Anlässlich der zusätzlichen Einschränkungen aufgrund des Infektionsgeschehens sagte Wirtschafts- und Arbeitsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut am 3. Dezember: „Die Corona-Pandemie schlägt mit voller Wucht zu. Wir müssen nun mit aller Kraft versuchen, die vierte Infektionswelle zu brechen. Die Folgen für Gesellschaft und Wirtschaft sind gravierend. Vor uns liegen weitere schwierige Monate, in denen wir Unternehmen und Beschäftigte erneut konsequent unterstützen werden. Hierfür stehen uns die bewährten und stetig verbesserten Instrumente zur Verfügung: Bis zum Jahresende die Überbrückungshilfe III Plus, die Neustarthilfe und unsere landesseitigen Ergänzungsprogramme und im Anschluss die Überbrückungshilfe IV sowie die Neustarthilfe bis Ende März 2022. Hinzu kommt der Sonderfonds zur Ausfallabsicherung von Messen und Ausstellungen“, erläuterte die Ministerin.
„Der Bund hat mit der Ankündigung der Überbrückungshilfe IV ein wichtiges Signal für unsere Unternehmen gegeben. Es sind jedoch Nachbesserungen erforderlich, damit das Instrument seine Wirkung passgenau entfaltet. Mein Haus hat dazu in einem Acht-Punkte-Plan konkrete Vorschläge erarbeitet, mit denen ich mich heute mit einem Schreiben an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gewandt habe“, sagte Hoffmeister-Kraut weiter. Es müsse nun rasch gehandelt werden.
Insbesondere müsse der Bund jetzt schnellstmöglich klarstellen, dass Unternehmen, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ihren Geschäftsbetrieb einschränken oder einstellen müssen, unkompliziert Zugang zur Überbrückungshilfe erhalten, auch wenn eine Schließung nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Damit sollen die Auswirkungen der Pandemie in den betroffenen Branchen der Marktkaufleute und Schausteller, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, in der Gastronomie, ebenso im Handwerk und im Einzelhandel bestmöglich abgemildert werden. Da die Betriebe unmittelbar in den nächsten Tagen über eine mögliche Schließung entscheiden müssen, brauchen wir hier unverzüglich Klarheit“, forderte die Ministerin.
„Zudem halten wir es für erforderlich, dass die Umsatzschwelle auf 20 Prozent abgesenkt wird und der Höchstsatz der Fixkostenerstattung weiterhin bei 100 Prozent liegt und nicht wie geplant auf 90 Prozent abgesenkt wird.“ Außerdem müsse dringend sichergestellt werden, dass gerade auch die besonders hart getroffenen Marktkaufleute und Schausteller Zugang zu den Hilfen erhalten.
Und auch der langanhaltenden Betroffenheit des Einzelhandels müsse Rechnung getragen werden. Die Förderung der Sonderabschreibungen von Warenbeständen sei richtig und wichtig. Allerdings würden damit noch nicht alle Kosten abgedeckt. Kosten, die über den reinen Wertverlust der Waren hinausgehen, wie beispielsweise der Aufwand für die Beschaffung oder die Vorbereitung des Verkaufs, werden hiervon nicht abgedeckt. Daher sollten Einzelhändler einen Zuschlag von 25 Prozent erhalten.
Einen weiteren wesentlichen Beitrag zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Maßnahmen leistet das Instrument der Kurzarbeit. Die Bundesregierung hat die wesentlichen Regelungen für einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits bis zum 31. März 2022 verlängert. „Darüber hinaus müssen schwer getroffene Betriebe – wie in der Gastronomie, Hotellerie und der Veranstaltungsbranche – unkomplizierten Zugang zum Kurzarbeitergeld erhalten, ohne die Notwendigkeit im Einzelfall begründen zu müssen. Die aktuellen Auswirkungen der Corona-Beschlüsse sollten daher bundesweit im Erlasswege als unabwendbares Ereignis eingestuft werden.“ Dies forderte Hoffmeister-Kraut in einem Schreiben an Herrn Bundesminister Heil heute (3. Dezember).
