Inzwischen wurden über 860 beschleunigte Bebauungsplanverfahren im Außenbereich nach § 13b des Baugesetzbuchs eingeleitet, ein Großteil davon ist bereits abgeschlossen. Dies ergab eine Erhebung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau bei den Regierungspräsidien.
„Es hat sich gezeigt, dass dieses Instrument einen wichtigen Beitrag dazu leistet, schnell dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Mehr als ein Drittel der Kommunen im Land hat vom beschleunigten Bebauungsplanverfahren bereits Gebrauch gemacht, zum Teil sogar mehrfach. So haben sie die Grundlage für eine Vielzahl zusätzlicher Wohnungen geschaffen und damit zur Linderung der Wohnungsnot in weiten Teilen des Landes beigetragen“, so Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Insbesondere in den Verdichtungsräumen verzeichnen wir eine hohe Zuwachsrate: Über die Hälfte der Verfahren wurden in Gebieten mit erhöhtem Siedlungsdruck durchgeführt“, so die Ministerin. Von dem beschleunigten Verfahren wird aber in allen Landesteilen Gebrauch gemacht. Wie eine im Rahmen der Wohnraum-Allianz beauftragte Prognos-Studie zeigt, besteht im Land aufgrund der breiten Wirtschaftsstärke ein nahezu flächendeckender Wohnraumbedarf - und folglich auch in vielen Kommunen im ländlichen Raum.
„Wir müssen die Kommunen bei der zentralen Aufgabe, dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, so gut wie möglich unterstützen. Das beschleunigte Verfahren sorgt dabei für eine wichtige Erleichterung, was angesichts der komplexen Anforderungen an die kommunale Bauleitplanung und des dringenden – quasi flächendeckenden – Wohnraumbedarfs im Land von großer Bedeutung ist“, so Hoffmeister-Kraut. „Deshalb spreche ich mich weiterhin dafür aus, die Regelung zu verlängern – wie dies im Entwurf der Bundesregierung für das Baulandmobilisierungsgesetz auch vorgeschlagen wird.“ Die Rückmeldungen der Städte und Gemeinden im Land bestätigten den großen Mehrwert des Instruments. Die Ministerin erklärte, sie sei überzeugt davon, dass die Kommunen davon auch weiterhin verantwortungsvoll Gebrauch machen würden.
Vorteile des beschleunigten Verfahrens sind unter anderem Erleichterungen im Hinblick auf die ansonsten vorgeschriebene, streng formalisierte Umweltprüfung und den Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft. „Gerade die gesetzliche Ausgleichspflicht im Normalverfahren sorgt für zusätzliche Flächenkonkurrenz, die auch zulasten des Wohnungsbaus geht“, so die Ministerin. Es sei daher richtig, dass das beschleunigte Verfahren das Verhältnis der Belange der Wohnbevölkerung und der Naturschutzbelange gerecht austariere, ohne dabei die Natur aus dem Blick zu verlieren.
„Die aktuelle Corona-Krise zeigt, dass dem Wohnen als Grundbedürfnis des Menschen eine noch wichtigere Rolle als ohnehin schon zukommt, da die Wohnung für viele Menschen auch zum zeitweisen Arbeitsort geworden ist. Auch dies spricht neben dem ohnehin bestehenden Wohnraumbedarf klar für eine Verlängerung der Geltungsdauer des beschleunigten Verfahrens im Außenbereich“, betonte die Ministerin abschließend.
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Mit Bebauungsplänen nach § 13b BauGB können Kommunen zusätzliche Wohnbaugebiete im Anschluss an den bestehenden Siedlungsbereich im Außenbereich ausweisen. Damit einher gehen Verfahrenserleichterungen, die für schnellere und weniger bürokratische Bebauungsplanverfahren sorgen.
Die Regelung ist bereits zum 31. Dezember 2019 ausgelaufen, sodass aktuell nur noch bereits eingeleitete Bebauungsplanverfahren in diesem beschleunigten Verfahren abgeschlossen werden können. Die Einleitung neuer Bebauungsplanverfahren ist seither auf diese Weise nicht mehr möglich. Der Entwurf der Bundesregierung für das Baulandmobilisierungsgesetz sieht allerdings die Verlängerung des beschleunigten Verfahrens vor. Der Gesetzentwurf wurde im Dezember im Bundesrat beraten, bevor sich anschließend der Bundestag damit befasst.
Eine von der L-Bank im Rahmen der Wohnraum-Allianz Baden-Württemberg beauftragte Prognos-Studie hat in ihrer Wohnbedarfsprognose bis 2025 gezeigt, dass landesweit und somit nicht allein in den Ballungsräumen um Großstädte ein großer Wohnraumbedarf besteht.
Detaillierte Ergebnisse der Erhebung zur Anwendungspraxis von § 13b BauGB