Das Land Baden-Württemberg verlängert den fiktiven Unternehmerlohn bis zum Jahresende. Das hat der Ministerrat am 26. Oktober beschlossen. „Mit unserem fiktiven Unternehmerlohn konnten wir während der Pandemie bereits zahlreiche Unternehmerinnen und Unternehmer in unserem Land zusätzlich zu den Bundesförderungen unterstützen. Das Land schließt auch weiterhin eine der letzten verbleibenden Förderlücken in der Überbrückungshilfe des Bundes“, erklärte Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Die landesseitige Ergänzungsförderung kommt insbesondere den von der Krise weiterhin schwer getroffenen Soloselbständigen, Freiberuflern und Kleinunternehmen zu Gute. Sie können damit eine pauschalierte Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro pro Monat erhalten.“
Viele Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften und Einzelunternehmen bezögen keine eigenen Gehälter, weshalb eine reine Fixkostenerstattung nicht ausreiche, so Hoffmeister-Kraut. Bereits seit dem Start der Soforthilfe Corona im März 2020 ergänzt das Land die Corona-Programme des Bundes um einen fiktiven Unternehmerlohn, der insbesondere Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe sowie Inhaberinnen und Inhabern von Personengesellschaften und Einzelunternehmen eine bedeutende Stütze ist. Sie werden mit dem fiktiven Unternehmerlohn in Baden-Württemberg ergänzend zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis Dezember 2021 pauschal mit einem Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Monat unterstützt. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019.
Die Überbrückungshilfe III Plus – das zentrale branchenoffene Corona-Hilfsprogramm des Bundes – wie auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Im Gleichschritt zu den Programmen des Bundes wird auch das baden-württembergische Erfolgsmodell des fiktiven Unternehmerlohns fortgesetzt.
Der fiktive Unternehmerlohn für die Monate Oktober bis Dezember 2021 kann über die Plattform des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Wurde die Überbrückungshilfe III Plus bereits bewilligt, kann der fiktive Unternehmerlohn auch nachträglich über einen Änderungsantrag beantragt werden.