„Darüber hinaus ist es wichtig, dass wir verbleibende Förderlücken passgenau mit unseren bewährten Landesprogrammen schließen: dem fiktiven Unternehmerlohn, dem Tilgungszuschuss Corona und der Krisenberatung Corona. Ich werde mich nachdrücklich dafür einsetzen, dass diese – analog zur Überbrückungshilfe – über den 31. Dezember hinaus verlängert werden“, kündigte die Ministerin an. „Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland, das den Unternehmen seit Beginn der Pandemie den fiktiven Unternehmerlohn als landesseitige Ergänzung zur Verfügung stellt. Damit kann auch jetzt besonders Betroffenen, wie beispielweise den Schaustellern und Marktkaufleuten, geholfen werden.“
8-Punkte-Plan zu den Nachbesserungen bei der Überbrückungshilfe
1.Unkomplizierter Zugang zu den Hilfen auch ohne Schließungsanordnung
Die zunehmenden und strengeren Einschränkungen erschweren den Geschäftsbetrieb für zahlreiche Unternehmen. Für einige Unternehmen kann durch die Maßnahmen zum Infektionsschutz die Beibehaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich werden. So können beispielsweise Kosten für zusätzliches Personal oder ein weitgehendes Ausbleiben von Kunden dazu führen, dass die Kosten bei einer Öffnung des Geschäfts die zu erzielenden Einnahmen übersteigen. Sowohl die Überbrückungshilfe III Plus als auch die Überbrückungshilfe IV sollten daher auch in den Fällen gewährt werden, in denen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsbetrieb eingeschränkt oder eingestellt wird und keine Schließung ausdrücklich angeordnet wurde. Daher dringen wir darauf, dass der Bund jetzt schnellstmöglich klarstellt, dass den Unternehmen, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ihren Geschäftsbetrieb einschränken oder einstellen müssen, auch ein möglichst unkomplizierter Zugang zu den Hilfen gewährt wird, auch wenn keine Schließung ausdrücklich angeordnet wird. Dies eilt sehr, da die Unternehmen unmittelbar in den nächsten Tagen über eine mögliche Schließung (ohne ausdrückliche Anordnung) entscheiden müssen.
2. Absenkung der Umsatzschwelle auf 20 Prozent
Viele Unternehmen, insbesondere auch aus dem Bereich des Einzelhandels, verzeichnen aufgrund der Pandemie seit nunmehr fast zwei Jahren konstante Umsatzeinbrüche in schwerwiegendem Umfang. Trotzdem war einigen Unternehmen dennoch der Zugang zu den Überbrückungshilfen und damit ein Ausgleich ihrer pandemiebedingten Belastungen verwehrt, weil die Schwelle mit 30 Prozent Umsatzeinbruch für diese Betriebe zu hoch lag. Die Umsatzschwelle bei der Überbrückungshilfe IV ist daher auf 20 Prozent abzusenken.
3. Beibehaltung des Höchstsatzes der Fixkostenerstattung in Höhe von 100 Prozent
Die Absenkung des Höchstfördersatzes für die Fixkostenerstattung auf 90 Prozent trifft diejenigen Unternehmen und Selbstständigen besonders hart, die unter enorm hohen Umsatzeinbußen leiden. Dabei sind es gerade jene Unternehmen, die nicht nur besonders stark, sondern auch bereits seit langem unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden und die daher dringend auf Unterstützung angewiesen sind. Damit diese Unternehmen die notwendige Unterstützung erhalten, muss der Höchstfördersatz wieder auf 100 Prozent angehoben werden.
4. Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 50 Prozent für alle Unternehmen
Im gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV sollten durchgehend alle Unternehmen, die monatliche Umsatzrückgänge von mindestens 50 Prozent erleiden, einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von pauschal 50 Prozent erhalten. Aufgrund der Dauer und Schwere der Pandemie haben viele Unternehmen erhebliche Substanzverluste erlitten. Eine reine Fixkostenerstattung reicht für diese Unternehmen, die seit fast zwei Jahren unter der Pandemie leiden, häufig nicht aus, weshalb der Eigenkapitalzuschuss eine wesentliche Hilfe für sie darstellt. Um die Zweckerfüllung sicherzustellen, muss er dabei in entsprechend ausreichender Höhe gewährt werden.
