Soforthilfen des Bundes in Förderprogramm aufgenommen – neben den Kammern unterstützt jetzt auch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bei der Antragstellung auf Soforthilfe
Die Förderbedingungen für die Soforthilfe Corona werden angepasst durch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 8. April 2020. Neben den Kammern, die bereits seit 25. März 2020 die Soforthilfeanträge vorprüfen und für die Beratung zur Verfügung stehen, wird nun auch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz diese Aufgabe für die neu hinzukommenden Antragsteller aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft übernehmen. Für diese beiden Veränderungen des Förderprogramms bedarf es einer Änderung der Corona-Soforthilfeunterstützungsverordnung (CorUnVO).
Die Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Corona-Soforthilfeunterstützungsverordnung vom 8. April 2020 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes. Sie gilt damit gemäß Artikel 2 dieser Verordnung mit Wirkung vom 08. April 2020.
Corona-Soforthilfeunterstützungsverordnung des Wirtschaftsministeriums (konsolidiert) (PDF)