-Württemberg, die NECKARPRI und die Oberschwäbischen Elektrizitätswerke haben ihre Aktionärsvereinbarung, mit der sie bisher ihre Zusammenarbeit als gemeinsame Eigentümer der EnBW Energie Baden-Württemberg AG geregelt haben, in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Grund dafür ist das sogenannte Nachhaftungsgesetz. Mit diesem Gesetz will der Bund die Haftung der Energieversorger für die Kosten des Ausstiegs aus der Kernenergie regeln.
Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf nimmt allerdings nicht nur die Kernkraftwerksbetreiber in Haftung, die bereits jetzt für den Rückbau, die Zwischen- und die Endlagerung gerade stehen müssen. Er geht weit darüber hinaus. Würde das Gesetz in dieser Form kommen, würde eine Klausel im Gesetzestext dazu führen, dass, aufgrund der Aktionärsvereinbarung, eine neue, zusätzliche Haftung des Landes Baden-Württemberg und der OEW begründet wird. Die Auflösung der Vereinbarung ist daher die einzige Möglichkeit, um diese Haftung zu vermeiden.
Für die EnBW ist dies die denkbar schlechteste Lösung. Deshalb fordern das Land Baden-Württemberg und die OEW vom Bund eine Lösung, die für die Aktionäre nicht zu dieser Haftungserweiterung führt. Es gehe nicht darum, die bisherige Haftung des gemeinsamen Unternehmens in Frage zu stellen. Beide Anteilseigner stehen voll und ganz zu dieser Verpflichtung der EnBW. Es gehe aber darum, eine erstmalige Haftung der Anteilseigner zu vermeiden und damit einen möglichen Schaden vom Land Baden-Württemberg und den 9 OEW-Landkreisen abzuwenden.