5. Zugang zu den Hilfen für Marktkaufleute und Schausteller sicherstellen
Wir sehen die große Gefahr, dass Marktkaufleute und Schausteller – trotz der existenzbedrohenden Belastungen durch die Absage von Weihnachts- und Adventsmärkten – keinen Zugang zur Überbrückungshilfe IV erhalten könnten. Damit würden die Verbesserungen und zielgerichteten Maßnahmen für diese Gruppe ins Leere laufen. Aufgrund der starken saisonalen Ausrichtung ihres Geschäfts haben Marktkaufleute und Schausteller in den Monaten Januar bis März oftmals keine Umsätze. In der Folge können sie in diesem Zeitraum keine oder nur geringe Umsatzeinbrüche im Vergleich zum jeweiligen Referenzzeitraum nachweisen und wären damit in der Überbrückungshilfe IV nicht antragsberechtigt. Daher muss sichergestellt werden, dass Marktkaufleute und Schausteller in jedem Fall einen Zugang zur Überbrückungshilfe IV erhalten, beispielsweise in dem diese unabhängig von der Beschäftigtenzahl ihre durchschnittlichen Jahresumsätze für die Antragsberechtigung heranziehen dürfen.
6. Sonderregelungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie zur Abschreibung von Warenbeständen für Marktkaufleute und Schausteller öffnen
Die Sonderregelungen für die Veranstaltungs- und Kulturbranche müssen nicht nur für Schausteller, sondern auch für Marktkaufleute geöffnet werden. In beiden Berufsgruppen sind hohe Vorbereitungskosten für die abgesagten Weihnachtsmärkte zu tragen, weshalb sie auf eine Kostenerstattung angewiesen sind. Ebenso muss Schaustellern und Marktkaufleuten ein Ausgleich über Abschreibungen für verderbliche und saisonale Waren ermöglicht werden. Der Wegfall der Weihnachts- und Adventsmärkte kann nicht durch andere Verkaufsmöglichkeiten ausgeglichen werden, weshalb eine zusätzliche Unterstützung in der Überbrückungshilfe IV unerlässlich ist.
7. Zuschlag auf die Sonderabschreibungen für den Einzelhandel
Um der langanhaltenden Betroffenheit des Einzelhandels angemessen Rechnung zu tragen, sollten Einzelhändler einen Zuschlag von 25 Prozent auf die Förderung der Sonderabschreibungen von Warenbeständen erhalten. Die Kompensation der Wertverluste ist bereits eine zielgerichtete Unterstützung und wird von mir sehr begrüßt. Allerdings werden damit noch nicht alle Kosten abgedeckt. Kosten, die über den reinen Wertverlust der Waren hinausgehen, wie beispielsweise der Aufwand für die Beschaffung oder die Vorbereitung des Verkaufs, werden hiervon nicht abgedeckt. Daher sollten Einzelhändler einen entsprechenden Zuschlag erhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einzelhändler bereits seit Langem unter schwerwiegenden Auswirkungen der Pandemie leiden und dementsprechend oftmals auf zusätzliche Unterstützung angewiesen sind.
8. Beibehaltung der Abschlagszahlungen in der Überbrückungshilfe III Plus über das Ende des Förderzeitraums hinaus
Da die Auswirkungen der Pandemie von Juli bis Anfang November 2021 deutlich weniger gravierend waren, haben einige Unternehmen bisher noch keinen Antrag in der Überbrückungshilfe III Plus gestellt. Für diese Betroffenen kann die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021 eine große Herausforderung darstellen, da die prüfenden Dritten bereits sehr stark ausgelastet sind. Daher bin sehr froh über die angekündigte Verlängerung der Antragsfrist. Aber auch die Abschlagszahlungen in der Überbrückungshilfe III Plus sollten nicht zum 31. Dezember 2021 eingestellt, sondern bis zum Ende der Antragsfrist am 31. März 2022 fortgeführt werden.