Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes an die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) gebunden.
Mit der VwV Beschaffung wurde die bundeseinheitliche Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes eingeführt. Die VwV Beschaffung sichert ein ambitioniertes Anspruchsniveau der Klimafreundlichkeit und zusätzlich ein hohes Maß an Energieeffizienz bei allen Beschaffungsvorgängen des Landes im Liefer- und Dienstleistungsbereich. Die VwV Beschaffung macht die Prüf-, Berücksichtigungs- und Bevorzugungspflicht klimafreundlicher Leistungen zu einer zentralen Vorgabe für die Bedarfsanalyse und die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Vorgegeben wird, dass die Ergebnisse von Bedarfsanalyse und Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auch in die Leistungsbeschreibung und damit in das Vergabeverfahren selbst Eingang finden. Die VwV Beschaffung ermöglicht es den Vergabestellen, bei ihren Beschaffungen deutlich stärker als bisher nachhaltige Aspekte in den Vordergrund zu rücken. Konkret heißt dies, dass bei Beschaffungen des Landes zum Beispiel nachhaltige Aspekte bei der Beschaffung von Papierprodukten, Lebensmitteln und fair gehandelten Produkten eine gewichtigere Rolle spielen.
Um Start-ups mit ihren innovativen Angeboten im öffentlichen Auftragswesen künftig deutlich stärker als bisher zu berücksichtigen und ihre Kompetenzen für öffentliche Aufträge zu mobilisieren, werden im Rahmen eines auf drei Jahre befristeten Pilotprojekts innovationsfreundliche Vergaben an Start-ups besonders unterstützt.
Die für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, für die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und für den Direktauftrag geltenden Wertgrenzen wurden angehoben (neu: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb: bis zu einem Auftragswert unterhalb des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 Absatz 2 GWB – derzeit 221 000 Euro, Direktauftrag: 100 000 Euro).
Außerdem wurden die Vergabeverfahren vereinfacht und beschleunigt, so dass kleine und mittlere Unternehmen besser an Vergabeverfahren teilnehmen können. Auftraggeber und Unternehmen haben mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Vergabeverfahren.
VWV Beschaffung vom 24. Juli 2024, Inkrafttreten zum 1. Oktober 2024 (PDF)
Anlage 1 Erklärung zur Technologie von L.Ron Hubbord
Anlage 2 Gemeinsame Beschaffung
Anlage 3 Gegenstände der gemeinsamen Beschaffung
Anlage 4 Ergänzende Vertragsbedingungen – Meldung von Cyberangriffen
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